Bundesverfassungsgericht unterstützte durch § 93b mit § 93a BVerfGG mehrere anhaltende Straftaten im Amt

Im Jahre 1994 waren die meisten Umweltschützer wie Greta Tunberg, Fridays for Future und der Letzten Generation noch nicht einmal geboren. So begannen im April 1994 zwei Deutsche Staatsbürger nicht nur mit einer Rede oder auch einer Demonstration zum Umwelt- und Klimaschutz, sondern nahmen ihr eigenes Geld in die Hand und investierten in Forschung und Entwicklung zur CO² Minderung sowie der Rohstoffminderung. Dieser zunächst zwar sehr schwierige Weg zum Erfolg, wurde am 08. Dezember 1997 durch eine Kreditgenehmigung über 22 Millionen D-Mark zum Bau der ersten Fabrik von Erfolg gekrönt. Drei multinationale Firmen haten sich für eine technische Begleitung dieses damals einmaligen Umweltprojekts für 10 Jahre die weltweiten Exklusivrechte gesichert. Allerdings kam am gleichen Tage, dem 08. Dezember 1997 alles anders, denn es erfolgte eine bis heute unaufgeklärte fünfjährige Verfolgung Unschuldiger, mit verursachtem finanziellem Schaden, u.a. auch der Steuerzahler, in mindenstens dreistelliger Millionenhöhe. Im laufe der dann folgenden Jahre kamen bis heute ungesühnte strafbare Amtshandlungen zu Tage, die sich kein Bürger nur ansatzweise je vorstellen kann. Es mag durchaus sein, dass es den Demokratischen Rechtsstaat bei Streitigkeiten zwischen den einzelnen Bürgern gibt, sobald aber Staats- und Justizbeamte bis in die höchsten Ränge darin verwickelt sind, ist die Menschenwürde, die Wahrheit und das Recht, spurlos verschwunden.

Pressemitteilung zur Verfassungsbeschwerde Az. 1 BvR 2136/22

Am 16. Januar 2023 hat die 3. Kammer des ersten Senats beim BVerfG und unter der Mitwirkung der Richterin Britz sowie der Richter Christ und Radtke, folgende Artikel des Grundgesetzes für Null und Nichtig erklärt:

1. Artikel 1 Grundgesetz
2. Artikel 2 Grundgesetz
3. Artikel 3 Grundgesetz
4. Artikel 12 Grundgesetz
5. Artikel 14 Grundgesetz
6. Artikel 20 Grundgesetz
7. Artikel 103 Grundgesetz

und gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S.1473)
einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Demokratische Rechtsstaat nahm sich mit der jahrelangen Verfolgung Unschuldiger und anderer Straftaten das Recht heraus, die wirtschaftliche Existenz und nicht nur eines Bürgers völlig zu zerstören.

Das Sozialgericht Oldenburg hatte bereits mehrfach Prozesskostenhilfe sowie die Beistellung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs. 5 ZPO mit § 78b ZPO gegen die beklagte Stadt Delmenhorst und die durch einen Anwalt vor Gericht vertreten ist, verweigert. Damit wurde der Bruch der Rechtsschutzgleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 i.V. mit Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz reglerecht richterlich durch das Sozialgericht Oldenburg ausgehebelt. Zuvor wurde durch das Amtsgericht Delmenhorst mehrfach Rechtsberatungsbeihilfen verweigert. Auch verweigerten Fachrechtsanwälte aus den zuständigen Gerichtsbezirken Oldenburg, Bremen und Celle eine Rechtsberatung gegen Honorar.

Tatbestände:

1.
Im Jahre 1995 weigerten sich die Staatsanwaltschaften in Owingen und Bremen zwei kriminelle Banden mit einem finanziellen Schaden von damals 120.000 D-Mark strafrechtlich zu verfolgen, bzw. eine Vermögenssicherung bei den Tätern vorzunehmen.

2.
Ende 1997 erfolgte durch das Land Niedersachsen eine fünfjährige strafrechtliche Verfolgung Unschuldiger mit einem zweistelligem Millonen-schaden. Zur amtlichen Vertuschung dieser Straftat im Amt sowie dem Entzug einer daraus resultierenden finanziellen Wiedergutmachung gemäß § 823 mit § 830 BGB, entzog das FG-Hannover unter Einbezugnahme auf einen vorsätzlich amtlichen Prozessbetrug, die Unternehmereigenschaft. So stelle sich erst im Februar 2017 durch eine Anfrage beim Finanzamt Delmenhorst heraus, dass die privaten sowie geschäftlich Steuersignale
schon im Jahre 2002 (von Unbekannt) gelöscht wurden, welches gemäß BFH Beschluss zum Az. V B 28/19 einem bis heute gültigen Tätigkeits-
verbot zu werten ist. Dieses Tätigkeitsverbot aus 2002 bezieht sich auf mehrere patentierte Umweltverfahren im zweistelligen genehmigten
Investitionsmillionenwert vom 08. Dezember 1997 durch die IKB-Berlin.

Im Dezember 1997 übertrug kriminell ein Berliner Notar 50% eines industriell hochwertigen Patentes sowie 50% einer GmbH, diese mit dem
genehmigten Investitionskredit von 22 Millionen D-Mark, ohne das die dafür zwingend beteiligte Person bei dieser Verhandlung anwesend war,
für sagenhafte 2,0 D-Mark.

