Erneuerbare Energien: Solaranlagen müssen der Gestaltungssatzung der Stadt genügen

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OVG Koblenz, 11.02.2011, Az.: 8 A 11111/10.OVG

Neben Festsetzungen zur Verunstaltungsabwehr, können Gemeinden nach dem Baugesetzbuch und den Landesbauordnungen auch positive Regelungen über die Baugestaltung treffen (z. B. Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen).

Neben der Gefahrenabwehr betreffen Gestaltungssatzungen ebenfalls Fragen der Stadtgestaltung und Stadtentwicklung und decken sich insofern oftmals mit bauplanungsrechtlichen Ausweisungen.

Sowohl die Landesbauordnungen als auch das Baugesetzbuch sehen daher folgerichtig vor, dass Gestaltungssatzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können (§ 9 IV BauGB, vgl. § 86 BauO NW.

Im Bereich der Erneuerbaren Energien sollen Gestaltungssatzungen Solaranlagen im Stadtbereich zulassen und Möglichkeiten aufzeigen, wie diese mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild möglichst verträglich integriert werden können.

Dabei sollen Solaranlagen möglichst organisch in Dach- und Wandflächen eingebunden werden. Denkbarer Ansatzpunkt dafür ist die Zusammenfassung einzelner Solaranlagen oder die Nutzung abgesetzter Dachteile.

Die Anforderung an die Gestaltungssatzung selber und die Vereinbarkeit bestehender Solaranlagen mit dieser Satzung unterscheidet sich dann fundamental je nachdem, ob es sich bei dem Stadtgebiet um ein Neubaugebiet oder einen historischen Stadtteil handelt.

In der oben genannten Entscheidung hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz nun darüber zu entscheiden, ob der über den Dachfirst hinausragende Teil einer Solaranlage mit der Gestaltungssatzung der Stadt Speyer und damit auch mit dem historischen Stadtbild der Stadt vereinbar ist.

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