Grunderwerbsteuerbescheid beim Immobilien-Kauf zwecks Ankaufs-Sicherung mit der Fälligkeit verschieben - Dr. jur. Horst Werner

Oft wird versucht, sich eine Immobilie durch einen frühzeitigen Ankauf zu sichern. Dies führt jedoch häufig zu der Überraschung, dass der Käufer einen Grunderwerbsteuerbescheid innerhalb weniger Wochen vom Finanzamt über viele Tausend Euro erhält, womit er noch nicht gerechnet hatte. Wer z.B. erst im Sommer eine Immobilie übernehmen will oder kann, hat gute Möglichkeiten, um einem zu frühen Grunderwerbsteuer-Bescheid zu entgehen. Die Steuerpflicht entsteht mit der Unterschrift des zweiseitigen, notariellen Kaufvertrages. Der Notar schickt diesen binnen zwei Wochen nach der Beurkundung an das zuständige Finanzamt, das anschließend den Steuerbescheid verschickt. Die Zahlungs-Fälligkeit liegt bei einem Monat (§ 15 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG) nach Erhalt der Rechnung. Die Grunderwerbsteuer ist je nach Bundesland unterschiedlich: zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.In der Regel dauert das bis zu acht Wochen. Die Grundstückssicherung zwecks Vermeidung eines zu frühen Grunderwerbsteuerbescheids ist über Umwege rechtskonform und rechtssicher gestaltbar.

Die Grunderwerbsteuer muss unmittelbar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages vom Käufer gezahlt werden. Das Finanzamt meldet sich nach Abschluss des zweiseitigen Verkaufsvertrages beim Käufer mit der Zahlungsaufforderung. Das zuständige Finanzamt berechnet die Höhe der Grunderwerbsteuer und schickt dem Steuerschuldner den Grunderwerbsteuerbescheid zu - üblicherweise rund sechs bis acht Wochen nach dem Notartermin. Nach Erhalt des Bescheids ist die Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat. Der zukünftige Erwerber kann sich die Immobilie auch ohne zweiseitigen Kaufvertrag, der die Grunderwerbsteuer auslöst, sichern, ohne bereits im Januar oder Anfang Februar einen fälligen Grunderwerbsteuerbescheid vom Finanzamt zu bekommen.

Der zukünftige Verkäufer und der potentielle Käufer müssen sich nur im Vorfeld des Notariats darauf einigen, lediglich ein bindendes, auf befristete Zeit erklärtes, unwiderrufliches einseitiges Kaufvertrags"angebot" mit kurzer Nachfrist ( z.B. 10 Tage ) abzugeben und für den zukünftigen Käufer im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung mit entsprechenden Löschungsbedingungen eintragen zu lassen.

Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist und Kapitalmarktexperte Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender schriftlicher Anfrage.