Gratis-Angeboten droht das Aus | Urteil für mehr Verbraucherschutz gefallen

Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte vor wenigen Tagen den Werbesatz „Ein Leben lang gratis telefonieren“ als unzulässig und irreführend. Damit setzt das Gericht an dieser Stelle gleichzeitig ein Signal für eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes.

Das Gericht bemängelte bei diesem Werbetext eines Telefonanbieters, dass hier einerseits offensiv und plakativ für ein „Gratis-Angebot“ geworben wird, bei dem aber dennoch – durch eine Relativierung im Kleingedruckten – weitere Kosten entstehen. Dies sei damit eine irreführende, illegale Werbeaussage, resümiert das Urteil.

Während es offensichtlich in der Telekommunikations-Branche noch üblich ist, mit plakativen Phrasen wie „kostenlos“ und „lebenslang“ für Flatrate-Pakete aller Art zu werben, gilt dies im Bereich der Online-Werbung schon seit längerer Zeit als unzulässig und wird weitestgehend geächtet. „Wir informieren unsere Werbepartner regelmäßig, wie sieirreführende Floskeln innerhalb der Werbung für unsere kostengünstige Dienstleistung vermeiden können. Unsere Kunden sollen nicht durch einen falschen Ersteindruck für uns geworben werden. Wir wollen durch Leistung überzeugen!“, meint dazu Martin Lindstedt, Pressesprecher der ProfiWIN GmbH aus Mittenwalde. Die Internetfirma bietet seit mehreren Jahren erfolgreich einen Eintragsservice für Gewinnspiele im Internet unter www.ProfiWIN.de an und bewirbt diese Dienstleistung durch ein eigenes Partnerprogramm.

„Wir teilen die Auffassung, dass eine plakative, falsche und irreführende Werbeformulierung nicht durch versteckte oder möglichst unauffällige Erklärungen verwässert werden kann“, so Lindstedt weiter. Diese Ansicht wird durch die Entscheidung mit Aktenzeichen 2 W 48/08 des Gerichtes vom 05.09.2008 gestützt. Allerdings kann sich der Verbraucher nicht immer auf diese Sichtweise und Rechtsauslegung verlassen, wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 27.08.2008 - Az.: 2 O 120/08 zeigt. Das Gericht hat entschieden, dass eine Gewinnbenachrichtigung „Sie sind der 999.999 Besucher und…“ mittels eines Pop-Up-Fensters keine einklagbare Gewinnzusage nach BGB darstellt. Unter anderem fehle es der Meldung an der notwendigen dauerhaften Verkörperung, heißt es in dem Urteil. Nach der Auslegungsweise könnte man ja fast jedes Werbebanner in einer Rotation so klassifizieren. „Vor solcher Vorgehensweise können wir unsere Werbepartner allerdings nur eindringlich warnen, da sie sich nicht nur rechtlich auf sehr dünnem Eis bewegen würden, sondern weil es auch unserem Transparenz- und Informationsgedanken komplett entgegenstünde.“, sagt Lindstedt abschließend.
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Über ProfiWIN GmbH:
In intelligenter und interessanter Weise bietet die ProfiWIN GmbH seit vielen Jahren einen Internet- und Eintragsservice für Gewinnspiele an. Sie ist eines der ersten Unternehmen, die diese Idee in Verbindung mit einem eigenen Partnerprogramm auf den Markt gebracht haben. Nach wie vor zählt sie zu den größten Anbietern in dieser Branche. Der besondere Clou daran: nur einmal eingetragen und monatlich an mehr als 200 Gewinnspielen automatisch teilgenommen. Dabei wird eine breite Zielgruppe angesprochen. Allein die staatlichen Einnahmen aus Glücksspielen belaufen sich beispielsweise jährlich auf ca. 5 Mrd. Euro. Doch ehrlich, wer träumt nicht von einem neuen Auto, einer Reise, einem Traumhaus oder einem Millionengewinn?

Anders als bei Glücksspielen, handelt es sich bei der ProfiWIN GmbH um einen Eintragsservice. Teilnehmer sparen einfach Zeit und Mühe bei der Suche nach attraktiven Gewinnspielen. Die Anmeldungen erfolgen mittels einer eigens dafür erstellten und konsequent fortentwickelten, intelligenten Softwarelösung, die dem Teilnehmer nicht nur das Ausfüllen der Anmeldeformulare abnimmt, sondern, wenn nötig, auch das Eintragen des richtigen Lösungswortes. Die entsprechenden Gewinnspiele werden zuvor nach sorgsam ausgewählten Gesichtspunkten und strenger Überprüfung ausgesucht. Dadurch wird sichergestellt, dass die Teilnehmer beispielsweise nicht Unmengen an ungewollten eMails erhalten oder an Gewinnspielen teilnehmen, deren Gewinne unattraktiv sind. Der verantwortungsvolle Umgang mit den übermittelten Teilnehmerdaten hat dabei absoluten Vorrang vor der Aussicht auf hohe Gewinne.

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