Gewinnsteuer (Körperschaftssteuer) in der Ukraine

Die Grundsätze und Regeln der Besteuerung des Unternehmensgewinns in der Ukraine werden durch das „Gesetz betreffend die Besteuerung des Gewinns von Unternehmen“ vom 28. Dezember 1994 (die aktuelle Fassung gilt seit dem 05. August 2009), GewinnStG, bestimmt.

Der Steuersatz ist einheitlich und beträgt 25% des zu versteuernden Gewinns. Berichtsperiode – ein Vierteljahr. Ferner werden ein Jahresbericht und ein Bericht nach dem Ablauf von elf Monaten erstellt bzw. beim Finanzamt eingereicht.

Als Steuerpflichtige der Gewinnsteuer (vergleichbar mit der deutschen Körperschaftsteuer) gelten:

- Steuerresidente (Gebietsansässige): juristische Personen, die ihre Geschäftstätigkeit in der Ukraine und im Ausland ausüben;
- Betriebsstätten von Gebietsansässigen, die keine juristischen Personen sind und auf dem Territorium einer anderen Gemeinde als Steuerresident selbst ansässig sind;
- Nichtsteuerresidente (Gebietsfremde): natürliche und juristische Personen, die ihre Gewinne aus ukrainischen Quellen beziehen;
- Betriebsstätten von Gebietsfremden, die ihre Gewinne aus ukrainischen Quellen beziehen oder Agentenleistungen im Namen solcher Gebietsfremder oder deren Gründer erbringen.

Als Gewinne aus ukrainischen Quellen sind jegliche Gewinne zu betrachten, darunter auch Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren sowie andere passiven Einkünfte, die von Gebietsansässigen gezahlt wurden; Einkünfte aus der Vermietung des in der Ukraine liegenden Vermögens (u.a. Immobilie) an Gebietsansässige oder Gebietsfremde sowie andere Einkünfte aus der Geschäftstätigkeit in der Ukraine.

Besteuert wird der Bruttogewinn, der um abzugsfähige Aufwendungen und Abschreibungen vermindert wird.

Zum Bruttogewinn gehören u.a.:

- Gesamtgewinn aus Verkauf von Waren, Arbeiten bzw. Dienstleistungen;
- Einkünfte aus Bank-, Versicherungs-, und ähnlicher Tätigkeit;
- Einkünfte aus gemeinsamer Tätigkeit und in Form von Dividenden, die von Gebietsfremden ausgezahlt wurden, Zinsen, Lizenzgebühren sowie Einkünfte aus Leasinggeschäften;
- Einkünfte aus anderen Quellen, darunter auch in Form einer rückzahlbaren oder nichtrückzahlbaren finanziellen Hilfe; Beträge aus Vertragsstrafen bzw. Verzugszinsen.

Zum Bruttogewinn gehören u.a. nicht: erhaltene Umsatzsteuer; Steuererstattungen; Direktinvestitionen in die Korporativrechte des Steuerzahlers, Einkünfte aus der Ausgabe eigener Wertpapiere.

Zu abzugsfähigen Aufwendungen gehören u.a.:

- Aufwendungen für Vorbereitung, Organisation, Durchführung der Erzeugung und Verkauf der Produktion (Arbeiten, Dienstleistungen), Arbeitsschutz, darunter auch für Kauf von Elektroenergie;
- Lohnkosten, Staatsgebühr, Verbrauchssteuer, Zollgebühren, einige örtliche Steuern;
- Uneinbringliche Forderungen;
- Ausgaben in Bezug auf die Bestätigung der Produktionsqualität;
- Aufwendungen in Bezug auf Werbungsmaßnahmen von Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), die vom Steuerzahler verkauft werden;
- Aufwendungen in Bezug auf die Warentransportversicherung.

Zu abzugsfähigen Aufwendungen gehören u.a. nicht:

- Ausgaben in Bezug auf die Organisation und Durchführung von Empfängen, Präsentationen und Kauf von Werbegeschenken, die sich auf über 2% des zu besteuernden Gewinns im Vorjahr belaufen;
- Ausgaben in Bezug auf Garantiereparaturen, die sich auf über 10% des Wertes der verkauften Ware belaufen;
- Kauf, Bau, Rekonstruierung und Modernisierung von abschreibbaren Anlagegütern (diese mindern den Bruttogewinn durch Abschreibungen);
- Einkommensteuer, Gewinnsteuer, Immobiliensteuer, Umsatzsteuer;
- Bußgelder, Mahngebühren, Vertragsstrafen bzw. Verzugszinsen;
- Dividendenausschüttung.

Die Gewinne entstehen zum Zeitpunkt des ersten Ereignisses – Lieferung oder Einzahlung; das Gleiche betrifft die Aufwendungen. Als Grundlage des Abzugs gelten ein entsprechend ausgestelltes Dokument – ein Lieferschein, ein erbrachter Arbeits- bzw. Dienstleistungsakt oder die Tatsache der Einzahlung. Bei Miete oder Geschäften mit Einzelunternehmern oder Gebietsfremden ist der geleistete Arbeits- bzw. der erbrachte Dienstleistungsakt als erstes Ereignis zu betrachten.

