Häftling als Staatsgeheimnis!

Der Langzeithäftling Juan Carlos Bresofsky-Chmelir,der sich unvorstellbaren 32 Jahren durchgehend in Strafhaft befindet,verklagt die Republik Österreich auf Schadenersatz wegen Folter und wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen.

Das Bundesministerium für Justiz in Wien verweigert jede Fragestellung und Auskunft über den Häftling, noch dürfen ihn Journalisten in der Justizanstalt aufsuchen.

Siehe Anhang „Folterbeschwerde“. Auf Seite 8 bis 11 finden sie unter anderem aufschlußreichen Briefwechsel des Häftlings mit den Parlamentsabgeordneten Karl Öllinger,der den Häftling sogar im Gefängnis zu Besuch kam,sowie anderen wichtigen Eingaben,die die Persönlichkeit des Häftlings konkret aufzeigt.

Der Langzeithäftling schickte uns nun über einen Mithäftling einen Brief mit neuesten Informationen sowie eine Abschrift seiner Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich,die wir unten wörtlich wiedergeben.

Der Häftling befindet sich seit den 20.Juni 1978 durchgehend in Strafhaft und wird seither der Resozialisierungsprozess im Vollzug ausgeschlossen,um seine Entlassung zu vereiteln – also, das muss man sich durch den Kopf gehen lassen.

Die schweren Vorwürfe des Häftlings gegen die Justizbehörden sind ziemlich stark und verstoßen eindeutig gegen die Gesetze und Menschenrechte.

Zitiert man Paragraph 20,56 und 144 des österreichischen Strafvollzugsgesetzes,so hat die erzieherische Betreuung des Strafgefangenen im Vordergrund zu stehen;nur damit können die Zwecke des Strafvollzuges auf Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft erreicht werden (Juridica,StVG-Kurzkommentar von Onder/Lachner 1975).

Ebenso die Bescheide des Wiener Verwaltungsgerichthofes:Der Strafvollzug hat gemäß Paragraph 20 StVG insbesondere die Resozialisierung des Verurteilten zu fördern (GZ:VwGH 19.Juni 1997,95/20/0538) und "Der Zweck,die Wiedereingliederungdes Verurteilten in die Gesellschaft zu fördern,ist während des gesamten Vollzuges zu verfolgen (GZ:VwGH 24.Juni 2004,2003/20/0275).

Offenbar soll der Langzeithäftling tatsächlich ein Staatsgeheimnis bleiben,wozu,mit welchen Mitteln auch immer,sein Tod im Gefängnis programmiert zu sein scheint.
Die Memoiren des Häftlings „Die Gattin des Oberregierungsrates“ unter http://sites.google.com/site/Bresofsky/ scheint sich voll zu bewahrheiten.

Juan Carlos Chmelir,früher Bresofsky ,Justizanstalt Stein
Steiner Landstr.2-4,3504 Krems/Stein ,12.7.2010

