Apostille statt Legalisation, Ukraine

Seit dem 22. Juli 2010 ist die mühsame Legalisation von in Deutschland ausgestellten Dokumenten, welche für ihre weitere Verwendung bei ukrainischen Stellen bestimmt sind, nicht mehr erforderlich. Deutschland hat seinen Einspruch gegen den Beitritt der Ukraine zum Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 endlich zurückgezogen. Deutschland war der einzige Staat, der die Ukraine nicht als Vertragspartei des Haager Übereinkommens anerkannt hatte.

Somit ist jetzt zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, die sog. Apostille ausreichend. Die vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht.

Für deutsche Unternehmen bedeutet dies eine wesentliche Erleichterung ihrer Geschäftsvorhaben in der Ukraine, denn die zeit- und kostenaufwendige Legalisierung von Urkunden entfällt nun. In der Praxis trafen die negativen Folgen des vorgenannten Einspruchs gegen den Beitritt der Ukraine zum Haager Übereinkommen vor allem die in der Ukraine niedergelassenen deutschen Unternehmen, da alle Vollmachten, Handelsregisterauszüge und Beschlüsse, welche in Deutschland ausgestellt wurden und zur Vorlage in der Ukraine bestimmt waren, einer zeitaufwendigen Legalisierung unterlagen.

Das ganze Legalisierungsverfahren verlangsamte das Verfahren der Beschlussfassung seitens der deutschen Muttergesellschaft, was oft finanzielle Verluste der ukrainischen Tochtergesellschaft zur Folge hatte. Für die Verwirklichung eines Projektes, das die Vorlage der vorgenannten Unterlagen der deutschen Muttergesellschaft bei ukrainischen Behörden erforderte, mussten zusätzlich 2-3 Wochen einkalkuliert werden.

Nun entfällt die Pflicht zur Legalisierung von Urkunden. Zuvor legalisierte Urkunden brauchen nicht nachträglich mit einer Apostille versehen zu werden.

Apostille-Behörden:

In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die „Haager Apostille“:

1. Urkunden des Bundes:
a) für Urkunden aller Bundesbehörden und –gerichte (außer den unter b erwähnten) – Bundesverwaltungsamt;
b) für Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamtes – Präsident des Deutschen Patentamts.

2. Urkunden der deutschen Bundesländer:
In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Bedarfsfall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann. Im Allgemeinen zuständig sind:
a) für Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare – Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz: die Land- bzw. (Amts-)gerichtspräsidenten;
b) für Urkunden der anderen als der ordentlichen Gerichte – Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks/Bezirksregierung); Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz: die Land- bzw. (Amts-)gerichtspräsidenten.
c) für Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden) – Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres/Regierungspräsidenten (Präsident des Verwaltungsbezirks/Bezirksregierung); in Berlin – Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten; in Rheinland-Pfalz – Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern; in Thüringen – Landesverwaltungsamt in Weimar; in Baden-Württemberg, für Urkunden der Ministerien (mit Ausnahme des Justizministeriums) – Regierungspräsidium Tübingen; in Sachsen-Anhalt – Landesverwaltungsamt in Magdeburg.

Igor Dykunskyy, LL.M.
Rechtsanwalt, Partner

igor.dykunskyy@bnt.eu
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Anwaltskanzlei
04119 Kiew
Ukraine

11.11.2010: | | |