Staatsanwaltschaft Hannover - seit Jahren in Teilen eine kriminelle Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB

Wenn man Bescheide oder Beschlüsse der StA-Hannover oder auch GenStA-Celle sich zur Gemüte führt, könnte man denken, diese Justizbehörden leiden unter Demenz. Personen die unter dieser Krankheit im fortgeschrittenen Stadium leiden, sind generell unfähig Zusammenhänge zu erkennen noch zu werten. Da die Fachaufsichtsführenden meistens mit Promotion in Jura behaftet sind, kann man mit dem folgenden Text, "wir haben geprüft und nichts gefunden", im Bescheid nur zu der Rechtsansicht hier der einer kriminellen Vereinigung kommen. In der entsprechenden Strafanzeige wurde die StA-Hannover mit Gesetzestext aufgefordert, bei ihrem Bescheid oder Beschluss gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV zu antworten. Mit diesem verdummenden Text hat sich ein weiterer promovierte Staatsanwalt dieser in Teilen bestehenden kriminellen Vereinigung in Niedersachsen angeschlossen. Eine kriminelle Vereinigung klagt in Gerichtsverfahren uns Bürger bei geringem Fehlverhalten an oder soll uns gemäß der freiheitlich demokratischen Rechtsordnung beschützen, schlimmer geht's nimmer im Demokratischen Rechtsstaat. Dabei jammern alle Journalisten täglich über den Fußball.

19. Juli 2018

Per Fax: (0511) 34 72 59 1

Staatsanwaltschaft Hannover
Volgersweg 67
30175 Hannover

Hiermit erstatte ich, G. K. geb. am xxxxx in xxxxxxxx,

Strafanzeige

gemäß § 258a StGB und § 129 Abs. 1 StGB zum Az. NZS 1101 Js 57510/18 und Az. 1181 Js 61704/18 der Staatsanwaltschaft Hannover

gegen

den Staatsanwalt Herrn Dr. Reichert, bei der Staatsanwaltschaft Hannover.

§ 89 RiStBV
(2) Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. "da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist", beschränken. Vielmehr soll in der Regel - schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden - angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Gründe:

Obwohl in der Strafanzeige gegen die erste Staatsanwältin Frau Wortmann vom 03. Juli 2018 der freundliche Hinweis zu den Richtlinien im Strafverfahren vorgegeben war, weigert der hier nun in weiterer Folge zu beschuldigende Dr. Reichert sich mit seinem Bescheid vom 12. Juli 2018 erneut gemäß Art. 3 Abs. 1 GG mit dem in Verbindung stehenden Legalitätsprinzip (§§ 152 II ,170 StPO in Verbindung mit dem § 64 BBG) und den für alle Bürger geltenden Strafgesetzen rechtliche Geltung zu verschaffen.

Der Beschuldigte zeigt mit seinem neuerlichen Bescheid in der Realität auf, dass Teile der Niedersächsischen Justiz- und Staatsbeamten in den rechtlichen Angelegenheiten des AE, Dritter sowie auch dem Gemeinwohl, seit vielen Jahren eine kriminelle Vereinigung gebildet haben.

Diese kriminelle Vereinigung von Staats- und Justizbeamten in Niedersachsen bestreitet ungreifbare strafrechtliche Tatsachen, die zwar zum Teil deren selbst durch jahrelange Strafvereitlungen im Amt einer strafrechtlichen Verjährung zugeführt wurden, dennoch durch Amts- und Landgerichtsrichter in ihren Urteilen und Beschlüssen unangreifbar dokumentiert sind.

Der Beschluss des Finanzgerichts Hannover aus 2003 dient zur Vertuschung eines anhaltenden Verbrechens gegen die AO zu den Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Verden Az. 4 Cs 427/01 mit Az. 16 V 1089/03 des Finanzgerichts Hannover. Das Finanzgericht Hannover hat zum Az. 2 BvR 2156/09 des BVerfG sowie des EGMR zum Az. 17132/10, zwei schwere Steuerhinterziehungen aus 1995-2000 sowie 2007 bis heute vertuscht, damit die vorangegangen Straftaten im Amt seit 1988 nicht öffentlich werden.

Diese inzwischen sich über die fachaufsichtsführenden Generalstaatsanwaltschaften Celle sowie Oldenburg ausgebreiteten strafrechtlichen vorsätzlichen und bandenmäßigen Handlungen sind so schwerwiegend, dass reihenweise Anwälte und egal in welcher Art von Verfahren, ein Mandat für den AE bis zum BGH oder auch BVerfG ablehnen bzw. seit vielen Jahren ablehnten.

