Social Media-Recht: Abmahnungen wegen „Gefällt mir“-Button von Facebook

Anwendungen von Facebook und anderen sozialen Netzwerken geraten immer wieder in die Kritik. Neuestes Abmahnziel sind sog. Social Plugins, die auf den eigenen Webseiten eingebunden werden können.

Hintergrund

Seit Anfang letzten Jahres bereits stellen Facebook und andere Netzwerke verschiedene Plugins zur Einbindung auf der eigenen Webseite zur Verfügung.
Diese Plugins sind Programme, die in Form eines Buttons oder Symbols dargestellt werden und über die Inhalte und Links auf andere Seiten übertragen werden.

Großer Beliebtheit erfreut sich hierbei der „Gefällt mir“ Button von Facebook. Er ist ein beliebtes Marketingmittel, um die Bekanntheit der eigenen Webseite bzw. der eigenen Produkte auf kostengünstige Art zu steigern, da durch Anklicken des Symbols ein Link auf der Profilseite des entsprechenden Nutzers bei Facebook erzeugt wird, über den die Inhalte und Link der Webseite auch seinen Facebook-Freunden mitgeteilt werden.
Leider ist die Nutzung dieses Social Plugins rechtlich nicht unproblematisch und hat daher bereits die ersten Abmahnungen ausgelöst.

Problem

Das rechtliche Problem liegt darin, dass bei Betätigung des „Gefällt mir“ Buttons nicht nur die Inhalte der aufgerufenen Webseite, sondern auch Daten des Users, der den Button genutzt hat, wie z. B. die IP-Adresse, an Facebook übertragen und dort gespeichert werden. Diese Informationen werden zudem dem eigenen Facebook Account zugeordnet, sofern man während der Betätigung des Buttons auf seinem Facebook Account angemeldet ist. Somit kann Facebook Daten über das Profil des jeweiligen Nutzers sammeln.
Darüber hinaus werden auch Daten von Webseitenbesuchern übermittelt, die keinen Facebook-Account haben.

Technisch geschieht diese Übertragung dadurch, dass eine Verbindung zwischen dem Browser des Nutzers und dem Server von Facebook hergestellt wird. Der Server von Facebook überträgt dann den Button an den Browser des Nutzers, der diesen in der aufgerufenen Webseite darstellt. Wenn der User diesen Button anklickt, wird diese Nutzung an Facebook übermittelt und dort gespeichert.

Der jeweilige Webseitenbetreiber, der diese Funktion in seine Webseite einbindet, gestattet Facebook den Zugriff auf die Daten der Nutzer, ohne dass er selbst weiß, welche Daten an Facebook übermittelt werden oder welche User diesen Button nutzen.

Diese Datenübertragung wird in rechtlicher Hinsicht als Verstoß gegen die gesetzlichen Datenschutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) angesehen. Anknüpfungspunkt sind hierbei die übermittelten IP-Adressen, die teilweise als personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG qualifiziert werden. Zudem weiß man nicht genau, welche anderen eventuell personenbezogenen Daten noch übertragen werden.

Personenbezogene Daten dürfen gemäß § 3 BDSG aber in der Regel nur nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen übermittelt und gespeichert werden. Zumindest muss ein Webseitenbetreiber jedoch gemäß § 13 TMG den jeweiligen Nutzer über die Art der Verwendung personenbezogener Daten belehren.

Sofern eine solche Belehrung fehlt, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen das Telemediengesetz vor.
Ob dieser Verstoß jedoch auch abmahnfähig ist, weil es auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, ist weiter umstritten. Fakt ist jedoch, dass erste Abmahnungen erfolgt sind.

Vorgehensweise

Da es zu diesem aktuellen Thema noch keine gerichtlichen Entscheidungen gibt, ist den Webseitenbetreibern dringend zu empfehlen, die Datenschutzerklärungen durch Aufnahme entsprechender Belehrungen anzupassen.

Es gibt mittlerweile verschiedene Muster von Erklärungen im Internet, die nicht uneingeschränkt übernommen werden sollten. Diese Muster sind nicht rechtsverbindlich und daher auch nicht rechtssicher. Es ist immer erforderlich, die Erklärung im Hinblick auf die eigene Webseite anzupassen.
Folgende Inhalte sollte Ihre Belehrung jedoch mindestens enthalten:

- Hinweis auf die Plugins, die Sie nutzen, sowie deren Betreiber (gegebenenfalls mit Adresse),
- Hinweis darauf, wie die Daten übermittelt werden,
- Hinweis darauf, welche Daten an den jeweiligen Plattformbetreiber wie Facebook übermittelt werden und was dort damit geschieht – soweit Sie davon Kenntnis haben -,
- Hinweis und Verlinkung auf weitere Informationsseiten des jeweiligen Plattformbetreibers über dessen Datenschutzbestimmungen usw.,
- Hinweis darauf, was zu tun ist, wenn man eine Datenübermittlung unterbinden möchte.

Diese Aufstellung ist nicht abschließend und bedarf, wie bereits erwähnt, individueller Anpassung.

Fazit

Leider zeigt sich, dass hinter an sich nützlichen Anwendungen immer neue Rechtsprobleme auftauchen, die sodann für kostenintensive Abmahnungen herangezogen werden, obwohl die Rechtslage in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.
Rechtssicher kann man sich daher im Internet nicht bewegen. Allerdings kann man durch entsprechende Maßnahmen im Hinblick auf Social Plugins die Angriffsfläche für Abmahner reduzieren.


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