Blamage für das Bundesverfassungsgericht ! Abgelehnte Verfassungsbeschwerden seit 19.Juni 2001 offensichtlich rechtsungültig

Das Bundesverfassungsgericht hat augenscheinlich Beschlüsse, die gem.§ 93b i.V.m.§ 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz(BVerGG)in der Fassung der Bekanntmachung dieses Gesetzes vom 11.08.1993(BGBl.I S.1473)ausgefertigt wurden rechtsfehlerhaft erlassen,da die Beschlüsse in der gültigen Fassung dieses Gesetzes vom 19.06.2001(BGBl.I S.1046)auszufertigen und zu fassen waren.Dies hat offensichtlich bahnbrechende Wirkung für alle abgelehnten Verfassungsbeschwerden ab Juni 2001,wenn nur die Begründung auf einer nicht mehr rechtskräftigen Gesetzesfassung beruhen und keine anderen Begründungen zu erblicken sind.

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Offenkundig sollte am 02.Dezember 2008 in der Entscheidung zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn B.(BVerG 1 BvR 3282/08) wieder einmal das Beschwerderecht eines Bürgers erneut verhindert werden und auch der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30.April 2003(1 PBvU 1/02 in dem Verfahren über die Vorlage des Ersten Senats vom 16.Januar 2002(1 BvR 10/99)keine Anwendung finden,in dem unter grob fehlerhafter Rechtsanwendungen eine Verfassungsbeschwerde aufgrund -mangelnder Begründungen- abgelehnt wurde.Im Übrigen besteht der Umstand,dass das Bundesverfassungsgericht regelmäßig Rechtsanwälten und Universitätsdozenten in ergangenen Beschlüssen bescheinigt,dass sie nicht in der Lage sind eine Verfassungsbeschwerde ausreichend zu begründen.Der Rechtssuchende kann allerdings verlangen,dass ein versagendender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit den rechtskräftig bestehenden Normen des BVferGG begründet wird.Regelmäßig bezeichnet das Bundesverfassungsgericht seine versagenden Beschlüsse als nicht anfechtbar.Diese Ausführungen dürften für Beschwerdeführer nicht wirksam sein,die einen versagenden Beschluss nach der nicht mehr gültigen Fassung des BVerfGG erhalten haben.

Tatsache ist also,dass das Bundesverfassungsgericht alle verwirkenden Beschlüsse nach dem 19.Juni 2001 nach der nicht mehr rechtsgültigen Fassung des oben zitierten Bundesverfassungsgerichtsgesetzes BVerfGG gefasst hat.Wer also eine abgelehnte Verfassungsbeschwerde in der Form durch Beschluss erhalten hat,sollte überdenken,ob er dies so belassen möchte und ggf.einen fachkundigen Rechtsanwalt -Verfassungsrecht- aufsuchen.Einen geeigneten Rechtsanwalt finden Sie auch auf Nachfrage bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Ihres Bundeslandes.Es wird empfohlen einen Fachanwalt zu kosultieren,um Rechtsnachteile und unnötige Kosten zu vermeiden.Allerdings kann sich Jedermann (Frau) vor dem Bundesverfassungsgericht und dem EU-Gericht selber vertreten und sich dort beschweren.Ein unbemittelter Rechtssuchender kann auch auf Antrag Beratungskostenhilfe und Prozesskostenhilfe bekommen,weil die arme Partei nicht schlechter gestellt werden darf(vgl.dazu Beschluss BVerfG vom 19.Juni 2008 -1 BvR 1807/07- erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe;dazu auch ständ.Rechtsprechung BVerfG und BGH).Wird schon dieses Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und Rechtsschutzgleichheit von den nationalen Gerichten der BRD verwehrt,so ist der Rechtszug zum EU-Gericht eröffnet (Zumutbarkeitsklausel ist ebenfalls zu beachten). Das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach dem BVerfGG erfordert allerding für einen Rechtszug zum BVerG erst einmal,dass der Rechtssuchende alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft(Subsidiarität).Es gibt Ausnahmen,die im BVerfGG und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegt sind.Der Rechtssuchende muss ferner die Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht und die sechs Monatsfrist beim EU-Gericht beachten.

