Betrügerische Angebote von Aktien in 2022 gestiegen: Die Kapitalmarktaufsicht warnt vor vorbörslichen Aktienangeboten

Wertpapierangebote bei denen nach Zahlung keine Wertpapiere an die Interessenten geliefert werden: In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen unbekannte Personen unaufgefordert mit sogen. "cold callings" telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern aufnehmen, um ihnen Aktien bekannter Unternehmen vor deren Börsengang zum Kauf anzubieten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) stellt daher auf ihrer Website detaillierte Informationen zu der beschriebenen Betrugsmasche bereit.

Die von den Betrügern angebotenen Aktien werden nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren die angebotenen Aktien noch nicht einmal.

Wenn bekannte und namhafte Unternehmen - wie z.B. die Porsche AG - den Börsengang planen, weckt das bei Anlegerinnen und Anlegern häufig Interesse. Das machen sich auch Kriminelle zunutze – sie versuchen, Anlegerinnen und Anleger mit Angeboten zum Erwerb angeblicher vorbörslicher Aktien (IPO-Aktien) der Unternehmen abzuzocken.

Hohe Rendite, schnelles Geld, vermeintlich harmlose Mails und Jobangebote von der BaFin: Betrüger versuchen alles Mögliche, um Geld oder Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern abzugreifen. Wie Sie sich schützen können:

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen über dubiose Wertpapierangebote: Anlegerinnen und Anleger erhalten einen unaufgeforderten Anruf (Cold Calling ). Eine angebliche Firma bietet ihnen so Aktien bekannter Unternehmen an, die einen Börsengang für sich oder ein verbundenes Unternehmen angekündigt haben. Aber Achtung: Im Vorfeld eines beabsichtigten Börsengangs existieren derartige vorbörsliche Aktien noch gar nicht oder sie befinden sich (noch) im Besitz der Altaktionäre. Letztere würden ihre Aktien jedoch niemals auf diese Art veräußern. Aber auch lizenzierte Unternehmen würden sich nie unaufgefordert telefonisch bei Verbraucherinnen und Verbrauchern melden, um etwa vorbörsliche Aktien anzubieten. Beispiele aus jüngerer Zeit sind die vermeintlichen vorbörslichen Verkaufsangebote für Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Porsche AG) und von thyssenkrupp nucera AG & Co. KGaA.

Nach Kauf und Zahlung warten dann die Anleger ( Verbraucherinnen und Verbraucher ) vergeblich auf die Lieferung der vorbörslichen Aktien und die vermeintlichen Anbieter sind nicht mehr erreichbar. Die Betrugsopfer erleiden einen Totalverlust des eingesetzten Geldes.

Wichtig zu wissen: Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür gem. § 32 Kreditwesengesetz eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt für die Vermittlung von Wertpapieren und natürlich auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden potentielle Anleger in der Unternehmensdatenbank der BaFin.

Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt, ist ab Mitte Juli 2018 zwar kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein – wesentlich kürzeres – Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen. Der Gesetzgeber hat damit im Wertpapierprospektgesetz weitere Bereichsausnahmen für prospektfreie und BaFin-freie Wertpapieremissionen ( siehe bisher § 3 Abs. 2 WpPG - ausfühlicher zu den Bereichsausnahmen Dr. jur. Horst Werner auf www.finanzierung-ohne-bank.de de ) geschaffen. Dies gilt jedoch nur für Eigenemissionen ( entsprechend dem sogen. Emittentenprivileg ). Bei der Vermittlung von Wertpapieren dritter Unternehmen bedarf es stets einer BaFin-Genehmigung gemäß KWG.