Unfallregulierung ohne Rechtsanwalt

Viele Unfallgeschädigte regulieren den erlittenen Unfall mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, ohne einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser Artikel soll eine Hilfestellung geben, was der Betroffene beachten muss, um zu seinem Recht zu kommen und in welchen Fällen besser ein Anwalt eingeschaltet werden sollte.

Grundsätzlich können Unfallgeschädigte alle Versicherungsfälle ohne Rechtsanwalt außergerichtlich mit der Haftpflichtversicherung regulieren. Hierbei sollten jedoch gewisse rechtliche Grundkenntnisse vorhanden sein, damit berechtigte Ansprüche nicht verloren gehen oder versehentlich nicht verlangt werden. Diese Grundkenntnisse kann sich heute jeder durch das Internet und andere Informationsquellen aneignen. Dieser Artikel versteht sich als solche Informationsquelle und bietet Hilfestellung für die Erledigung der Unfallregulierung eines einfach gelagerten Unfalls mit den üblicherweise entstehenden Ansprüchen. Für kompliziert gelagerte Unfälle erhebt dieser Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern verweist auf weiterführende Fundstellen.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen dürfen auch Versicherungen bezüglich des Versicherungsrechtes seit dem 01.07.2008 Rechtsberatung anbieten. Dies wird von den Versicherungen gerne übernommen und zwar nicht nur für den Unfallverursacher, den die Versicherung vertritt, sondern häufig auch für das Unfallopfer. Die Haftpflichtversicherungen zahlen schnell einen Vorschuss auf die erlittenen Schäden, so dass der Geschädigte davon ausgehen kann, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche gar nicht notwendig sei.

Tatsächlich zahlen die Versicherungen die meisten materiellen Schäden nach entsprechenden Nachweisen anstandslos aus. Der Vorteil für den Geschädigten wie auch für die Versicherung scheint auf der Hand zu liegen. Keine Seite muss Kosten für einen Rechtsanwalt aufwenden. Bei genauerer Betrachtung handelt es sich lediglich um einen Vorteil für die Versicherung. Denn nach Gesetz muss die Haftpflichtversicherung auch die angemessenen Kosten des Opfer-Anwalts übernehmen. Insofern hat tatsächlich nur die Versicherung den Vorteil auf ihrer Seite, wenn kein Anwalt eingeschaltet wird.
In Fällen, in denen es nur um einen Sachschaden geht, ist dies meist unproblematisch, denn der Sachschaden des Fahrzeugs wird in der Regel durch ein Sachverständigengutachten objektiv ermittelt. Darin enthalten sind fast immer die Kosten für einen Mietwagen. Kleidung oder sonstige Gegenstände sind meistens nicht betroffen, so dass es insgesamt keine Veranlassung gibt, über die Höhe der zu ersetzenden Schäden zu streiten.

Der Nachteil ist, dass ohne rechtsanwaltliche Beratung gewisse Ansprüche leicht verloren gehen können. Jedes Unfallopfer hat Anspruch auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 30,00 Euro. Wer diese nicht verlangt, erhält sie meist auch nicht. Bei neuen Fahrzeugen ist der merkantile Minderwert zu berücksichtigen. Das ist der Wert, den der Wagen verliert, weil er nur noch als Unfallwagen weiterveräußerbar ist. Hier werden meist nur die Reparaturkosten freiwillig erstattet, nicht aber der durch den Unfall eingetretene und nach Reparatur entstandene Wertverlust. In manchen Fällen wird der Schaden am Kfz falsch begutachtet, so dass ein zu geringer Wert ersetzt wird.

Problematisch sind besonders die Fälle, bei denen die Schadenshöhe zweifelhaft ist. Dies ist insbesondere bei Schmerzensgeldansprüchen, bei Entgeltausfällen und bei höheren Sachschäden der Fall. Hier versuchen die Versicherungen auf den schnellen Abschluss eines Abfindungsvergleichs zu drängen. Daher ist bei einem Personenschaden immer dazu zu raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies gilt ebenfalls bei einer höheren Schadenssumme ab 10.000,00 Euro.

Falls Sie als Unfallopfer eine Mitschuld zugesprochen bekommen oder dies Ihnen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgeworfen wird, sollten Sie sofort einen Anwalt einschalten. Oftmals wird die eigene Schuld zu hoch eingeschätzt, so dass Ihnen hierbei Rechtsverluste drohen. Ferner könnte gegen Sie ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung anhängig gemacht werden, falls noch andere Personen verletzt wurden. Wichtig sind dann die Informationen aus der polizeilichen Ermittlungsakte, die Sie nur über einen Rechtsanwalt erhalten.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie immer einen Strafantrag gegen den Unfallverursacher stellen. Es sei denn, der Unfallverursacher hat ein rechtlich wirksames Anerkenntnis zu seiner Schuld abgegeben oder die Sache ist derart eindeutig, dass keine Zweifel an dessen voller Schuld bestehen. Ohne Strafantrag und hierdurch bedingte Ermittlungen der Polizei könnte dem Unfallopfer im Schadensersatzprozess überraschend der Vorwurf treffen, Mitschuld am Unfall gewesen zu sein, wodurch es dann zum teilweisen Verlust des Verfahrens kommen könnte mit einer entsprechenden Kostentragungspflicht.

