Sind Teile der Frankfurter Richter etwa kriminell ?

Sind Teile der Frankfurter Richter etwa kriminell und wird das etwa von der Staats- und Generlastaatsanwaltschaft sowie der Hessischen Politik gedeckt?

Im Jahre 2010 verweigerte der Generalstaatsanwalt in Frankfurt Ermittlungen gegen die Schufa, die in Bezug auf die Nötigung zu einer weiteren und nicht tragfähigen Kreditaufnahme bei der Santanderbank, den Straftatbestand der öffentlichen Kreditschädigung verbreitete. Mit dieser Ermittlungsverweigerung in 2010 waren schwerste ungesühnte Straftaten in mehreren anderen Bundesländern mit ebenso schwersten finanziellen Verlusten verbunden.

Nun wurde einem davon betroffenen und geschädigten Investor eine Urlaubsreise nach Hurghada geschenkt. Dieser Urlaub sollte durch die Lufthansatochter Sun Express durchgeführt werden, welche aus angeblichen Schäden vom Vortage am Flugzeug nicht stattfand. Nun klagte in 2020 der Geschädigte vor dem AG-Frankfurt, wobei es bis heute nicht zu einer dem Rechtstaat gebührender Hauptverhandlung kam. Inzwischen besteht der Eindruck nicht nur von vorausgegangenen zwei Fehlurteilen sondern auch die Vertuschung des schweren Prozessbetruges. So ermittelte die Kriminalpolizei in Frankfurt und nicht wie erforderlich in Hannover. Wie man aus der Presse entnehmen konnte, beantragte die Sun Express in 2020 bereits Insolvenz. So weigerten sich bei vorhanderen Sachlage 6 Frankfurter Anwälte ein Mandat zu übernehmen, denn es war PKH genehmigt worden. Das Amtsgericht Frankfurt verweigerte sich dann dem § 121 Abs. 2/5 ZPO sowie dem § 78b ZPO und fälschte per Beschluss diese Rechtsurkunde. Diese Urkundenfälschung wurde bis zum Oberlandesgericht Frankfurt durch gereicht und für rechtsstaatlich befunden. Am 15. Juni 2021 klärte ein Richter am Landgericht Frankfurt seine bisher daran beteiligten Richterkollegen zur Grundsatzentscheidung Zöller/Geimer § 121 ZPO auf.

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Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main
Zeil 42
60313 Frankfurt/Main

Aktenzeichen 8501 Js 243351/23
Ermittlungsverfahren gegen LG-Präsident Dr. Wolf

Gegen den zum Teil vorsätzlich wahrheitsverdrehenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. Main, datiert vom 14. November 2023 mit Eingang vom 08. Dezember 2023,
wird durch den AE und Beschwerdeführer, xxxxxxx, am 16. Dezember 2023,
Beschwerde erhoben.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat unter dem Az. 3 Zs 2205/10 durch vorsätzliche und bandenmäßige Ermittlungsverweigerung, schwerwiegende ungesühnte Vergehen und Verbrechen in anderen Bundesländern mit gedeckt. Diese u.a. mit dazu führten, dass der AE und Beschwerdeführer seit 1997 seine berufliche Tätigkeit auf seine mehrfach patentierten Klima- und Umwelt-verfahren bis heute nicht ausführen konnte. Obenauf wurde der AE und Beschwerdeführer durch mehrere andere Bundesländer, an seinem privaten und geistigen Eigentum durch die § 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB und § 263 StGB (auch in seiner Altersrente) finanziell vollauf schwerstgeschädigt, so dass der AE und Beschwerdeführer seit 2015 Grundsicherung erhält.
Gemäß der Gesetzgebung führt der beschuldigte LG-Präsident die Fachaufsicht über seine Richter beim Amts- sowie Landgericht aus. Dieser Fachaufsicht ist der beschuldigte LG-Präsident nicht nachgekommen und hat sich damit an der finanziellen Schädigung des AE und Beschwerdeführers beteiligt. Der AE und Beschwerdeführer unterliegt gemäß Urteil des FG-Hannovers zum Az. 16 V 10089/03 einem staatskriminellem Berufsverbot, welches durch die staatskriminelle Löschung seiner privaten sowie geschäftlichen Steuersignale beim Finanzamt Delmenhorst aus 2002 unangreifbar belegt ist.

Die ebenfalls inzwischen mehrfach beschuldigte Vors. Richterin Frau Nägele, hatte am 26. November 2020 mit dem Aktenzeichen 30 C 1295/20 sich gemäß
§ 121 Abs. 2/5 ZPO vorsätzlich der verfassungsmäßigen Rechtsschutzgleichheit, gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG, verweigert. Diese behauptete vorsätzlich und völlig wahrheitswidrig in ihrem Beschluss vom 26. November 2020, dass der Frankfurt Rechtsanwalt xxxxxxx gern das Mandat in dem zivilen Klageverfahren des Beschwerdeführers übernommen hätte. Dieser völlig wahrheitswidrige Beschluss der Vors. Richterin Nägele löste zum großen finanziellen Nachteil des Beschwerdeführers eine Beschwerdewelle bis zum Oberlandesgericht Frankfurt aus. Alle dann daraus folgenden Beschwerdeverfahren, beginnend beim Amtsgericht und bis zum Oberlandesgericht und beteiligten Richter, wollen die Grundsatzentscheidung Zöller/Geimer zum § 121 Abs. 5 ZPO (32 Aufl., § 121 Rn. 25) nicht gekannt haben?

