Einkommensteuer: Ehegattensplitting gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.

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Niedersächsisches Finanzgericht, 09.11.2010, Az.: 10 V 309/10

Grundsätzlich geht die Einkommensteuer vom Individualprinzip aus, d. h., dass die Steuergesetze grundsätzlich auf jeden Steuerpflichtigen gesondert angewendet werden und dass die Einkommensteuer für die einzelne steuerpflichtige Person unter Zugrundelegung ihres zu versteuernden Einkommens festgesetzt wird. Dieser Einzelveranlagung unterliegen alle Steuerpflichtigen, für die nicht die Ehegattenbesteuerung anzuwenden ist.

Bei Ehegatten wird der Grundsatz der Einzelveranlagung durchbrochen (§ 26 Abs. 1 EStG), wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Die zweite Bedingung ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Ehepartner eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, also eine räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft mit gemeinsamer Erledigung der beide Ehepartner berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens.

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften bestand nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil des BFH vom 20.07.2006, Az.: III R 8/04) bisher kein Anspruch auf Zusammenveranlagung, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hatte und Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht vom Wortlaut der Vorschriften nicht erfasst waren. Auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften (§§ 26, 26b EStG) war mangels einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers nicht geboten.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun im vorläufigen Rechtsschutz unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig sei.

Sachverhalt: Die Antragstellerin als Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beantragte bei dem zuständigen Finanzamt Zusammenveranlagung gem. §§ 26 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 26b EStG. Der Antragsgegner (Finanzamt ), der mit Einkommensteuerbescheid für 2008 zunächst eine Zusammenveranlagung durchführte, erließ in dem hiergegen von der Antragstellerin aus anderen Gründen geführten Einspruchsverfahren einen Änderungsbescheid in dem es zwar den anderen Streitpunkten abhalf, nunmehr aber, nachdem es der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben hatte, statt der Zusammen- eine Einzelveranlagung durchführte.

Mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor Gericht macht die Antragstellerin geltend, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungswidrig sei.

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