So wird im Demokratischen Rechtsstaat durch Gerichte und Ermittlungsbehörden organisierte Staatskriminalität vertuscht

Dieser gerichtliche Vorgang ist nur einer von vielen Straf- und Zivilverfahren in Folge, wenn große Teile (Judikative/Exekutive) des Demokratischen Rechtsstaats zu dumm, zu faul oder sich sogar zu kriminellen Vereinigungen zusammenschließen müssen, um nicht selbst einer Strafvervolgung ausgesetzt zu werden. Wie heisst doch
dieses gefügelte Sprichwort. "Eine Krähe hackt der anderen Krähe kein Auge aus". Bei dem Ganzen ging es am Anfang 1995 nur um zwei kleine zivile Banden mit einem
finanziellen Schaden von zirka 120TDM. Inzwischen wuchs der finanzielle Schaden auf eine dreistellige Millionensumme an, eben durch Staatskriminalität und ein Ende ist noch nicht abzusehen. Dabi zogen Judikative und Exekutive alle Register von möglichen Straftaten wie Falsche Anschuldigungen, Beweismittelunterdrückung oder Vernichtung, Uneidliche Falschaussagen, Urkundenfälschungen im Rechtsvekehr bis zum BGH und als Höhepunkte fast nicht mehr zählbare vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitlungen im Amt. Dieser Demokratische Rechtsstaat braucht gar keine rechten und linken Radikalen, noch Querdenker oder die AfD, denn Teile dieser Judikativen und Exekutiven schaufeln bereits längst am Grab unserer Gesellschaft.

30. Dezember 2020

Nur per Fax: 069- 1367-2030

Amtsgericht Frankfurt Main
Präsidenten Herrn Hermann Josef Schmidt
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt/Main

Dienstaufsichtsbeschwerde bezüglich Verfahren
Aktenzeichen 30 C 1295/20 (20)
Ihr Schreiben vom 28. Dezember 2020

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 28. Dezember 2020 und weise dieses mit aller Schärfe zurück.

§ 121 ZPO

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Die Rechtsprechung nach Art. 20 Abs. 3 GG ist an Gesetz und Recht gebunden. Der dem Gesetz unterworfene Richter wird durch diese aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitete Bindung in seiner verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit nicht berührt (Art. 97 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 18, 52 ; 19, 17 ; 111, 307 ). Sowohl die Rechtsbindung als auch die Unterwerfung unter das Gesetz konkretisieren die den Richtern anvertraute Aufgabe der Recht sprechenden Gewalt (Art. 92 GG; vgl. BVerfGE 111, 307 ). So gesehen soll die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter gerade sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Rn 17, - 2 BvR 661/16.

Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, das Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das BVerfG vom 09.03.2005 in 1 BvR 569/05: “Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

Aus 2 BvR 337/08 „Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen der Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.“
„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.
Wer hierfür nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze
(für Richter des Bundes vgl. § 46 DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG).“

Die Richterin N. steht nicht außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG, welches Sie mit Ihrem Schreiben ihr rechtlich zugestanden haben. Gemäß Art. 1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK, hat diese Richterin ein ordentliches und nur dem Gesetz unterworfenes Gerichtsverfahren durchzuführen. Um dieses und nur den vorgenannten Gesetzen unterworfenes Gerichtverfahren gemäß Art.20 Abs.3 GG durchzuführen, hat die Richterin N. alle unabhängigen Rechte gemäß Art. 97 GG im Verfahren zu handeln. Aus den mir vorliegenden Beschlüssen und damit verbundenen Gesetzen, wollte diese Richterin sich nicht einmal in der Zivilprozessordnung ausgekannt haben.

Der § 121 ZPO mit § 183 GVG i.V. mit § 263 StGB (22) sowie § 258a StGB mit § 116 AO ist allein unzweifelhaft für dieses Verfahren anzuwenden. Wer als Richter eines Demokratischen Rechtsstaats andere kriminelle Staatsbeamte sowie deren Unterstützer gegen das Gesetz deckt, gehört nicht hinter einen Richtertisch.

Staats- und Justizbeamte des Demokratischen Rechtsstaats haben in mehreren meiner Fälle nicht nur vor Gericht vorsätzlich und bandenmäßig falsche Anschuldigungen erhoben sondern verbrecherisch gelogen, völlig entlastende Beweismittel unterdrückt und sogar andere kriminelle Banden bis heute, hier um ihre eigenen Straftaten zu vertuschen, einer strafrechtlichen Verfolgung entzogen. Der dem Deutschen Steuerzahler dabei entstandene finanzielle Schaden ist ein konservativ betrachtet dreistelliger Millionenbetrag(BGH III ZR 45/17).

Ich glaube kaum, dass Sie als Präsident des Amtsgerichts Frankfurt es wagen richterliche Urteilsbegründungen des AG/LG-Verden aus 2002 oder Schreiben des Deutschen Bundestages, die diese jahrelange Staatskriminalität gegen meine Person beurkundet haben, anzuzweifeln.

Aus den mir von der Richterin N. übermittelten Gerichtsprozessen in Frankfurt und Hannover gehen unzweifelhafte richterliche Fehlentscheidungen
zum Nachteil, dieser dortigen Kläger hervor. Genau das möchte die Richterin N. mit ihrer Weigerung gemäß § 121 ZPO mit § 78b ZPO im Verfahren zu handeln, vertuschen. Darüber hinaus keine Beistellung eines Anwalts für Strafrecht, eben um u.a. diese Jahre langen staatskriminellen Handlungen und die erst zum § 121 ZPO mit § 78b ZPO geführt haben, nicht öffentlich werden zu lassen.

Die Weigerung der Richterin N. dem Unterzeichner auf seinen begründeten Antrag hin einen Rechtsanwalt nicht beizuordnen, ist allein gemessen an § 121 ZPO eine vorsätzliche Tatsachenverdrehung und somit eine Beugung des Rechts, strafbar gemäß § 339 StGB (Jescheck,H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H. Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke, A., und H. Schröder: 1997 S.2280 Rn 4).

Mit geziemten Grüßen

G. K.
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV./ Frankfurt a. Main
Ehemaliger politischer Häftling der Zuchthäuser Cottbus/Brandenburg 1977/1978
Mitglied im Menschenrechtszentrum Cottbus eV.

CC:
Redaktion der FAZ
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