Aus den dem AE und Beschwerdeführer inzwischen vorliegenden Beweisen in seinem zivilen Klageverfahren zum Az. 30 C 1295/20 vor dem Amtsgericht Frankfurt, geht der dringende Verdacht der Strafvereitelung im Amt mit vorsätzlichem Prozessbetrug hervor. Die vorsätzliche Verweigerung der Rechtsschutzgleichheit durch die drei vorangegangenen Rechtsinstanzen in Frankfurt, sollen möglicherweise zwei Fehlurteile in selbiger Sache aus 2019 in Hannover und 2020 ebenso in Frankfurt/Main vertuschen.

Am 15. Juni 2021 hob der Vors. Richter xxxx am LG-Frankfurt alle rechtsfehlerhaften Entscheidungen des AG-, LG- und OLG- Frankfurt mit Beschluss zu Az. 30 C 1295/20 auf. Zwei danach durch das LG-und AG-Frankfurt beigestellte Anwälte legten bei vorhandener Rechtslage das gemäß Gericht übertragen Mandat nieder, bzw. einem Anwalt von beiden Anwälten wurde das Mandat wegen Vertrauensmissbrauch gerichtlich entzogen. Dieser zweite durch die Vors. Richterin Nägele beigestellter Anwalt, verweigerte den Kontakt und rechtlichen Gedankenaustausch des AE und Beschwerdeführers.

Rechtsanwalt xxxxxxxx bestätigte gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt mit Schreiben vom 27. Mai 2022, dass dieser bereits im Juli/August 2020 nicht bereit war, ein Mandat für den AE und Beschwerdeführer zu übernehmen. Mit gleichem Schreiben forderte Rechtsanwalt xxxxxxx das Amtsgericht Frankfurt auf, wie es zu der Annahme kam, dass dieser ein Mandat für den AE und Beschwerdeführer hätte übernehmen wollen. Auf dieses Schreiben des Rechtsanwalts xxxxx vom 27. Mai 2022 haben bisher weder das Amtsgericht noch die Beschuldigten aus der Frankfurter Justiz reagiert.

Zu den kriminellen Kostenerhebungen und entgegen § 21 GKG in der gesamten Sache, wurde durch den hier Beschuldigten und auch als Fachaufsichtsführenden, nicht ansatzweise reagiert. Alle bisherigen Kostenerhebungen des Landgerichts sowie auch des Oberlandesgerichts Frankfurt, sind als dringender Verdacht der vorsätzlichen Beugung des Rechts zu bewerten sowie auch strafrechtlich als Nötigung zu verfolgen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 26. November 2020 ist eine Urkunde im Rechtsverkehr und wurde von der Vors. Richterin Nägele aus noch nicht erkennbarem Grunde zu finanziellen und schwerwiegenden Lasten des AE und Beschwerdeführers gefälscht. Diese vorsätzliche Fälschung dieser Urkunde und mit zweifachen Terminanberaumungen, ohne die Herstellung der Rechtsschutzgleichheit des Beschwerdeführers, ist eine ebenso vorsätzliche Beugung des Verfahrensrechts und strafbar gemäß BGH, Urteil v. 22.01.2014 – 2 StR 479/13 in NJW 2014, 1192; BGH, Urteil v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 (LG Halle) in NStZ 2013, 655.
Die fehlende Kommentierung zur Stellungnahme des RA xxxxxxx vom 27. Mai 2022 und in dem Bescheid der Oberstaatsanwältin Dr. Tietze, lässt den dringenden Verdacht aufkommen, das Gerichtakten entweder durch das Gericht oder durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt vorsätzlich zum Nachteil des Beschwerdeführers manipuliert werden oder auch wurden.

Der folgende Satz der Oberstaatsanwältin Dr. Tietze in ihrem Bescheid vom 14. November 2023 mit wörtlichem Zitat, „ Es ist insbesondere nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB justizielle Sachbearbeitung bzw. Entscheidungen auf ihre materielle oder sachliche Berechtigung hin einer Überprüfung zu unterziehen. Dafür ist vielmehr der für den jeweiligen Instanzenzug vorgesehene Rechtsweg gegeben“.

Wenn der dafür vorgesehene Rechts- und Instanzenweg durch Richter vorsätzlich und bandenmäßig verweigert wird, dann wäre in einem Demokratischen Rechtsstaat von einem Vergehen bzw. einem Verbrechen auszugehen, verbunden mit materieller Schädigung des jeweils Betroffenen. Eine solche vergleichbare Rechtsauffassung von Staatsanwälten zu Gesetz, Recht und Verfassung, sind dem Beschwerdeführer und als ehemaligen politischen Häftling der Jahre 1977/1978 in der DDR, noch immer in guter Erinnerung.