Zum Fall des Herrn B.-Ausgangspositionen-:
Liegt kein Testament vor,tritt die gesetzliche Erbfolge ein(BGB §§ 1924-1936).Nichteheliche Kinder beerben ihre Eltern wie eheliche Kinder,wenn sie nach dem 30.06.1949 geboren sind(ErbGleichG).Nichteheliche Kinder,die vor dem 01.07.1949 geboren sind,beerben nur ihre Mütter.Dasselbe gilt für nichteheliche Kinder,die vor dem 01.04.1998 geboren mit ihren Vätern nach bisherigen Sondervorschriften einen Erbausgleich vereinbart haben oder denen ein solcher rechtskräftig zugesprochen worden ist.Für Erbfälle vor dem 01.04.1998 gilt für nichteheliche Kinder unterschiedliches Recht,je nachdem ob der Erblasser in den alten Bundesländern gelebt hat(dann nur Erbersatzanspruch in Höhe des Geldwertes des Erbteils,sofern eheliche Abkömmlinge und / oder eine Ehefrau überleben)oder in den neuen Bundesländern(dann volles Erbrecht,sofern die nicht ehelichen Kinder vor dem Wirksamwerden des Beitritts geboren sind,sonst nur Erbersatzanspruch).Gesetzliche Erben erster Ornung sind nur Abkömmlinge des Erblassers(BGB § 1924 ff.).

Im vorliegenden Erbfall besteht allerdings eine Konstellation aus gesetzlichem Erbrecht nach dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin und testamentarischem Erbrecht nach dem letzten Testament der Erblasserin,was ohne Zweifel vom Nachlassgericht zu prüfen war.Die Erblasserin erbte nach dem vorverstornenen Ehemann,der kein Testament hinterlassen hatte und mit dem kein Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag abgeschlossen war,1/4 aus dem Ehegattenanteil und 1/4 aus dem Verwandtenanteil.Die 3 ehelichen Abkömmlinge Erbten zu gleichen Teilen 1/6.Aus dieser Rechtskonstellation hätte der nicht eheliche Abkömmling Stefan R.die Erblasserin also nur aus ihrem Erbteil beerben können,wenn er nicht tragend durch Testament vom 17.06.2006 enterbt worden wäre.

Zum Verfahren:
Der Weg ist immer der Gleiche.Der Erbe stellt einen Erbscheinsantrag bei Amtsrichterin Helga Dohrn und Rechtspflegerin Kahlke.Ist die Aussicht bei dem Erbscheinsantragsteller nicht abkassieren zu können nicht da,weil die Rechtslage eigentlich eindeutig(wenn auch schwer durchschaubar)ist,tritt Rechtsanwalt Peter Ottomar St.aus Neumünster,Fachanwalt für Erbrecht und Abkassieren in Erscheinung,nachdem er ohne Vollmacht die Gerichtsakten eingesehen konnte.Den Tip bekommt Rechtsanwalt St.von der Nachlassrichterin.

Peter Ottomar St. aus Neumünster tritt dann an den Antragsgegner heran, um sich das Mandat zu sichern,denn ohne Mandant kein Cash aus der Erbschaft.Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ein nicht geringes Vermögen mit Testament vom 17.06.2006 dem Erbscheinsantragsteller i.H. von ca.180.000 € hinterlassen.Hier gegen geht die Nachlass Mafia nun vor,weil keine Aussicht bestand dem Antragsteller nur einen Cent abzunehmen,denn der Antragsteller hätte bei einem Versuch des Quartetts mit ihm einen solchen Deal abzuschließen sofort den Staatsanwalt aufgesucht.

