Die Auflösung eines Unternehmens durch Liquidation gem. §§ 60 ff GmbHG mit 3/4 Mehrheitsbeschluss - von Dr. jur. Horst Werner

Wer sein Unternehmen im Alter nicht verkaufen kann, denkt an einer freiwillige Auflösung seines Unternehmens, um die Pflichten gegenüber dem Finanzamt los zu werden und keine Bilanzen mit Steuerberaterkosten mehr erstellen zu müssen. Der Unternehmer kann sich dann im Pensionsalter anderen Interessen widmen. Die Beendigung eines Unternehmens kann durch freiwillige Liquidation ( Auflösungsbeschluss mit 3/4 Mehrheit der Gesellschafterversammlung ) oder durch Insolvenz wegen Überschuldung oder Zahlungsaunfähigkeit geschehen, so Dr. jur. Horst Werner ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Liquidation z.B. einer GmbH ist in den §§ 60 bis 74 GmbH-Gesetz geregelt. Zur freiwilligen Auflösung einer Gesellschaft ( = Liquidation ) müssen die Gesellschafter, zunächst einen notariellen Liquidationsbeschluss fassen, einen Liquidator ( Abwickler ) bestellen, eine Liquidationsbilanz aufstellen und als Gesellschafterversammlung die Vermögenslage der Gesellschaft feststellen, aus der dann die aktuellen Aktiva und Passiva der Gesellschaft hervorgehen. Im Gegensatz zur freiwilligen Liquidation steht die gesetzlich zwangsweise durchzuführende Auslösung einer Gesellschaft als Konkurs bzw. als Insolvenz gemäß der Insolvenzordnung (InsO) von 1999.

Die Liquidation bzw. die Schlussabwicklung eines Unternehmens setzt der Erwerbstätigkeit einer Gesellschaft ein Ende. Aus der Erwerbsgesellschaft wird eine Abwicklungsgesellschaft, deren Aufgabe in der Veräußerung und Verwertung aller Vermögensgegenstände und deren Versilberung aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter in Geld besteht. Aus dem Erlös werden dann die Gläubiger und die Anteilseigner befriedigt.

Durch die Auflösung wird weder die Rechtspersönlichkeit noch die Handlungsfähigkeit der GmbH vernichtet. Trotz Auflösung bleibt die Gesellschaft – zum Beispiel in einem Prozess – parteifähig. Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten, jedoch ist ihr ein Zusatz wie „i. L.“ oder „i. Abw.“ beizufügen, der auf die Abwicklung hindeutet.

Die Gesellschafter bestellen einen Liquidator ( = Geschäftsführer der Abwicklung ). Der Liquidator ist zum Handelsregister anzumelden und wird sodann vom Amtsgericht zum Abwickler bestellt. Der bisherige Geschäftsführer kann die Funktion des Liquidators übernehmen. Der oder die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht aufzustellen. Über die Feststellung der Liquidationsbilanz beschließen die Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung.

Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das aktive Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen, § 70 GmbHG. Wichtig ist, dass der Liquidator eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz der GmbH i. L. im Auge behält und gegebenenfalls seiner Insolvenzantragspflicht nachkommt, die auch während der Liquidation besteht, § 64 GmbHG. Werden neue Rechtsgeschäfte eingegangen, müssen diese im Dienst der Abwicklung stehen. Die Liquidationskosten liegen bei bzw. ab € 500,- und mehr. Die laufenden Bürokratiekosten ( wie z.b. die Handelskammer-Gebühren ) entfallen dann mit der Lösachung im Hnadlesregister.

Die Liquidationsbilanz ist später bei dem eigenen Finanzamt einzureichen und gleichzeitig sind die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu begleichen. Wenn alle offenen Positionen erledigt sind, können die Schlussakte erfolgen. Dann kann mit notarieller Urkunde die Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister beantragt werden. Die Löschung der Gesellschaft darf erst mit Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Liquidationsverfahrens erfolgen. Erst wenn alle Rechtsangelegenheiten – z.B. auch laufende Gerichtsprozesse – erledigt sind, darf die Löschung im Handelsregister erfolgen. Das Finanzamt muss der Löschung zustimmen. Weitere Auskünfte erteilt der Gesellschaftsrechtler Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.