An das Bezirksgericht Justizzentrum Innere Stadt
Marxerstr. 4,1030 Wien
Betrifft:
Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen Folterung meiner Person mit Schadenersatzanspruch in der Höhe von 500.000.-.€ (Fünfhunderttausend Euro).
Am 15.3.2010 habe ich diesbzgl. An die Finanzprokuratur des Bundes, Singerstr.17-19,1010 Wien,ein Aufforderungsschreiben gerichtet ,jedoch innerhalb der dreimonatigen Frist keine Beantwortung erhalten.
Sachverhalt:
Ich bin seit den 20.Juni 1978 numehr über 32 Jahren durchgehend in Strafhaft,und da von Seiten der Vollzugsbehörden der Grundsätze und Zwecke des Strafvollzuges ausgeschloßen,Paragraph 20,48,56,57,144 StVG.
Seit ich in den 1980er Jahren durch mehreren spektakulären Protestaktionen gegen massiven Missstände in den österr. Gefängnisse die Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit wiederholt erregte (siehe Seite 19-23 des Gutachtens vom 4.12.2007,18 BE 70/07g-17 des LG Steyr), versprachen mir schon damals Justizwachebeamten,das ich hinter Gittern verrecken werde.
Um dieses Haftziel des Hinscheidens meiner Person im Gefängnis zu verwirklichen,verweigert mir das Gefängnispersonal seither die Teilnahme an Re-Sozialisierungsmaßnahmen,denn bei Durchführung des Re-Sozialisierungsvollzuges würde das Gericht keine Entlassungshindernisse mehr sehen können.
Demzufolge bin ich im Gefängnis über Jahrzehnten hinweg nur weggesperrt und verwaltet worden ,quasi ohne Chance auf sinnvollen und zielführenden Re-Sozialisierungsmaßnahmen und somit auch ohne Chance auf bedingte Entlassung,Paragraph 46 StGB.
Denn nun werde ich seit Jahren im Wechselspiel zwischen den Vollzugsgerichte (Paragraph 16 Abs.2 Lit.12 StVG) und den Vollzugsbehörden (Paragraph 11,12,13 StVG) ständig im Kreis geschickt,indem das Gericht von mir die Durchführung von Re-Sozialisierungsmaßnahmen fordert,während die Vollzugsbehörden untätig bleiben bzw. diese meiner Person verweigern.
Hierzu wurden zudem von den Vollzugsbehörden 2007 der Gutachter Prof.Dr.Reinhard Haller und die Abt. BEST der Vollzugsdirektion des BMJ Wien durch Interventionen instrumentalisiert,deren Gutachten vom 4.12.2007 (18 BE 70/07g-17 des LG Steyr) und vom 2.7.2009 Jv 1992/09a u. 3 BE 203/09i des LG Graz) sich mittlerweile allerdings als massiv nachlässig und Fehlerhaft und unbrauchbar erwiesen,wie mit Gutachten vom 19.10.2009 des Innsbruckers Neuropsychologen Mag.Dr.rer.nat.Klaus Burtscher Punkt auf Punkt nachgewiesen werden konnte.
Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des Strafvollzuges in Österreich ist nicht der Tod des Strafgefangenen hinter Gittern anzustreben,sondern deren Re-Sozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Durch das gesetzwidrigen Verhalten und Vorgehens der Vollzugsgerichte und Vollzugsbehörden,wie oben im Sachverhalt ausgeführt,werde ich des wahrnehmens des Rechtsanspruches auf bedingte Entlassung (Paragraph 46 StGB) permanent und vorsätzlich behindert,denn bei richtigen Anwendung und Durchführung der Re-Sozialisierungsgebote im Strafvollzug wäre ich schon seit vielen Jahren entlassen,da das Gericht keine Entlassungshindernisse mehr sehen hätte können.
Die Höhe des Schadenersatzanspruches beruht auf psychische Folter meiner Person über vielen Jahren hindurch sowie auf immateriellen Schaden durch Fortsetzung der Haft.
(Beweis-)Anträge:
1.Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang wegen Mittellosigkeit.
2.Befreiung aller allfälligen Gebühren wegen Mittellosigkeit.
3.Heranschaffen meiner Vollzugs-Personalakte der Justizanstalt Stein/NÖ,Graz-Karlau/Stmk und Garsten/OÖ zur Erbringung des Beweises,das keine Re-Sozialisierungsmaßnahmen erfolgten.
4.Heranschaffen des Gutachtens des Prof.Dr.Reinhard Haller vom 4.12.2007,18 BE 70/07g-17 des LG Steyr.
5.Heranschaffen des Gutachtens des Neuropsychologen Mag.Dr.Klaus Burtscher vom 19.10.2009,Jv 1992/09a bzw.3Be 203/09i des LG Graz.
6.Heranschaffen der Beschlüsse zu 18 BE 70/07g-42,18 BE 283/08g-54 und 18 BE 20/09g-64 des LG Stery,dann des OLG Linz 7 Bs 154/09k sowie des LG Graz 3 BE 203/09i-26 und des OLG Graz 11 Bs 93/10z zur Erbringung des Beweises,das von die Gerichte immer wieder und seit Jahren Re-Sozialisierungsmaßnahmen gefordert werden,während die Vollzugsbehörden untätig bleiben bzw. diese meiner Person verweigert.
7.Einholung eines Sachverständigengutachten zur Erbringung des Beweises hinsichtlich der obigen gesetzwidrigen Manipulationen der Vollzugsbehörden und der psychische Folterung meiner Person über Jahren hindurch.
8. Antrag vom 13.8.2008 der Rechtsanwältin Dr. Brigitta Braunsberger-Lechner in Kopie beigelegt als zusätzlicher Beweis zur Sache.
9. Eingabe des Amtsdirektors der Justizanstalt Garsten,Albert Holzbauer,vom 25.1.2010 in Kopie beigelegt als Beweis zur Sache.
Mit Vorbehalt ergänzender Fakten.
Justizanstalt Stein,am 12.7.2010 Juan Carlos Chmelir

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Folterbeschwerde.pdf407.37 KB
antrag rechtsanwältin.pdf341.72 KB
rechtsmittel dr.schott.PDF248.06 KB