Zu dem Quartett beim Amtsgericht -Nachlassabteilung- gehört ebenfalls der Nachlasspfleger Dieter Krukenberg,Bahnhofstraße 35,25421 Pinneberg.Dieser wird für die Nachlasspflegschaft bei -unklaren Fällen- bestellt und -verwaltet- dann das gesamte Vermögen(dazu Palandt/Edenhofer BGB § 1960 ff.),sodass der Erbe keinen Zugriff mehr darauf hat.In diesem Fall wäre bei unklarer Rechtslage allerdings nur die Verwaltung der Hälfte des Vermögens der Erblasserin möglich gewesen.Rechenschaft ist der Nachlasspfleger nur dem Gericht während seiner Pflegschaft schuldig.So ist es möglich mit dem Vermögen des Erblassers uneingeschränkt umzugehen und es zu verbrauchen oder sogar zu veräußern(vgl.dazu BVerfG 1 BvR 321/96 in der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde der Frau F.,Vorsitz Prof.Dr.Papier,Vorinstanzen Oberlandesgericht Schleswig,3.Zivilsenat-3W 78/95,Landgericht Lübeck -3T 333/95,Amtsgericht Lübeck -5 VI 1247/93).
Beschwerden im Verfahren des Herrn B.dagegen wurden von der Nachlassrichterin Dohrn nicht gehört,da dies eben störend und geschäftsschädigend sein könnte.Beschwert sich ein Erbe dann beim Landgericht Kiel,weil die Nachlassrichterin eine Möglichkeit gefunden hat ihm das Erbe zu verweigern,wie in diesem Fall durch ein angeblich fachgerechtes Schriftsachverständigengutachten,so geht die Beschwerde regelmäßig an die 23.Zivilkammer zur sogenannten -Brommann Gruppe-.Dort wird dann weiter die Hand über die Nachlass Mafia gehalten.Anzumerken ist,dass je länger die Nachlasspflegschaft andauert,desto größer ist der Nutzen,den die Beteiligten daraus ziehen können.Es ist bei anderen Fällen vorgekommen,dass Haus und Hof für die -Verwaltungskosten- herangezogen wurden und der wirkliche Erbe nach dem unendlichen Klageweg vor dem Nichts stand.Hinzuzufügen ist,dass Oberlandesgerichte und Bundesgerichte in der Regel nur eine bedingte Nachprüfung in FGG-Verfahren durchführen dürfen,d.h.diese Gerichte vernehmen in der Regel auch keine Zeugen mehr und stützen sich in der auf die vorgelegten Akten der Vorinstanzen,was natürlich zur Folge haben kann,dass dies den Vorinstanzen wie z.B.Amts- und Landgericht zum Vorteil gereichen könnte,auch wenn sie Fehlurteile ausgefertigt hätten.Verweigern Amts- und Landgericht wie im Fall des Herrn B.auch noch dem Beschwerdeführer beglaubigte Abschriften und gehen zudem noch Aktenbestandteile -verloren- ,so gerät der Beschwerdeführer alleine schon deshalb in Beweisnot.Wird ihm beim Landgericht,wie dem Herrn B.,noch die Feststellungsklage auf sein Erbrecht durch Versagen der Prozesskostenhilfe verweigert,dann ist die Nachlass Mafia augenscheinlich an ihrem Ziel angelangt,aber eben nur augenscheinlich.

