Transparenzregister Bußgeld Geldwäschegesetz elektronischen Transparenzregister

Eintragungspflicht im Transparenzregister : Schutz vor Bußgeldern notwendig!

Diese grundsätzliche Veröffentlichungspflicht entfällt nur dann, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem elektronischen Handelsregister ergeben. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Geschäftsführer verpflichtet sind, die erforderlichen Angaben über die „wirtschaftlich Berechtigten“ der von ihnen vertretenen GmbH entweder – was wenig praktikabel ist - im elektronischen Transparenzregister zu veröffentlichen oder alternativ Gesellschafterlisten elektronisch beim Handelsregister zu hinterlegen. Da das elektronische Handelsregister jedoch erst seit 2007 geführt wird, sind oft keine Gesellschafterlisten hinterlegt bzw. nicht elektronisch abrufbar. In diesen Fällen droht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Entsprechende Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 100.000,00 € geahndet werden, so dass diesem Risiko auf jeden Fall vorgebeugt werden sollte. Fazit: Als Maßnahmen dringend erforderlich sind daher die...

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