3.
Im Jahre 1998 wurde durch das Bundesland Thüringen ein einschlägig Vorbestrafter und entgegen § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG zum geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ernannt. Dieser vom Gesetz her unbefugte Geschäftsführer, legte u.a. von der größten Deutschen Bank eine kriminelle Durchfinanzierungsbestätigung über mehrere Millionen D-Mark den Gesellschaftern der GmbH vor. Dieser Täter schaffte es vor Gründung der GmbH eine sehr bekannte Anwaltkanzlei, einen Notar und den Amtsrichter beim AG-Erfurt über seine noch unter Bewährung stehenden Vorstraften erfolgreich zu täuschen, so dass ein erneuter finanzieller Schaden in Millionenhöhe entstand.

4.
Im Jahre 2000 täuschte eine amerikanische Finanzierungsgesellschaft eine Projektfinanzierung für ein bis dahin erarbeitetes Umweltprojekt gemäß
BimschG vor, finanzieller Schaden erneut $ 250.000 USD. Dem beteiligten Bundesland Brandenburg machte es aus sogenannten polizeitaktischen
Gründen zuviel Arbeit, die dafür bisher erarbeiteten Ermittlungsakten dem FBI in Miami zu weiteren Ermittlungen gegen diese Bande und zur
Schadensersatzminderung fünf Jahre lang vorzuenthalten.

5.
Im Jahre 2003 veruntreute ein anwaltlich sehr bekannter Rechtsanwalt vom Starnberger See die Geldsumme von € 250.000EUR, welche als
Anzahlung für das vorgenannte Umweltprojekt vereinbart war. Die Bayrischen Ermittlungsbehörden konnten bis heute nicht den
veruntreuten Betrag durch eine ebenso agierende Bande auffinden, bzw. durch ihre Ermittlungen über deren Verbleib herausfinden. Eine
Sicherstellung von Vermögenswerten bei der Bande zum Schadensausgleich ist unterblieben.

6.
Im Jahre 2005 veruntreute und unterschlug eine kriminelle Bande aus Hamburg, bestehend aus einem Notar, einer Steuerberaterin und einem
Privatier, den Betrag von € 40.000 EUR. Der Hamburger Notar beglaubigte zwei Kreditverträge zum Bau eben dieser Industrieanlage über insgesamt
32 Millionen Euro, die auch nicht vorhanden waren.

7.
Im Jahre 2006 verkaufte eine international kriminelle Bande an die Shairco Group trotz 10 jähriger strengster Geheimhaltungsvereinbarung aus 1997 mit der Firma Krupp und Anderen eine Industrieanlage für € 40 Millionen USD, inklusive einer Hermes-Bundesbürgschaft. Diese Bande unter Beteiligung eines Deutschen Staatsbürgers, konnte sich diese Summe natürlich steuerfrei einverleiben. Darüber hinaus konnte ein Bandenmitglied sich mit diesem kriminellen Geld über 23 Millionen Stammaktion eines US-Börsenunternehmes kaufen.

8.
Im Jahre 2007 erteilte dieselbe internationale kriminelle Bande einem anderen US-Börsenunternehmen eine kriminelle Lizenz auf ein hochwertig
strategisches Umwelt- und Rohstoffpatent, kassierte dafür laut SEC-Börsenaufsicht mehrere hunderttausend US-Dollar pro Jahr.

9.
Im Jahre 2019 verbreitete ein Deutsches Unternehmen aus NRW die Mitteilung, in Indonesien ein speziell patentiertes Verfahren kostenlos zu nutzen. Trotz einer Strafanzeige weigerten sich erneut die Ermittlungsbehörden in NRW zu ermitteln. Da dieses speziell patentierte Verfahren in Deutschland seit 2002 sowie rückwirkend seit 1995 einem richterlichen Berufsverbot unterliegt, würde ein öffentlicher Beweis dessen, Staatanwälte, Richter sowie Politiker und bis in die höchsten politischen Ränge, in einen schweren strafrechtlichen Strudel reißen.

Alle diese hier seit 1995 aufgezählten rechtlichen Vorgänge haben homogen ihre wirtschaftliche Wirkung bis zur erzwungenen Abgabe einer Versicherung an Eides statt nicht verfehlt.

Der hier zu Grunde liegenden Verfassungsbeschwerde ging ein Klageverfahren gegen eine amtliche Behörde voraus, welche sich bereits in 2010 gemäß § 116 AO i.V. mit § 13 StGB sowie § 258a mit § 129 Abs. 1 StGB, selbst unter dringenden Strafverdacht brachte. Da die zuständigen Ermittlungsbehörden in Oldenburg und Celle selbst seit 2004 in Teilen unter dringend schweren Straftatverdachts-Momenten stand und steht, war mehrfach die hohe Politik um Hilfe angerufen worden. Die Politik versäumte es dabei mehrfach nicht darauf hinzuweisen, dass man sich selbst bei den Gruppen von Tätern sowie deren Beihelfern durch Unterlassen zu beschweren hat.

Bei derartig amtlich und rechtlich fehlerhaften Verhaltensweisen, gelangte der Körper des Betroffenen nach 25 Jahren an seine physische Belastungsgrenze und so kam wie es kommen musste, am 12. Juli 2022 erlitt dieser seinen ersten Herzinfarkt. Geschulte und erfahrene Mediziner warnten eindringlich vor derartigen hier geschilderten Lebensumständen, dennoch setzten die Beschuldigten Staats- und Justizbeamten ihr vorsätzlich fehlerhaftes Rechtsverhalten fort. Bei wissentlichem Aufrechterhalten dieser rechtsunwürdigen Verhaltensweisen könnte ein weiterer Herzinfarkt durchaus zum sofortigen Tode des Betroffenen führen, welches auch als versuchter Totschlag gewertet werden kann.

Die beteiligten Bundesverfassungsrichter unterstützten mit ihrer unangreifbaren Entscheidung vom 16. Januar 2023 eine solche straffreie staatliche Tötungsabsicht gegen einen unbescholtenen Bürger.

Bremen den 04. Februar 2023