Einkommensteuer: Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm sind absetzbar.

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Niedersächsisches Finanzgericht, 17.08.2010, Az.: 12 K 10270/09

Um die fällige Einkommensteuer festzustellen, muss zunächst einmal das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berechnet werden, auf das der jeweilige Steuersatz angewendet werden muss. Diese Feststellung erfolgt in vier Schritten:

Die Aufsummierung der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) ergibt die Summe der Einkünfte.

Von dieser Summe der Einkünfte kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Abzug für Land- und Forstwirte abgezogen werden, so dass sich der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt.

Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte können wiederum die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden, so dass sich das Einkommen ergibt.

Zieht man von diesem Einkommen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Freibeträge für Kinder und den Härteausgleich ab, hat man letztendlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt.

Gerade der dritte Schritt ist dabei immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen, da der Steuerzahler naturgemäß viele Ausgaben als absetzbare Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ansieht, während das Finanzamt der gegenteiligen Ansicht ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun in dem oben genannten Urteil darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm als außergewöhnliche Aufwendungen abzugsfähig sind.

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