Zu beachten ist, dass das Finanzamt die Höhe des Bruttogewinns bzw. der abzugsfähigen Aufwendungen aus den Geschäften mit verbundenen Personen im Einzellfall korrigieren darf, falls der Vertragspreis im Vergleich zum üblichen Marktpreis um mehr als 20% niedriger ist. Dabei hat das Finanzamt zu beweisen, dass der Vertragspreis vom Marktpreis abweicht.

Der Abschreibung unterliegen:

- Aufwendungen in Bezug auf Anschaffung von Anlagegütern und immaterieller Aktiva für eigene Betriebsanwendung;
- Aufwendungen in Bezug auf Herstellung von eigenen Anlagegütern, einschließlich Aufwendungen für Lohnzahlungen an Arbeitnehmer, die am Herstellungsprozess beteiligt waren;
- Durchführung von Verbesserungen von Anlagegütern;
- Generalverbesserung des Grundstücks, wenn dies nicht mit dem Bau verbunden ist.

Unter dem Begriff der Anlagegüter sind jegliche Aktiva eines Unternehmens zu verstehen, welche für die Verwendung vom Steuerzahler in seiner Geschäftstätigkeit innerhalb eines Zeitraums von über 365 Kalendertagen ab dem Tag ihrer Inbetriebnahme bestimmt sind. Dabei soll der Wert solcher Aktiva über UAH 1.000,- betragen.

Der Abschreibungsbetrag wird auf Basis des Restwerts (und nicht des Anschaffungswerts) berechnet. Abgeschrieben werden die Aktiva im auf die Inbetriebnahme folgenden Quartal.

Folgende vierteljährliche Abschreibungssätze werden abhängig von der Gruppe von Aktiva berechnet:

1. Gruppe – 2% (Gebäude, Anlagen, Aufwendungen in Bezug auf Generalverbesserung des Grundstücks);
2. Gruppe – 10% (Fahrzeuge und deren Ersatzteile, Möbel, Büroausstattung, Geräte);
3. Gruppe – 6% (alle anderen Aktiva);
4. Gruppe – 15% (Computer, Drucker, Scanner, andere Informationssysteme, Software, Telefongeräte, Mikrophone).

Besteuerung der Einkünfte von Gebietsfremden:

Einige Gewinne (darunter Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Pachtzahlungen, Gewinne aus Immobilienveräußerung, Gewinne aus gemeinsamer Tätigkeit usw.), die von Gebietsfremden aus ukrainischen Quellen bezogen werden, werden in der Regel mit einem Steuersatz i.H.v. 15 % besteuert. Dabei liegt die Pflicht zum Steuerabzug bei Gebietsansässigen bzw. Betriebsstätten von Gebietsfremden.

Hier ist zu beachten, dass mit einem 15%igen Steuersatz lediglich die Gewinne von Gebietsfremden besteuert werden, die über keine Betriebsstätte in der Ukraine verfügen. Die Gewinne der Betriebsstätte eines Gebietsfremden werden nach allgemeinen Grundsätzen (25%) besteuert.

Gebietsansässige, die Agenten-, Treuhanddienstleistungen bzw. andere ähnliche Dienstleistungen auf Rechnung und zugunsten der Gebietsfremden erbringen, sind verpflichtet, die Steuer vom Gewinn, der von einem solchen Gebietsfremden aus ukrainischen Quellen erwirtschaftet wurde, abzuziehen und in den Staatshaushalt zu überweisen.

Besteuerung von Dividenden

Bei der Dividendenausschüttung ist der Gewinn maßgebend, der aufgrund einer Buchführungsbilanz (Handelsbilanz) und nicht aufgrund einer Steuerbilanz ermittelt wurde. Im Fall der Beschlussfassung über die Dividendenausschüttung durch ein Unternehmen, hat sie unabhängig davon zu erfolgen, ob seine Geschäftstätigkeit in der Berichtsperiode profitabel war, falls es auch andere Einkunftsquellen für die Auszahlung von Dividenden gibt.

Spätestens einhergehend mit der Auszahlung von Dividenden ist vom Unternehmen ein Gewinnsteuervorschuss i.H.v. 25% der ausgeschütteten Dividenden in den Staatshaushalt zu überweisen. Den vorgenannten Vorschuss muss man nicht in den Staatshaushalt überweisen, soweit die Dividendenzahlung in Form von Anteilen (Aktien, Geschäftsanteilen) erfolgt, falls dies die Stammkapitalverhältnisse nicht ändert.

Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach die Dividenden in der Regel mit einem 5% bzw. 10%-gen Steuersatz (abhängig von den Beteiligungsverhältnissen an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft) besteuert werden, kommt der allgemeine 15%ige Steuersatz in Betracht.

Igor Dykunskyy, LL.M.
igor.dykunskyy@bnt.eu

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Ukraine

02.12.2010: | |