Eintragungspflicht im Transparenzregister : Schutz vor Bußgeldern notwendig!

Diese grundsätzliche Veröffentlichungspflicht entfällt nur dann, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem elektronischen Handelsregister ergeben.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass Geschäftsführer verpflichtet sind, die erforderlichen Angaben über die „wirtschaftlich Berechtigten“ der von ihnen vertretenen GmbH entweder – was wenig praktikabel ist - im elektronischen Transparenzregister zu veröffentlichen oder alternativ Gesellschafterlisten elektronisch beim Handelsregister zu hinterlegen.

Da das elektronische Handelsregister jedoch erst seit 2007 geführt wird, sind oft keine Gesellschafterlisten hinterlegt bzw. nicht elektronisch abrufbar.

In diesen Fällen droht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Entsprechende Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 100.000,00 € geahndet werden, so dass diesem Risiko auf jeden Fall vorgebeugt werden sollte.

Fazit:

Als Maßnahmen dringend erforderlich sind daher die Prüfung der Hinterlegung einer Gesellschafterliste beim elektronischen Handelsregister, die Erstellung einer fehlenden Gesellschafterliste nach den seit dem 1. Juli 2018 geltenden gesetzlichen Vorgaben und die Übermittlung der notwendigen Gesellschafterliste in der notwendigen Form an das elektronische Handelsregister.

Falls Sie Fragen zu dem Artikel oder der Prüfung und/oder Übermittlung Ihrer Gesellschafterliste haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist:

Rechtsanwalt Arnd Lackner
Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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