Falls Sie den Schaden selbst regulieren, brauchen Sie eine Checkliste aller möglichen Schadenspositionen. Die meisten der folgenden Positionen sind selbstverständlich, andere dagegen nur im Einzelfall zu berücksichtigen.

Schäden des Geschädigten selbst:
1. Fahrzeugschaden (Reparaturkosten oder Wertminderung)
2. Sonstige direkte Sachschäden (Kleidung, Brillen, Kofferrauminhalt)
3. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung
4. merkantiler Minderwert (nur bei Neuwagen)
5. Taxifahrten
6. Sachverständigenkosten
7. Abschleppkosten
8. Standgeld
9. Ab- und Anmeldekosten
10. Kosten für ein neues Kennzeichen
11. Verlust einer Tankfüllung
12. Entsorgungskosten
13. Kreditkosten
14. Regulierungskosten/ Kostenpauschale (30,00 Euro)
15. Rückstufungsschaden
16. Widerbeschaffungsschaden
17. Kosten der Rechtsverfolgung
18. Vermögensschäden/Kosten nach Personenschäden
a. Heilungskosten
b. Kosten für vermehrte Bedürfnisse
c. Verdienstausfall/ entgangener Gewinn
d. Haushaltsführungsschaden
e. Kinderbetreuungskosten o.ä.
f. Schmerzensgeld

Schäden von mittelbar Geschädigten
1. Schmerzensgeld
2. Beerdigungskosten
3. Entgangener Unterhalt
4. Entgangene Dienstleistungen
5. Arbeitgeberleistungen

Zu den meisten Positionen bestehen rechtliche Besonderheiten, die Sie berücksichtigen sollten. Zum Beispiel hat der Geschädigte zwar einen Anspruch auf das Anmieten eines gleichwertigen Pkws. Jedoch ist der Geschädigte voll darlegungs- und beweisbelastet und ihm obliegt eine Schadensminderungspflicht. Daher ist zu empfehlen, ein klassentieferes Fahrzeug anzumieten und darauf zu achten, ein Vergleichsangebot einer anderen Mietfirma einzuholen.
Kostet die Reparatur weniger als 500,00 Euro werden die Kosten eines Schadengutachtens nicht erstattet. Erst ab Reparaturkosten in Höhe von 700,00 Euro erhalten Sie auch die Gutachterkosten ersetzt (gem. BGH-Urteil). Bei Abschleppkosten ist darauf zu achten, dass diese nur bis zur nächsten Werkstatt und nicht bis zum eigenen Wohnort erstattet werden. Hat die Versicherung bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt und haben Sie dem Vorgehen nicht zugestimmt, können Sie ein weiteres Gutachten einholen.
Besonders schwierig zu ermitteln ist die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes, der Haushaltsführungsschaden und der entgangene Gewinn bei Selbstständigen. Diese fallen in der Regel immer dann an, wenn Sie auch einen Gesundheitsschaden erlitten haben. In diesem Fall werden Sie nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einzuschalten. Das sollte so früh wie möglich geschehen. Dadurch sparen Sie sich den Aufwand für die Korrespondenz und der Rechtsanwalt hält den Überblick über geforderte Positionen.

Vor Gericht können Sie ohne Rechtsanwalt bis zu einer Klagesumme in Höhe von 5.000,00 Euro vor den Amtsgerichten die Klage erheben. Dies ist ohne Rechtskenntnisse zwar nicht zu empfehlen. Wer sich dies zutraut, muss dabei den gesamten anspruchsbegründenen Sachverhalt vortragen und ihn unter Beweis stellen. Das bedeutet, dass der Unfall und dessen Folgen detailliert geschildert werden muss und darlegt werden muss, warum die Schadenspositionen auf den Unfall zurückzuführen sind. Hierfür müssen Beweisanträge gestellt und alle Belege, Quittungen, Gutachten und sonstige relevanten Dokumente beigefügt werden. Sind Zeugen vorhanden, sind diese namentlich und mit Adresse zu benennen.

Abschließend möchte ich auf meine Kanzlei verweisen, die in Arzthaftungsfällen und in Verkehrsunfällen ausschließlich die Seite der Opfer und Patienten vertritt.

Allgemeine Informationen zum Arzthaftungsrecht können Sie auf meiner Internetseite http://www.Rechtsanwalt-Lattorf.de erfahren. Ich halte zu diesem Thema regelmäßig Vorträge und schreibe Artikel.

Rechtsanwalt
Christian Lattorf
Justinianstraße 3
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Fax: 0221-888 999 76
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