Schutz vor Pfändung Ihres Girokontos ab 2010 (P-Konto)

Bei einem P-Konto (Pfändungskonto) handelt es sich um einen Basisfreibetrag für Ihr Girokonto von derzeit 985,15 Euro der nicht gepfändet werden kann. Sowohl im Internet als auch in zahlreichen Kleinanzeigen werben Dienstleister mit einem “speziellen P-Konto” für Jedermann. Bei einem P-Konto handelt es sich NICHT um ein eigenständiges Bankkonto. Ihre bestehende Bankverbindung bleibt von dieser Änderung unberührt. Ihr bestehendes Girokonto wird lediglich mit dem Vermerk “P-Konto” weitergeführt.

In Kraft tritt das o.g. Gesetz am 1. Tag des zwölften auf die Verkündung des „Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 10. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707 – Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 39), sodass das Gesetz zum 1. Juli 2010 in Kraft tritt. Entsprechend gilt ab diesem Datum auch der Schutz des P-Kontos.

Entsprechende Vereinbarungen mit Banken und Sparkassen werden jedoch schon früher möglich sein. Der genannte Termin betrifft die Schutzwirkung des P-Kontos.


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