StA und GenStA Köln sowie ARD und ZDF - Strafvereitelung der Nötigung ARD/ZDF

Lügen vor Gericht von Staatsanwälten sowie deren Zeugen, sowie Unterdrückung jener von völlig entlastenden Beweismittel, obenauf in der Folge bei einem anderen Gericht schwerster Prozessbetrug sowie Beugung der Finanzgesetze, verbunden mit kriminellem Berufsverbot auf mehrfach patentierte Klima- und Umweltverfahren, alle Taten begangen von Justiz- und Staatsbeamten seit 1997, Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, dass und noch viel mehr, sollen keine bandenmäßigen Verbrechen im Namen des Demokratischen Rechtsstaats sein? Das Ganze mit wissentlicher Duldung der hohen Politik im Bundestag und der Bundesregierungen. Nun hat es auch die ARD/ZDF in den rechtlich kriminellen Strudel gezogen.

29. Juni 2023

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Veraltungsgericht Oldenburg
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Aktenzeichen 15 A 1372/23 - ARD/ZDF
Schriftsatz des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2023 – Eing. 27. Juni 2023

Dem Kläger liegt ein Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 25. Mai 2023 gegen die Beklagte vor, welcher erst am 20. Juni 2023 bei der Post aufgegeben sowie erst am 27. Juni 2023 beim Kläger einging.

Dieser dem Kläger vorliegende Bescheid der Generalsstaatsanwaltschaft Köln entspricht nicht einmal ansatzweise dem § 89 Abs. 2 RiStBV. Nimmt man dazu die Stellungnahme der Beklagten vom 12. Juni 2023 zur Aufklärung hinzu, so wurde in diesem Bescheid vom 25. Mai 2023 die vorsätzlichen Straftaten der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Köln gemäß § 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB vollumfänglich erfüllt.

Ein mehrmaliges betätigen der Lichthupe auf der Autobahn für einen Überholvorgang wird durch die Justiz als Nötigung bestraft. Einen Grundsicherungsempfänger ohne Rechtsschutzgleichheit und total rechtswidersächlich in ein kostenerhebliches Gerichtsverfahren zu treiben, soll keine Nötigung sowie nicht strafbar gemäß § 240 StGB sein?
Faulheit und Schlampigkeit, verbunden mit Dummheit sowie unglaublicher Arroganz, führen meistens in die Kriminalität. Hier ist die Beklagte inzwischen angelangt und versucht sich mit Hilfe der höchsten Landesjustiz in NRW dem Art. 3 Abs. 1 GG sowie damit den Strafgesetzen zu entziehen.

Die Beklagte hatte nach ihren eigenen und am 12. Juni 2023 gegenüber dem Gericht gemachten Angaben, von 2019- 2020, also ein Jahr zur ersten Sachaufklärung verstreichen lassen. Der Kläger hatte nie in Bremen noch in Oldenburg gewohnt, welches spätestens bei der Meldeauskunft in 2020 der Beklagten hätte zwingend auffallen müssen. Dann wartete die Beklagte bis 2023, eben um in den § 4 Abs. 4 RBStV zu gelangen, das kann man durchaus als kriminellen Vorsatz bezeichnen.

Bis zum Widerspruch am 18. März 2023 erfolgte zwischen der Beklagten und dem Kläger ein umfangreicher und aufklärender Schriftverkehr. Spätestens hier hätte die Beklagte auf ihre vermeintliche und völlig gesetzeswidrige Forderung gegen den Kläger verzichten können. Dennoch drohte die Beklagte dem Kläger, eben mit einem Gerichtsverfahren sowie verbunden mit hohen Kosten zu Lasten des Klägers. Gerade das Bundesland NRW hat kriminell finanzielle Verluste des Klägers sowie auch des Deutschen Steuerzahlers aus 2006-2013, von mindestens €50 Millionen EUR zu verantworten. Dem Verwaltungsgericht lag dazu die Strafanzeige des RA xxxxxx aus Berlin des Jahres 2013 vor.

Am 06. Juni 2023 stellte die Beklagte für den Kläger eine Gebührenbefreiung für den Zeitraum 01.06.2023–31.05.2024 aus, ein Zeichen von erneuter fachlicher Überforderung oder Unfähigkeit der Beklagten?

Der Kläger erhielt bis 2014 bei fachlichen Beratungen Dritter ein Stunden-Honorar von $ 675 USD. Setzt der Kläger dieses Honorar nur ansatzweise für diese hier durch die Beklagte erzwungene Rechtsverteidigung ein, kämen runde €10.000 EUR Entschädigungsforderung zusammen.

Ungerechtfertigte und über zwanzig Jahre lange immer wieder auftretende staatliche Gerichtsverfahren, führen unweigerlich zum körperlichen Stress und damit auch zu einem Herzinfarkt oder sogar zum Tode. Die Beklagte ist mit der Forderung des Klägers von €500EUR einmaliger Leistungsentschädigung oder auch Schmerzenzgeld bestens bedient, ebenso mit der Zahlung der bisher angefallenen Gerichtskosten.

Sobald die Forderungen des Klägers durch die Beklagte erfüllt sind, wird die Klage durch den Kläger zurückgezogen. Damit entfällt auch das anstehende Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Köln - hierzu hält der Kläger die gesetzliche Beschwerdefrist beim OLG-Köln ein.

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Anlagen:

Bescheid der GenStA-Köln vom 21. Juni 2023
Gebührenbefreiung vom 06. Juni 2023