Vorsicht - Abmahnung - Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

Im Auftrag einer Kundin, möchten wir an dieser Stelle alle Webmaster warnen, die einen bestimmten Satz auf Ihrer Homepage verwenden. Dieser Satz kann sehr teuer werden ... die Wettbewerbszentrale hat unsere Kundin diesbezüglich abgemahnt.

Um auch andere Webmaster zu warnen, haben wir uns entschlossen, den Fall hier zu veröffentlichen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtberatung diesbezüglich durchführen und daher nur den Sachverhalt veröffentlichen wollen.
Wir werden versuchen, unseren Anwalt zu einer Stellungnahme zum Sachverhalt zu bewegen.

Wir bitten alle Webmaster, die diesen oder einen ähnlichen Satz verwenden, diesen unverzüglich von der Homepage zu entfernen.
Das erspart Ihnen viel Ärger und mindestens 200 EUR Anwaltsgebühren!

Um was geht es genau? Es geht genau um dieses Satz!

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Die Beseitigung einer möglicherweise von diesen Seiten ausgehenden Schutzrecht-Verletzung durch Schutzrecht-Inhaber/innen selbst darf nicht ohne unsere Zustimmung stattfinden.Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.

Begründung:
Die in Bezug genommene Klausel widerspricht §12 Abs.1 Satz 1 UWG, der besagt, dass im Falle einer unlauteren Wettbewerbshandlung nicht sofort ein gerichtliches Verfahren einleiten, sondern den Handelnden zunächst abmahnen und ihm so Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Indem die in Bezug genommene Klausel das Aussprechen einer Abmahnung ausschließt, weicht sie damit von einem wesentlichen Grundgedanken des §12 UWG ab, nämlich der Ermöglichung einer außergerichtlichen Beilegung des Streites. Ferner widerspricht die in Bezug genommene Klausel §12 Abs.1 Satz 2 UWG, der den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen beinhaltet, sofern die ausgesprochende Abmahnung gerechtfertigt ist.

Indem die in Bezug genommende Klausel die Erstattung für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen ausschließt, weicht sie ebenfalls von einem wesentlichen Grundgedanken des §12 UWG ab, nämlich die Kostenlast demjenigen aufzubürden, der sich nicht wettbewerbsgemäß verhält.

Die in Bezug genommene Klausel hat daher gem. §307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB keinen Bestand.

Auf unserer Homepage können Sie uns gern Ihr Feedback geben.


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