Haftung des Accountinhabers bei Zugriff durch Dritte

Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

Richtungsweisendes Urteil des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes.

I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen "sound-max" registriert.
Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...".

Die Klägerin sah hierin eine Verletzung Ihrer Marke Cartier, eine Urheberrechtsverletzung und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe.
Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte.

Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband

Kanzleitipp:

Dieses Urteil ist deshalb so wichtig, weil eine Haftungszurechnung für vom Adresseninhaber des Accounts ( egal ob bei e-bay oder anderen Accounts ) für Handlungen von Dritten immer dann vorliegt, wenn der Adressinhaber die Zugriffsdaten für dieses Konto nicht ordentlich schützt. Für Missbrauch ist dann Tür und Tor geöffnet.

Andererseits stellt dieses Urteil auch klar, dass bei sicheren Verschluss der Daten keine Haftung vorliegt. Dieses Urteil ist aus Sicht von anwalt sofort auch deshalb so interessant, weil hier auch für solche Fälle, wie Computer im Elternhaus, welche durch Kinder genutzt werden, erfasst werden.

Es kann daher nur immer wieder gewarnt werden, dass die Eltern, auch wenn sie es nur gut meinen, den eigenen Kindern und damit auch anderen Kindern , keinen so freizügigen Umgang mit dem Internet gewähren.