Man kann also genau die Strukturen der Nachlass Mafia erkennen.Offensichtlich darf nicht sein,was nicht sein kann,jedenfalls nach Rechtsauffassung der Gerichte und der Dienstvorgesetzten.Es sind dem Autor dieses Artikels nach Recherchen allerdings ähnliche Fälle am Amtsgericht Neumünster -Nachlassgericht- bekannt geworden.In einem Fall kam es sogar zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Rechtspflegerin Kahlke und der Erbin Erika St.nach zwei Jahren und sechs Monaten Antragstellung und mehreren Dienstausichtsbeschwerden.Eine Strafanzeige stellte die Rechtspflegerin aber ungewöhnlicherweise nicht und Amtsgerichtsdirektor Hoops hielt seine Hände schützend über seine Untergebenden und verschloss die Augen wie immer.In einem weiteren Fall geht es sogar schon um die Rückübertragung des aberkannten Eigentum.Der Fall umfasst mittlerweile ca.10 Aktenbände,was aber wohl niemanden auffälig geworden ist.Praktischerweise befindet sich auch das Grundbuchamt im Hause des Amtsgerichts und Rechtspfleger M.ist sehr dienlich und außerdem ein guter Freund von Rechtsanwalt und Notar Peter Ottomar St.
In einem weiteren Fall einer Pflegschaftsangelegenheit,für die die Nachlassrichterin ebenfalls verantwortlich ist,hat diese einem unbemittelten Rentner aus Neumünster die Betreuung für zwei gut bemittelte alte Damen übertragen,in dem sie an diese Person selber herangetreten ist.Rentner Schw. kannte die Nachlassrichterin vorher nicht.Kurze Zeit später war der Herr Schw.aus Neumünster nicht mehr unbemittelt und konnte seinem Sohn 80.000 Euro für eine Geschäftserweiterung übergeben.
All dieses lässt sich anhand der Gerichtsakten beweisen.Es wird daher aufgrund der unglaublichen Vorgänge die Meinung zu vertreten sein,dass solche Zustände,die offensichtlich schon jahrelang laufen(Richterin Dohrn ist seit 1997 am Amtsgericht als Dezernentin für die Pflegschaftsabteilung und einzige Nachlassrichterin tätig),für den Rechtssuchenden nicht tragbar sind.

Vor diesem Hintergrund wird auch auf eine Verurteilung vor zwei Wochen eines Richters für Nachlass- und Pflegschaftsangelegenheiten vor dem Landgericht Stuttgart hingewiesen.Der "Kollege"
bekam 3 Jahre und sechs Monate Haft u.a.weil er Akten gefälscht und sich einen Vermögensvorteil ergaunert hatte und zudem alte Menschen durch sein Wirken zu Tode gekommen sind.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B. -Aktenzeichen 1 BvR 3282/08- gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2008 und 12.10.2008 -IV ZB 29+30+31/08-, die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11.08.2008 und 08.08.2008 -3 Wx 38+41+43/08 und 3 W 55/08-, des Landgerichts Kiel vom 06.03.2008 -23 T 2+3/08- und Landgericht Kiel vom 09.06.2008 und 25.06.2008 -7 S 41/08-,des Amtsgerichts Neumünster vom 23.08.2007,08.02.2008,13.02.2008,19.03.2008 -6 VI 190/07- sowie des Amtsgerichts Plön vom 06.03.2008,26.03.2008;03.04.2008 -1 C 253/08- und dem Antrag auf einstweilige Anordnung und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat die 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorsitz des Präsidenten Prof.Dr.Papier und mit den Stimmen der Verfassungsrichter Prof.Dr.Bryde und Schluckebier einstimmig gemäß § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG in der nicht mehr gültigen Fassung der Bekanntmachung dieses Gesetzes vom 11.08.1993 beschlossen(gültige Fassung BGBl I S.1046 v.19.06.2001):
Die Verfassungsbeschwerde wird unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.Sie ist unzulässig nach § 23 Abs.1 S.2,§ 92 BVerfGG.Von einer Begründung der Entscheidung wird abgesehen.

Rumbrum:
Die Verfassungsbeschwerde des Herrn B.betrifft die Frage des Rechts auf eine wirksame Beschwerde bei einem nationalen Gericht nach Artikel 13 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,das Verbot der Benachteiligung von Behinderten und Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 3 GG;Artikel 14 Abs.1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte, das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte,die Entschädigung bei Fehlurteilen nach Artikel 14 Protokoll Nr.7 Art.3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte, die Richterablehnung des 3.Zivlsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Richterin Schürger,Richter Brand und Richter Hildebrand nach Artike 34 GG i.V.m.Artikel 101 Abs.1 S.2 GG, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Rechtsschutzgleichheit nach Artikel 2 Abs.1 GG i.V.m.Artikel 20 Abs.2 GG,der Gehörsgewährung nach Artikel 103 Abs.1 GG i.V.m. Artikel 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das Recht und dem Schutz des Eigentums nach Artikel 14 Abs.1 GG i.V.m. 14 Protokoll Nr.1 Art.1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und die Rechtssatzbeschwerde zu §§ 29 Abs.2,29a Freiwillige Gerichtsbarkeit(FGG).

