Das Gesetz zur EU-Prospektverordnung Juli 2018 läßt weiterhin BaFin-freie und vermittlerfreie Wertpapier-Emissionen zu

Der deutsche Gesetzgeber hat die in der EU-Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Liberalisierung von Wertpapieremissionen mit einem neuen Gesetz vom Juli 2018 ausgeschöpft, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Das „Gesetz „Zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze“ ist am 13. /21. Juli 2018 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten; siehe ausführlicher und mit Links zur BaFin und zum Gesetzestext des Bundesfinanzministeriums den finanzwissenschaftlichen Beitrag von Dr. Horst Werner im Wordpress-Blog vom 26. Juli 2018 (https://kapitalundfinanzierung.wordpress.com/2018/07/26/zukuenftig-koenn... ).

Um nicht-qualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, dürfen z.B. Wertpapiere bei Angeboten zwischen 1 Million und weniger als 8 Millionen Euro – soweit sie sich an nicht-qualifizierte Anleger richten – gemäß § 3 c WpPG-E (neue Fassung) zwar prospektfrei, aber ausschließlich per Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden. D.H. für Wertpapier-Emissionen mit einem Gesamtvolumen von über Euro 1 Mio. gilt nicht das sogen. Emittenten-Privileg, sondern das Unternehmen muss zwingend einen Wertpapierhändler als Vermittler dazwischen schalten. Dies bedeutet eine nicht unerhebliche Erschwernis der Platzierung ( Haftungsängste der Wertpapierhändler, die einer Genehmigung nach § 32 KWG bedürfen ) und eine zusätzliche Provisionskosten-Belastung.

Unternehmen, die keinen Wertpapierhändler als Vermittler einschalten wollen oder keinen Wertpapierhändler zur Platzierung gewinnen können, haben zwei Möglichkeiten zur bürokratiefreien Platzierung:

1. Die Emissions-Unternehmen sollten das Wertpapier-Emissionsvolumen auf Euro 990.000,- begrenzen, soweit die Mindestanlage pro Anleger jeweils unter Euro 100.000,- liegt oder

2. Bei einer Mindestanlage von jeweils über Euro 100.000,- pro Anleger bleibt die Wertpapier-Emission weiterhin BaFin-frei; also gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 WpPG ( Neufassung 2018 ) Prospekt- und WIB-frei ! Es ist also auch kein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen und nicht bei der BaFin zur Billigung zu hinterlegen und zu veröffentlichen. Es besteht auch keine Emissionsvolumen-Begrenzung. Ferner gilt auch keine Pflicht zur Einschaltung eines Wertpapierhändlers als Vermittler.