Das Bundesamt für Justiz verhängt hohes Ordnungsgeld wegen unterlassener bzw. nicht rechtzeitiger Finanzberichterstattung

Unterlassene Bilanzveröffentlichungen oder verspätete Finanzberichterstattung gegenüber dem Bundesamt für Justiz und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden mit hohen Ordnungsgeldern bestraft, berichtet Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Dies betrifft mit Härte insbesondere am Kapitalmarkt tätige und börsengelistete Unternehmen.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hatte am 9. September 2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 250.000 zulasten einer Kapitalgesellschaft als AG festgesetzt.

Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Der § 325 HGB verpflichtet zur Offenlegung aller wirtschaftlichen Daten :
Die Publizitätspflicht oder Offenlegungspflicht ist die gesetzliche Pflicht von bestimmten Unternehmen, insbesondere rechnungslegungsbezogene Informationen zu veröffentlichen. Die Vorschrift des § 325 HGB schafft somit die Voraussetzung dafür, dass interessierte Kreise ( Gläbiger, Anleger, kleinere Gesellschafter etc. ) Einsicht in die Rechnungslegung des Unternehmens erlangen können ( Gläubiger- und Anlegerschutz ).

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen offenzulegen oder unter gewissen Voraussetzungen im Unternehmensregister zu hinterlegen (vgl. insb. §§ 325 ff. HGB). Dies soll die Transparenz und Öffentlichkeit der buchhalterischen und finanziellen Situation der Unternehmen erhöhen, einen Ausgleich zur Haftungsbeschränkung von Kapitalgesellschaften darstellen und zugleich der Verwirklichung eines effektiven Gläubigerschutzes sowie eines wirksamen Schutzes des Geschäftsverkehrs dienen (vgl. Bundesamt für Justiz).

Zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere in Verbindung mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht bzw. dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht (vgl. § 325 HGB) sowie von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung (vgl. § 325a HGB), können die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft nach § 335 HGB durch ein Ordnungsgeld angehalten werden. Ein
pflichtwidriges Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung wird dabei vom Bundesamt für Justiz von Amts wegen verfolgt.

Der Gesetzeswortlaut des § 325 HGB heißt :

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:

1.
den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 und den Bestätigungsvermerk ( der Wirtschaftsprüfer ) oder den Vermerk über dessen Versagung sowie

2.
den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.

Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. 2Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

Die betroffene Unternehmens-AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2018 nicht beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.

Die Gesellschaft hatte gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.