Der Beschwerdeführer hatte im Ausgangsverfahren beim Amtsgericht Neumünster,Richterin Helga Dohrn,Weißdornweg 3 A,24582 Bordesholm,Telefon:04322-752443 am 29.03.2007 einen Erbschein nach gesetzlichem und testamentrischem Recht beantragt.Zu prüfen hatte die Nachlassrichterin auch das gesetzliche Erbrecht nach dem schon vorhandenen Erbschein Amtsgericht Neumünster 6 VI 199/67(vgl.dazu Palandt/Edenhofer BGB § 2358 ff.),also nach dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin,was trotz mehrmaliger Rüge nicht erfolgte.GGf.hat die Nachlassrichterin auch Ermittlungen von Amts wegen über Erbverzichte oder Verträge anzustellen(vgl.dazu Palandt/Edenhofer BGB § 2348 Rz.2).
Als der Beteiligte Stefan R.,Kieler Tor 35, 24619 Bornhöved (Kreis Segeberg), der ein nicht ehelicher Abkömmling der Erblasserin ist und Stiefbruder des Antragstellers,durch Zustellung des Amtsgerichts am 04.04.2007 von dem Antrag erfahren hat und den Erbscheinsantrag mit der darin enthaltenen eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Volker Schü.einsehen konnte,die aussagte,dass der Zeuge das privatschriftliche Testament der Erblasserin vom 17.06.2006 für sie aufbewahrt und nach ihrem Tode dem Erbscheinsantragsteller übergeben hatte und Stefan R. enterbt sei,"besuchte" Stefan R. den Zeugen am 15.04.2007 zusammen mit seinem Kumpan Kay B.,Schlesienstraße 13,24598 Boostedt,Telefon:04393-971119 und verlangte mit Nachdruck,dass der Zeuge seine Aussage widerruft.Als Stefan R. und Kay B.mit ihren massiven Forderungen keinen Erfolg hatten,legten sie dem Zeugen einen Zettel mit ihren Telefonnummern dienstlich und privat mit der Warnung hin,der Zeuge möge sich sein Verhalten sehr gut überlegen und sofort wieder anrufen,damit die Aussage geändert werden kann.Merkwürdig ist allerdings,das die Nachlassrichterin Helga Dohrn dann am 18.04.2007 beim Rechtsanwalt des Stefan R.angerufen hat und ihn aufforderte etwas zu unternehmen.Dies ergibt sich nach Aktenlage durch Aktenvermerke.

Am 27.04.2007 legte Rechtsanwalt Peter Ottomar St.für Stefan R. Schreibleistungen angeblich von der Erblasserin stammend zusammen mit einem Antrag auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags vor,die ausweisen und beweisen sollten, dass der Erbscheinsantragsteller nicht Erbe ist,sondern er,der Antragsgegner Stefan R.Zudem berief sich Stefan R.auf ein Testament vom 01.11.1984, dessen Ungültigkeit durch das neue Testament der Erblasserin vom 17.06.2006 aber bewirkt wurde.Er stellte nun auch die Rechtsbehauptung auf,dass er der sicheren Überzeugung ist,der schwerbehinderte Erbscheinsantragsteller B. sei ein Testamentsfälscher. Stefan R.führte zum Beweis der Auffindung der eingereichten Schriftstücke zwei Zeugen an,nämlich Manfred und Ursula B.,die sich bis heute trotz Bemühungen des Beschwerdeführers weigern ein Zeugnis darüber abzugeben.

