Rhein-Wied-News: Anklage wegen Mordes an 84-jähriger Frau in Altenkirchen erhoben - Mordmerkmale Habgier und Heimtücke

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat Anklage wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gegen einen 47-jährigen Altenkirchener russischer Abstammung am Landgericht Koblenz erhoben, berichtet Rhein-Wied-News. Dem Mann wird in der kürzlich zugestellten Anklageschrift zur Last gelegt, am 19.06.2009 eine 84-jährige Frau aus Altenkirchen heimtückisch und aus Habgier getötet zu haben, so der leitende Oberstaatsanwalt Dr. Horst Hund.

Am Tattag lauerte der Angeschuldigte gegen 10 Uhr der Frau auf einem Gehweg in Altenkirchen auf und verletzte sie zunächst von hinten mit einem Messer unter dem linken Schulterblatt und anschließend am rechten Unterarm sowie im Bereich des Brustbeines. Dabei handelte er in der Absicht, an den Inhalt ihrer Handtasche zu gelangen. Durch die Schnitte geriet die Frau in Lebensgefahr und wurde im Uni-Klinikum Bonn in ein künstliches Koma versetzt.

Am 22.07.2009 erlag die Frau den bei der Tat zugefügten Verletzungen. Der Angeschuldigte, welcher zu Fuß vom Tatort flüchtete, konnte aufgrund schneller Ermittlungsarbeit der Kriminalinspektion Betzdorf noch am Tattag festgenommen werden.

Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift vom Mordmerkmal der Habgier aus, da der Angeschuldigte den Tod seines Opfers billigend in Kauf nahm, um an den Inhalt ihrer Handtasche zu gelangen.
Zudem sieht die Staatsanwaltschaft das Mordmerkmal der Heimtücke als gegeben an, da der Angeschuldigte der Frau auflauerte und sie mit einem Messer von hinten attackierte. Aufgrund des Überraschungsmomentes konnte sie keine Abwehrmaßnahmen mehr einleiten.

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Ein Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.

Hintergrundinformationen zur Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag:

Grundsätzlich fällt die Tötung eines Menschen unter den Straftatbestand des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches). Diese Vorschrift sieht einen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor.
Liegen besondere zusätzliche Merkmale vor, wird die Tat als Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches) eingeordnet. Die Mordmerkmale sind ausdrücklich im Gesetz festgelegt und lauten ...

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