NDS-Landtag seit 1988 unter Straftatverdacht der Beihilfe durch Unterlassen

Unter dem Az. 6 Zs 939/03 der GenStA-Celle steht der NDS-Landtag sowie die NDS-Landesregierung unter dem dringenden Verdacht der Anstiftung zu einem BtM-Verbrechen. Danach erfolgten mit dem dringenden Verdacht weitere Straftaten, insbesondere gegen die AO sowie § 344 StGB.

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13. Juni 2024

Allen Mitgliedern der Fraktion persönlich vorzulegen!

Nur per Fax: 0511 3030 -

An die Abgeordneten im
Niedersächsischen Landtag
Hannah-Arendt-Platz 1
30159 Hannover

Teile einer staatskriminellen Vereinigung in der Niedersächsischen Justiz, i.V. mit höchster politischer Duldung der Niedersächsischen Landesregierungen sowie des Niedersächsischen Parlaments, seit 1988.

Sehr geehrte Abgeordnete,

gemäß dem Grundgesetz aus 1949, steht kein Abgeordneter oder Bürger in seinem rechtlichen Verhalten außerhalb des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz. Dazu sollte jedem Abgeordneten die Niedersächsische Verfassung vom 21. November 1997 und zu den Artikeln

1.) Artikel 1 Abs. 2
2.) Artikel 2 Abs. 1/2
3.) Artikel 3 Abs. 1/2
4.) Artikel 6a
5.) Artikel 7

hinreichend bekannt sein.

Mit diesem Schriftsatz bezieht der Unterzeichner sich nochmals auf an ihn gerichteten Schriftsatz des Deutschen Bundestages, hier vom 14. September 2015 zur Petition 4-18-07-312-019381 und indem der Unterzeichner auf die parlamentarische Aufsichtspflicht der jeweiligen Landtage gegenüber seinen Strafermittlungsbehörden eindringlich hingewiesen wurde.

Der Unterzeichner stellt mit diesem Schriftsatz fest, dass der Niedersächsische Landtag dieser seiner parlamentarischen Aufsichtspflicht und gegenüber seinen Strafermittlungsbehörden, spätestens seit dem 12. Januar 2006 unter Petition 02265/01/15, nicht nachgekommen ist oder auch nachkommen wollte.

Gemäß der seit 1988 bestehenden rechtlichen Irritationen zum Az. 6 Zs 939/03 der Generalstaatsanwaltschaft Celle und zum Az. 4 Cs 427/01 des AG-Verden sowie zum Az. 16 V 10089/03 des Finanzgerichts Hannover, stehen Mitglieder des Niedersächsischen Landtages unter mehrfachen Straftatverdacht von ungesühnten Vergehen/Verbrechen gemäß § 13 StGB mit § 258a StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB, hier zum Nachteil des Unterzeichners, Dritter, dem Klima- und den Umweltschutz.

Vorsätzliches Lügen in einem Strafverfahren und vor Gericht ist zumindest ein Vergehen, dazu von einem Richter in seinem Urteil als unangreifbar dokumentiert. Wenn dann daran mehrere Staats- und Justizbeamte beteiligt waren, wird es zu einer Bande oder auch kriminellen Vereinigung. Das Ganze wird zu einem vorsätzlichen Staatsverbrechen, wenn dazu völlig entlastende Beweismittel über die Zeit der strafrechtlichen Verjährung hinaus unterdrückt wurde und wird. Somit ist das Ganze rechtlich unter den § 344 StGB mit § 129 Abs. 1 StGB gegen das Bundesland Niedersachsen zu werten. Der seit dem Jahre 2002 und durch Prozessbetrug erfolgte staatskriminelle Ausschluss von der Teilnahme am Steuerverfahren, eben zur Vertuschung des § 344 StGB, ist immer noch aktuell.

Die unmittelbar aktuell anhaltenden rechtlichen sowie materiellen Folgen und nicht nur für den Unterzeichner, zeigen die dauerhaft kriminellen Rechtsstreitigkeiten mit beteiligten Staats- und Justizbeamten auf.

Das sich weder die Anwaltschaft noch die beteiligten Gerichte bereit erklärten rechtsstaatliche Verfahren möglich zu machen, zeigt unzweifelhaft auf, wie hoch der staatskriminelle Sumpf im demokratischen Rechtsstaat inzwischen gegen den Unterzeichner gewachsen ist. Die Anwaltsangst Recht und Gesetz vor Gericht zu vertreten, ist dem Unterzeichner als ehemaligen politischen Häftling der DDR und der Jahre 1977/1978, mehr als hinreichend bekannt.

Damit stehen die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages und nicht nur zu den drei vorgenannten Aktenzeichen, unter dem dringenden Verdacht der vorsätzlichen Beihilfe durch Unterlassen, damit ebenso strafbar gemäß § 13 StGB, § 258a StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB.

Hochachtungsvoll

xxxxxxx

Anlagen:
Strafanzeige vom 16. Juni 2024 gegen Richter und Staatsanwälte aus den Rechtsbereichen Celle/Oldenburg zum Az. 15 A 1372/23 des VwG-Oldenburg
Vom Deutschen Bundestag den 14. September 2015


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Vom Bundesjustizministerium 17-06-2024 Az. 1403II -Z5..... 2024

Das Bundesjustzministerium hat sich zum § 79 ZPO geäußert, dass wenn eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, so hat die klagende Partei gemäß § 121 Abs. 2 ZPO durch PKH das Recht auch auf einen Anwalt.

Da Teile von Staats- und Justizbeamten sowie in Mitwisserschaft der hohen Politik und seit mehr als zwei Jahrzehnten unter dringenden Straftatverdacht stehen, wird natürlich keine PKH genehmigt und damit kein Rechtsanwalt beigestellt. Damit kann der Richter dann das Urteil je nach seinem Belieben beugen. Eine Beschwerde dagegen kann auch nicht erfolgen, da kein Anwalt gegen Sero ein Mandat übernehwmn, noch für PKH arbeitet und für Prozessbetrug sich nicht mit der Richterschaft und Staatsanwälten anlegen würde. Demokratischer Rechtsstaat!!!