Verstoßen SAPs Auslandszuschläge gegen EU-Recht?

SAP-Kunden verärgert über Preispolitik

Aachen, 20.04.2009 – Für den Einsatz ihrer ERP-Software im Ausland verlangt SAP zum Teil horrende Zusatzkosten. Anwenderunternehmen wehren sich massiv gegen diese Preispolitik, da sie Zuschläge ohne erkennbaren Gegenwert als ungerechtfertigt ansehen. Gebrauchte Software sei auch von diesen Auslandszuschlägen nicht betroffen und somit eine preisgünstige Alternative zu Originallizenzen.

In Zeiten fortschreitender Globalisierung und steigenden Kostenbewusstseins scheint die Preispolitik von SAP wenig Sinn zu machen. Verlagert ein Unternehmen den Installationsort der SAP-Lizenzen von Deutschland z.B. nach China, wird ein Auslandszuschlag von satten 100 % fällig. Zusätzlich können die Wartungsgebühren ebenfalls mit einem Auslandszuschlag versehen werden. Einen echten Gegenwert dazu erhält der Kunde jedoch nicht. Bestandskunden, die aus wirtschaftlichen Gründen ihren Standort wechseln müssen, fühlen sich auf diese Weise von SAP abkassiert.

„Ich finde es ungehörig, die eigenen Kunden derart zur Kasse zu bitten!“, fasst Axel Susen, Initiator des Seestern IT Forum, die Meinung vieler IT-Verantwortlichen zusammen. „Zudem glaube ich nicht, dass sich die Auslandszuschläge mit dem in der EU geltenden Erschöpfungsgrundsatz in Einklang bringen lassen!“ Laut Erschöpfungsgrundsatz erschöpft sich das Recht des Herstellers mit Verkauf einer Software. Somit sei es Sache des Kunden, ob er die Software in Deutschland oder in einem anderen Land einsetzen wolle.

SAPs Formulierung sorgt für Unklarheit
Die Formulierung in SAPs voluminöser Preisliste ist, was die Auslandszuschläge angeht, recht unklar; so geht aus der Liste keinerlei territoriale Einschränkung der Nutzungsrechte hervor. „Der Anwender erwirbt Nutzungsrechte gegen eine einmalige Bezahlung. Die Rechte sind nur insofern eingeschränkt, als dass sie lediglich für Mitarbeiter des eigenen Unternehmens und für Mitarbeiter von Drittunternehmen gelten,“ so Susen weiter. Auch die Möglichkeit, einen nachträglichen Länderzuschlag zu berechnen, sei aus der Preisliste nicht ablesbar. Peter Huppertz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht von der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, meint dazu: „Laut Softwareüberlassungsvertrag ist die Preisliste zwar Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung. Aber aus der dort getroffenen Formulierung ergibt sich nicht eindeutig, ob auch ein nachträglicher Länderzuschlag gefordert werden kann.“

In der Vergangenheit wurden solche Zuschläge oft ohne Murren bezahlt. Doch seit sich die Firma SAP im letzten Jahr gegen die eigene Kundschaft (weltweit) aufgestellt hatte, suchen viele Anwender den Schulterschluss mit Ihresgleichen. Vertrauen entsteht schnell zwischen Kollegen und „Leidensgenossen“. „Nachdem die Teilnehmer sich persönlich begegnet sind erhalten die zusätzlichen Telefonkonferenzen mehr Gewicht. Einmal pro Quartal treffen wir uns in regionalen Gruppen; trotzdem wird die Digitale Kommunikation im Seestern IT Forum sicher weiter ausgebaut,“ erklärt Axel Susen. „Es gibt viele Ideen, in der Zukunft sinnvoll Geld zu sparen. Manches können und wollen wir nur gemeinsam umsetzen.“