Justiz: Durchgeknallt

»"Durchgeknallter Staatsanwalt" ist okay« (taz); »"Durchgeknallt" darf man sagen« (Tagesspiegel); »"Durchgeknallten Staatsanwalt" ist verfassungsmäßig« (Berliner Umschau). Diese drei Schlagzeilen vom 26.06.2009 sind zumindest irreführend, wenn nicht ganz falsch. Denn in Wahrheit lautet die Erklärung des Bundesverfassungsgerichts gem. Überschrift der Pressemitteilung (Nr. 71/2009 vom 26. Juni 2009; Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04): »Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar«. Im Klartext: Jegliche Rechtssicherheit ist dank dem BVerfG unanfechtbar völlig zerstört. Die Gerichte können ganz nach Lust und Laune festlegen, ob "durchgeknallt" eine "Beleidigung" ist oder nicht. Man kann unmöglich wissen, wie ein Gericht zukünftig zu "durchgeknallt" urteilen wird. Objektiv gilt dieses Dilemma übrigens für absolut jede - auch irgendwann mal gerichtlich verurteilte oder gerichtlich erlaubte - Äußerung, denn der entsprechende §185 ("Beleidigung") enthält keinerlei gesetzliche Bestimmtheit. Dementsprechend gestand der Germanist Prof. Dr. Hans Jürgen Heringer: »Was eine Beleidigung ist, sagt der Paragraph nicht. Könnte die Linguistik da weiterhelfen? Vielleicht untersuchen, wie das Verb "beleidigen" verwendet wird? Das wollen Juristen im Allgemeinen lieber nicht. Diese Art von Empirie geht gegen das System« (Vortrag "Eine Beleidigung!", Forensik-Tagung Mannheim, 15.03.2001).
S. ferner BVerfG, 2 BvR 2202/08 vom 18.5.2009, Absatz-Nr. 9:
»Als spezielles Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.BVerfGE 47, 109 ; 55, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 -, NJW 1998, S. 2589 ). Diese Verpflichtung dient zum einen dem Normadressaten, der vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass gerade der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (vgl.BVerfGE 71, 108 ). Dabei muss ein Normadressat anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise für ihn wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Dieses Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt nach der Rechtsprechung eine analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegründung aus. Dabei ist "Analogie" nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; vielmehr ist jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Art. 103 Abs. 2 GG zieht insoweit der Auslegung von Strafvorschriften eine verfassungsrechtliche Grenze. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl.BVerfGE 71, 108 ).«
Damit spricht sich das BVerfG - und überhaupt die Justiz - selbst das Urteil. Abschließend sei erinnert an die Feststellung von Bert Steffens (Öffentliche Mitteilung an Peter Briody, 15.04.2007): »Es gibt keine "Beleidigungsgesetze in Deutschland". Es gibt auch keine "Rechtsprechung" bei Anwendung des § 185 StGB – nur Unrechtsprechung. Auch ist die Anwendung des § 185 StGB nicht "infantil", sondern ein Verbrechen.[...] Die Anwendung der § 185 StGB verstößt (u.a.) klar gegen Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB; Art. 7 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art. 15 Abs. 1 IPbürgR (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte). [...] Der § 185 ist – nicht weil vorkonstitutionell - n i c h t i g , weil dessen Text den Regeln des späteren, sprich jüngeren GG und allen Landesverfassungen, ja selbst dem ersten Paragraphen des StGB widerspricht. Hierzu bedarf es nicht eigens der Feststellung eines Gerichts. Lesen, das kann der Souverän, das Volk, auch ohne Richterschaft – was ja auch sonst von ihm erwartet wird, wenn es um die Beachtung der Gesetze geht.«

29.06.2009: |

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Eigentlich ist es Zeitverschwendung

Ihnen, Herrn Rolf Hermann Lingen, ist es durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Juni 1999 (Az. 7 0 154/99) untersagt, sich bzw. Ihren Internetauftritt auch nur „katholisch“ zu nennen. Das Landgericht Bonn hat am 5. November 2003 gegen Sie wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil des Landgerichts vom 7. Juni 1999 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von 10.000,00 Euro verhängt.

Die Kongregation für die Glaubenslehre der römisch-katholischen Kirche stellte bereits vor Jahren fest, dass Ihre „Priesterweihe“ ungültig ist.

Also, nennen Sie es wie Sie wollen: Rufmord ist etwas völlig anderes. Ich habe nichts dagegen, von Ihnen strafrechtlich mit diesem Vorwurf verfolgt zu werden.
Ich wollte mit meinem letzten Satz vor dem P.S. ("Hilfe durch Medizin") nur etwas vage andeuten. Aber gut, Sie fordern es ja heraus: 2008 wurden Sie, wieder einmal (diesmal vom Amtsgericht Dorsten), verurteilt. Zitat (Auszug Urteil): "Im Hinblick darauf, dass einerseits Vorbelastungen gegeben sind, der Angeklagte andererseits wegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB ist, sowie auf seine finanziellen Verhältnisse war eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10.- Euro angemessen."

