Strafanzeige gegen SG-Oldenburg - Verdacht der Beugung des Verfahrensrechts - Teil 3

Teil 3

Von all diesem staatskriminellen Verhalten gegenüber dem AE sowie auch in der Folge Dritter, wusste die gesamte Ratsversammlung der Stadt Delmenhorst. Nach einem wahrheitsgemäßen Vortrag des AE zur Sache und eben vor der gesamten Ratsversammlung der Stadt Delmenhorst, weigerte sich eine Zeugin und Ratsfrau, angesichts der seit 2005 ausgefallenen erheblichen Gewerbesteuereinnahmen, der einer anstehenden Kostenplanung der Stadt Delmenhorst, ihre Zustimmung zu geben. Zum Aktenzeichen NZS 700 AR 225/11 der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, weigerte sich der damalige Generalstaatsanwalt, Herr Horst Rudolf Finger, Ermittlungen gegen unter dringendem Verdacht stehende und beteiligte Staats- und Justizbeamte in Niedersachsen zu führen. Horst Rudolf Finger war in der Sache schon seit dem 04. April 2004 schriftlich durch den AE wegen mehr als offensichtlicher rechtlicher Irritationen in Celle und Hannover informiert gewesen. Zum Schutz vor Strafverfolgung im Amt verzichtete der Demokratische Rechtsstaat seit 1998 auf Steuereinnahmen durch die Umwelttechnologien des AE und höchstwahrscheinlich in zweistelliger Millionenhöhe. Im selben Zusammenhang wurde dem Demokratischen Rechtstaat ein Steuerschaden von bisher mindestens € 60 Millionen EURO zugefügt.

Zeugin: Ratsfrau xxxxxx Delmenhorst – Anschrift unbekannt
Beweis: Fax an Horst Rudolf Finger vom 04. April 2004
Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg an die Zeugin und Ratsfrau xxxxxx, vom 13. Januar 2012

Der/die Beschuldigten hätte sich durch Anerkennung von Befangenheitsanträgen aus einer möglichen rechtlichen Not und hinsichtlich vieler ungeklärter Straf-rechtsfälle befreien können. Dieser Möglichkeit des Rechts ist der/die Beschuldigten nicht nachgekommen- Befangenheitsantrag vom 08. August 2022.

Der/die Beschuldigten versuchen mit der Verweigerung der Zivilprozessordung und zu einem kaum noch definierbaren finanziellen Nachteil des AE, trotz einer Verzögerungsrüge vom 22. Juli 2023, das Gesamte im strafrechtlichen Sinne gemäß § 13 StGB mit § 258a StGB i.V. mit § 339 StGB durch vorsätzliche Beugung der Zivilprozessordung, hier zum finanziellen Vorteil der Beklagten zu vertuschen.

Beweis: Verzögerungsrüge des AE vom 22. Juli 2023

Aus 2010 ist die Beklagte gemäß § 116 AO mit § 13 StGB und § 258a StGB, in Verbindung des § 839 BGB mit Art. 34 GG an der materiellen Widergutmachung des AE zu beteiligen. Diese weigert sich jedoch den gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil des AE und inzwischen auch Dritter nachzukommen. Auch ist die Beklagte nicht Willens dem AE und Kläger zur Minderung seiner seit 1997 verheerenden finanziellen amtlichen Schädigung ein normal bürgerliches Leben zu gewähren. Die Beklagte berief sich dabei immer auf Gesetze, die dem AE und und Kläger selbst ein rechtliches Versagen anhafteten. Tatsache ist jedoch, dass der Rechtsstaat nicht nur das private und geistige Eigentum gemäß Art. 14 GG des AE schützen konnte und wollte, sondern dabei durch seine beteiligten Staats- und Justizbeamten anhaltend kriminell wurde.

Dieses seit mehr als 25 Jahre langes amtliches Unrechtsverhalten gegenüber dem AE und verbunden mit höchsten körperlichen Stressreaktionen, löste nach einem erneuten rechtswidrigen Beschluss am 12. Juli 2022 eine fast tödliche Krankheit (Herzinfarkt) beim AE aus. Ein solch bewusstes rechtswidriges Verhalten von Staats- und Justizbeamten, könnte auch als versuchter Totschlag gegen den AE und Kläger gewertet werden.

Dass inzwischen mehr als zehn bei der RAK-Oldenburg geführte Anwälte gegen PKH oder der hier mit schwerem Verdacht geäußerten Strafrechtsvorgänge nicht gegen namentlich bekannte Staats- und Justizbeamte vor Gericht auftreten möchten, zeigt und wie weit inzwischen die strafrechtlichen Verantwortungen bis in die höchsten politischen Ränge und nicht nur des Bundeslandes Niedersachsen reichen.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese darin geschilderten Tatsachen entsprechen vollumfänglich der Wahrheit.

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Anlagen:

Von GenStA-Oldenburg 13. Januar 2012
Befangenheitsantrag vom 08. August 2022
Verzögerungsrüge vom 22. Juli 2023
Strafanzeige des AE vom 28. August 2023 liegt der
Staatsanwaltschaft Oldenburg mit allen Beweisen bereits vor.

CC.:
Fraktionen im NDS-Landtag
RAK-Oldenburg