Strafanzeige gegen SG-Oldenburg - Verdacht der Beugung des Verfahrensrechts - Teil 1

Die Anwaltschaft weigerte sich seit vielen Jahren ein Mandat und egal für welches Art von Gerichtsverfahren zu übernehmen. Im Laufe dieser Zeit sowie auch durch das Internet, kamen immer mehr Kenntnisse für das Zivil- und auch Strafrecht an das Tageslicht.In der Tat, es gibt noch einige Richter und die für ein faires Verfahren eintreten. Die große Mehrzahl ist aber und wenn der Kläger oder auch Beschuldigte keinen oder guten Anwalt an seiner Seite hat, fürs Vertuschen - ganz besonders und wenn Staats- und Justizbeamte unter schwerstem Straftatverdacht stehen. Da werden schon mal vorsätzlich Bescheide oder auch Urteile gefälscht oder wie beschrieben die Verfahrensrechte gebeugt.

Per Fax: (0441) 220 4000

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

Hiermit stelle ich, xxxxxxxxxx (AE), geb. am xxx xxx xxxxxxxxxxx,

Strafanzeige,

gegen Vors. Richterin Diefenbach-Kampowski, beim Sozialgericht Oldenburg zum Aktenzeichen
S 23 SO 86/22 ER und S 23 SO 94/21
sowie weitere amtliche Beihelfer,

wegen

des dringenden Verdachts der vorsätzlichen und bandenmäßigen Vergehen/Verbrechen, strafbar gemäß § 13 StGB mit § 258a StGB, i.V. mit § 339 StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB.

Rechtliche Grundlagen dieser Strafanzeige:

1.)Der Täter muss erkennen und zumindest in Kauf nehmen, dass er gerade die Voraussetzungen der Straftat der Rechtsbeugung erfüllt und muss sich über die Wichtigkeit, die hohe Bedeutung, des verletzten Rechts bewusst sein. Vgl. BGH, Urteil v. 22.01.2014 – 2 StR 479/13 in NJW 2014, 1192.

2.)Nachteilig ist die Rechtsbeugung zum Beispiel auch dann, wenn der Richter nachträglich die Gründe für sein Urteil hinzufügt bzw. ergänzt. Ein unvollständiges Urteil kann nämlich ein Grund sein, auf den sich die Revision gegen das Urteil stützt. Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem man sich gegen ein Urteil wehren kann. Wenn die Gründe aber nachträglich hinzugefügt werden, ist nicht mehr erkennbar, dass das Urteil einmal unvollständig und damit angreifbar war. Und das ist ein Nachteil für denjenigen, der hätte Revision einlegen können. Dass eine Partei absichtlich benachteiligt oder begünstigt wird, ist für eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung nicht notwendig. Vgl. BGH, Urteil v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 (LG Halle) in NStZ 2013, 655.

3.)Vorsätzliche Verweigerung der Rechtsschutzgleichheit, zur Strafvereitelung im Amt (Vgl. BGH, Beschluss v. 15.08.2018 – 2 StR 474/17 in NJW 2019, 789).

Teil 1

Gründe:

Der/die Beschuldigten bestreiten mit ihrem bisherigem richterlichen Handeln das Urteil des Amtsgerichts Verden vom 22. Januar 2002 und welches in vier Punkten durch den Vors. Richter Barre unzweifelhaft den Straftatbestand der fünfjährigen vorsätzlichen und bandenmäßigen Verfolgung Unschuldiger ( § 369/370 AO, § 53 StGB) ausweist. Allein die in diesem Urteil durch den Vors. Richter Bxxxx darin getroffenen Feststellungen und Behauptungen, könnten noch heute als Urkundenfälschungen im Rechtsverkehr sowie öffentlicher Verleumdung nachgewiesen werden. Richter Bxxxx verzichtete aus noch immer unbekannten Gründen auf das persönliche Erscheinen des AE und damals Beschuldigten zur Hauptverhandlung. Dem AE wurde die Teilnahme an der Hauptverhandlung damals untersagt.

Dass persönliche Erscheinen des AE und damals Beschuldigten, hätte möglicher Weise ein 1988 durch das Bundesland Niedersachsen (GenStA Celle Az. 6 Zs 939/03) angestiftete und für die amtlichen Anstifter mehrerer BtM-Verbrechen zu einem juristisch-politischen Eklat im Gerichtssaal geführt. Einer dieser und unter dringendem Straftatverdacht daran beteiligter Staatsanwalt, avancierte später zum LOStA der Staatsanwaltschaft Oldenburg. Zudem erklärte am 25. Juni 2003 die LOStAin beim Generalstaatsanwalt in Celle, Frau Nemetschek schriftlich und zum gleichen Aktenzeichen, dass diese Straftaten des ehemaligen LOStA der StA- Oldenburg bereits verjährt sei. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg kann sich diesen Beweis auf der Zunge zergehen lassen, ein Anstifter und Strafvereitler im Amt zu (einem?) BtM-Verbrechen, jahrelang als Staatsanwalt, Oberstaatsanwalt und späterer LOStA einer Staatsanwaltschaft tätig.

Darüber hinaus bestreitet der/die hier Beschuldigten, das Urteil des Finanzgerichts Hannover vom 14. April 2004, in dem der AE durch amtlichen schwersten gemeinsamen Prozessbetrug und damit erfolgter Beugung des Rechts seiner materiellen Existenz und bis heute beraubt wurde.