Ohne dem schwerbehinderten Beschwerdeführer B. rechtliches Gehör zu gewähren beauftragte Richterin Helga Dohrn in einer Zwischenverfügung sofort am 30.04.2007 ein Schriftsachverständigengutachten bei Mechthild Niehoff in Hamburg nur mit den angeblich von der Erblasserin stammen sollenden Schriftstücken und nur mit dem von Rechtsanwalt und Notar Peter Ottomar St.eingereichten Schreiben vom 27.04.2008,in dieser mit unhaltbaren Diskreditierungen gegen den Beschwerdeführer B. nicht gerade sparsam war.Alle Beweisschreiben des Antragstellers,Beweisanträge bezüglich des Beibringens von weiteren echten Schriftstücken der Erblasserin,sowie der Umschlag, in dem sich das neue Testament vom 17.06.2006 befunden hatte, wurden tunlichst nicht der Sachverständgen übergeben bzw.ein Beschluss zur Einholung nicht erlassen.Es wurde auch von der üblichen Praxis abgewichen und keine Verfahrensakten und Krankenunterlagen der Gutachterin Mechthild Niehoff,Hohe Bleichen 10,20354 Hamburg,Telefon:040-35711215 übersandt.Diese behauptete jedoch nach langem Schweigen, sie hätte alle Verfahrensakten und Berichte vorgelegt bekommen und könne entgegen der üblichen Praxis zudem eine Schriftvergleichung auch anhand von Fotokopien(Nicht-Orginalen)erstellen(dazu BGB § 839a; http://dejure.org/gesetze/BGB/839a.html ),die gleichfalls von Stefan R.mit eingereicht wurden und eine sogenannte Testamentsentstehungshypothese auch ohne Gerichtsakte und ohne Krankenunterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wirksam beeiden.

Die Beschwerde des Herrn B. zum Landgericht Kiel auf die Zurückweisung des Erbscheinsantrags von Richterin Helga Dohrn nur auf Grund eines Negativgutachtens der "Schriftsachverständigen" war also unumgänglich.In dem Beschluss hatte Richterin Dohr einfach die Ausführungen der Sachverständigen wörtlich übernommen und dem Antragsteller ausgeführt,dass sie alte Erbscheine nicht zu prüfen hat.In einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag übertrug Richterin Dohrn dem Stefan R.das gesammte Vermögen einschließlich Bargeld,Hausgrundstück,Personenkraftwagen pp.

Die 23.Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Vorsitz von Richter Brommann wies die Beschwerde als unbegründet zurück.Die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen,u.a.Volker Schü.,wurden nicht gehört noch deren eidesstattliche Versicherungen zur Kenntnis genommen.Die 23.Zivilkammer des Landgerichts Kiel urteilte nach dem sogenannten "Freibeweis".Der § 15 FGG wurde nicht angewandt,obwohl hierzu eine Verpflichtung der -Brommann Gruppe- bestand.In einem Schreiben des Richter Brommann LG-Kiel vom 03.04.2008 teilte dieser dreißt dem Beschwerdeführer mit,dass es Zitat:.."von Anfang an nicht auf die Zeugenaussagen angekommen ist." Der Beschwerdeführer beantragte darauf hin beim Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein,3.Zivilsenat, Richterin Schürger,Richter Brand und Richter Hildebrand für die beabsichtigte nicht fristgebundene weitere Beschwerde(§ 27 ff.FGG)Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts,da er nach § 29 ff.FGG die weitere Beschwerde nicht selber einlegen konnte und unbemittelt war.Außerdem besteht eine Schwerbehinderung und der Antragsgegner Stefan R.,mittlerweile schon mit dem ganzen Vermögen der Erblasserin durch Beschluss von Richterin Helga Dohrn vom 08.02.2008 ausgestattet,hatte im Verfahren sich zwischenzeitlich einen neuen Rechtsanwalt gesucht,da Peter Ottomar St.bereits das Handtuch geworfen hatte,nämlich Klaus-Wolfram Kramer aus Neumünster,Kaiserstraße 2-6,denn Peter Ottomar St.hatte offenkundig auch Bedenken,ob das OLG-Schleswig den Braten nicht riechen würde.Merkwürdigerweise sind dann aber aus der Verfahrensakte Schriftstücke,die von Stefan R.eingereicht wurden, verloren gegangen.