Ein Beispiel für die Richtigkeit des Urteils: Sie werfen den deutschen Bischöfen "Völkermord" vor. (Das ist übrigens tatsächlich Rufmord!). Sie behaupten, dass die Bischöfe die gezielte Ausrottung einer Gruppe – nämlich der katholischen Kirche nach Ihrer Diktion – betreiben würden. Also Völkermord an Ihnen und einigen, die Sie für einen echten Priester halten. Wie viele sind bis heute ermordet worden? Verunglimpfen Sie doch wenigstens nicht das Leid, dass in Vergangenheit und Gegenwart Menschen bei echten Völkermorden zugefügt wurde und wird! Das ist widerlich und Sie disqualifizieren sich selbst!

Enden möchte ich mit einem Zitat der Berliner Staatsanwaltschaft: "Sehr geehrter Herr Lingen, auf Ihre Strafanzeige vom 07. Februar 2008 gegen unbekannt, „Deutsche Bischofskonferenz“ wegen Betruges pp. teile ich mit, dass Ihre haltlosen Äußerungen mir keine Veranlassung geben in Ermittlungen einzutreten. Die Aneinanderreihung sinnfreier Bemerkungen begründet keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat."

Ja, sinnfreie, haltlose Äußerungen: Besser kann man Ihr Geschreibsel wirklich nicht charakterisieren.

Rolf Adams (der immer noch sagt: Sie sind kein Priester und die Bezeichnung "Pater" führen Sie zu Unrecht. Legen Sie sich doch einfach noch einen Doktortitel zu, macht sich gut. Aber belangen Sie mich jetzt bitte nicht mit einer Anzeige wg. Anstiftung zu einer Straftat - dass mit dem Dr. war natürlich Ironie, aber bei Ihnen muss man mit allem rechnen ...).

Sie, Herr Lingen, nutzen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ...

... doch selbst exzessiv, was Ihr gutes Recht ist. Nur nutzen Sie diese Meinungsfreiheit leider aus, um Hass zu säen. Das beginnt mit der Anmaßung, als "Pater" angesprochen zu werden (der Sie nicht sind), geht weiter mit Ihrer verquasten Internetseite KzM was für "Kirche zum Mitreden" steht (der irreführenste Titel, den ich im WWW jemals gelesen habe, denn dort redet nur einer, nämlich Sie). Dort behaupten Sie seit Jahren mit der plakativen Headline "Chronik der KzM-Vernichtung", der deutsche Unrechtsstaat (für Nichteingeweihte: Gemeint ist die heutige Bundesrepublik) und seine korrupte Justiz wollten Sie psychich und physisch (sic!) vernichten. Nicht zuletzt relativieren Sie auch immer wieder Aspekte des Holocaust und es fällt schwer, zu beurteilen, ob Sie auch dort zu den Revisionisten gehören.

Bei dem, was Sie an Gift und Galle beleidigend von sich geben (gegen die röm. kath. Kirche, gegen Juristen und diverse Einzelpersonen) sollten Sie sich nicht wundern, dass Einige sich wehren und dann z.B. Geldstrafen gegen Sie verhängt werden.

Aber ich vergaß, Sie sind ja der einzige echte Katholik, seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil gibt es keinen Papst mehr, die von Ihnen als V2-Sekte bezeichnete Kirche (mit rund 1,2 Milliarden Gläubigen weltweit) kann es mit Ihrer One-Man-Show natürlich nicht aufnehmen.

Resümee: Rolf Hermann Lingen ist weder Priester noch Pater. Allerdings unterstelle ich ihm keine Hybris oder reinen Geltungsdrang. Wenn man seinen KzM-Internetauftritt mit der riesigen Zahl an Unterpages liest, dann drängt sich sehr schnell der Verdacht auf, das Herr Lingen weniger der Strafe durch die Justiz als vielmehr der Hilfe durch die Medizin bedarf.

P.S.: Damit nicht der Eindruck entsteht, hier würde anonym (bzw. versteckt hinter dem Firmennamen) kommentiert: Mein Name ist Rolf Adams, Chefredakteur von Rhein-Wied-News (www.rhein-wied-news.de), von Beruf also Journalist und römisch-katholisch seit meiner Taufe vor gut 54 Jahren (also VOR dem 2. Vat. Konzil - dass müsste sogar Herr Lingen als gültiges Taufsakrament anerkennen - aber er findet bestimmt Gründe, mich ratzfatz zu exkommunizieren).

Die Gültigkeit meiner Priesterweihe

Die Gültigkeit meiner Priesterweihe zu bestreiten, ist definitiv Rufmord. Über Bischof Georg Schmitz gibt es bei KzM einen eigenen Text.
Aber die brd-Systempresse meidet eben die Wahrheit wie der Teufel das Weihwasser.

Über Pater Lingen

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Priester - Sedisvakantist