Der 3.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein verweigerte daraufhin dem schwerbehinderten Beschwerdeführer die beantragte Prozesskostenhilfe und einen Rechtsanwalt,obwohl der Anspruch nach Artikel 2 GG i.V.m.Artikel 20 Abs.3 GG(effektiver Rechtsschutz und Rechtsschutzgleichheit)gegeben war.Der Beschwerdeführer lehnte den 3.Zivilsenat nach §§ 42 ff.Zivilprozessordnung ab,stellte die sofortige Beschwerde auf den versagenden Prozesskostenhilfebeschluss und sofortige Beschwerde gegen den versagenden Beschluss bezüglich der Abehnung des 3.Zivilsenats des OLG.Es erfolgte noch die Gegenvorstellung,nach der das Oberlandesgericht Schleswig eigentlich eine Korrektur seiner Beschlüsse herbeiführen musste.Dann wandte sich der Beschwerdeführer an den Bundesgerichtshof richtigerweise mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines dort zugelassenen Rechtsanwalts,da er nach § 29 Abs.2 FGG nicht die weitere Beschwerde dort einlegen konnte und nach § 29a FGG keine Gehörsrüge beim Oerlandesgericht ohne Rechtsanwalt einreichen durfte.

Die Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurden dem Beschwerdeführer erneut unstatthaft vom Bundesgerichtshof verweigert.Parallel zu den Anträgen stellte der Beschwerdeführer ebenfalls richtigerweise beim Bundesverfassungsgericht mit einer 15seitigen Begründung die Verfassungsbeschwerde mit dem Hinweis,dass erst die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abzuwarten wären.Diese Vorgehensweise akzeptierte das Bundesverfassungsgericht in einem Schreiben vom 17.10.2008.

Nach dem letzten versagenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.November 2008 (Monatsfrist hatte das Bundesverfassungsgericht abzuwarten)wurde vom Bundesverfassungsgericht am 02.Dezember 2008 der ungewöhnliche Beschluss gefasst,dass jedenfalls die Begründung für die Verfassungsbeschwerde nicht gegeben war.Dem Beschwerdeführer wurden somit auch vom Bundesverfassungsgericht ein wesentlicher schwerwiegender Nachteil zugefügt,denn die Beschwerde war von grundrechtlicher Bedeutung. Zudem besteht der Umstand,dass die Zitierung von nicht mehr gültigen Gesetzesfassungen des BVerfGG im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig dazu führt,dass eine Aufhebung erfolgen und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden muss.
PR-Artikel gem.Artikel 5 Abs.1 Grundgesetz.

Rechtsinformationen: www.erben-recht.de

Webadresse des Bundesverfassungsgerichts www.bundesverfassungsgericht.de

Fragen an Amtsrichterin Helga Dohrn,Weißdornweg 3A,24582 Bordesholm
Kontakt:04322-752443 oder 04321-940-0

Kontakt Bundespräsididialamt(Beschwerden gegen das BVerfG):Telefon 030-2000-0 Fax:030-2000-1999
Es wird auf Artikel 20 Abs.4 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der o.g.Ausführungen und der vom Bundesverfassungsgericht offenkundig rechtsfehlerhaften Gesetzeszitierung des BVerfGG hingewiesen.Das Gleiche könnte sich nämlich in anderen Beschlüssen wiederspiegeln.Gegen jeden,der es unternimmt,die Ordnung aus dem Grundgesetz zu beseitigen,haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand,wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das Recht auf wirksame Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht für Jedermann ergibt sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz.Falsche Gesetzeszitierungen verwirken jedoch das Recht des Bürgers und für das BVerfG gilt wie für alle Gerichte die Gehörsgewährungspflicht nach Artikel 103 Abs. 1 GG.


Über Lothar Bösselmann Redaktion www.Erben-Recht.de