Die in der ersten Strafanzeige beschuldigte 1. Staatsanwältin sollte u.a. ermitteln, ob Frau Gxx Hxx aus Wxx von dem durch den AE auf ihrem Commerzbank eingezahlten enormen Geldbetrag, bei der der Sparkasse Sxx die minderen Hypotheken-Verbindlichkeiten beglichen, oder eine massive Steuer-hinterziehung betrieben hat. Zur Erinnerung, kein Kindesvater und wie der AE zahlt innerhalb von nur vier Jahren für zwei minderjährige Kinder 283TDM Unterhalt sowie weitere Zuwendungen von nochmals im Wert von über 200TDM. Falls es eine Steuerhinterziehung der Frau Hxx war, so sind die Landesregierungen seit 2004 nebst Parlament als politische Unterstützer dieser kriminellen Vereinigung in Staat und Justiz rechtlich zu werten und zu bezeichnen (NDS-Landtag Pet. 02265/01/15 vom 12. Januar 2006). Nochmals, die beschuldigte 1. StAin Wortmann sollte klären, ob die Sparkasse Sxx aus dem Verkauf (zirka 270TEUR 2014/2015) der Immobilie der Frau Hxxx in Wxxx, die noch offenen Hypotheken (95TEUR) durch Vergleich einbehalten hat. In einem solchen Fall wäre erneut die StA-Verden und GenStA-Celle in Verbindung mit den Richtern am AG-Sxxx sowie des LG-Vxxx zum Az. 4 T 18/15 der schweren Strafvereitelung im Amt sowie der Beugung des Rechts, hier gemäß § 258a StGB mit § 339 StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB strafbewährt. Da die Landesregierungen von all diesen strafbewährten Vorgängen der Staats- und Justizbeamten bis zum Parlament davon wussten, wären diese gemäß § 13 StGB unter Mitwisser- und damit dringenden Tatverdacht.

Der ehemalige Generalstaatsanwalt Finger aus Oldenburg wusste seit dem 07. April 2004 per Fax von den Verbrechen der Finanzrichter in Hannover gegen den AE. Das Finanzamt Delmenhorst sowie andere Staats- und Justizbeamte aus Delmenhorst und Oldenburg wussten durch Schriftsätze im Zeitraum 2005-2010 von den ungesühnten Straftaten gegen den AE, Dritte sowie dem Gemeinwohl mit deren enormen finanziellen Auswirkungen.

Bis heute verschweigen die zuständigen NDS-Amtsbehörden den Namen des Anzeigenerstatters zum Strafverfahren mit Az. 4 Cs 427/01 gegen den AE. Dass dem AE vorliegende Gutachten des FA-Sxx zum Verfahren des FG-Hannover mit Az. 16 V 10089/03, ist als schwerster vorsätzlicher und bandenmäßiger Prozessbetrug zu werten. Denn nicht nur die weltweiten Börsenveröffentlichungen aus 2008 mit einem Geschäftsvolumen von rund 240 Millionen US-Dollar der Firma Magnum Recources Inc., sondern auch die geschäftliche exklusive Vereinbarung mit den Firmen Krupp und Anderen aus 1997 sind ein unangreifbarer Beweis der verbrecherischen Handlungen dieser kriminellen Vereinigung in Niedersachsen gegen den AE, Dritte sowie dem Gemeinwohl.

Es hat den dringenden Verdacht, dass sich diese verbrecherischen Handlungen des Landes Niedersachsen über das staatsanwaltschaftliche Strafregister weiterer Bundesländer, wie Brandenburg, Thüringen und insbesondere in schwerwiegender Weise NRW, gegen den AE ausgedehnt haben.

So verweigerten die vorgenannten Bundesländer beginnend mit dem Jahr 2000 dem AE den Schutz auf sein privates sowie geistiges Eigentum. Der allein aus diesen verbrecherischen Handlungen entstandene finanzielle Cash-Schaden des AE und Dritte dürfte die 2 Millionen Eurogrenze inzwischen massiv überschritten haben. Darüber hinaus hat sich eine internationale kriminelle Bande mit noch einer nicht bezifferbaren Summe seit 2006 am geistigen Eigentum des AE mit einer hohen Millionensumme durch schwerste vorsätzliche und bandenmäßige im Amt strafvereitelte Steuerhinterziehung bereichern dürfen. Auch hierzu nahm weder die beschuldigte 1. StAin-Wortmann noch der beschuldigte Dr. Reichert in seinem Bescheid vom 12. Juli 2018 mit keinem Wort Stellung.

Ebenso unterließ es der Beschuldigte, den AE in seinem Bescheid über seine Rechte als Geschädigter aufzuklären.

Die schriftlichen Behauptungen der beiden beschuldigten Staatsanwälte in Hannover, alles geprüft und nichts gefunden zu haben, sind als bandenmäßige vorsätzliche Lügen und somit vor den genannten Tatsachenhintergründen als fortgesetzte verbrecherische Handlungen im Sinne der § 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB zu werten und auch zu strafrechtlich ahnden.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben, unterzeichnet und diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

G. K.

CC. Bundesverwaltungsgericht zum Az. 3 B 30/18

Anlagen:

Bescheid vom 12. Juli 2018 der StA-Hannover
Blatt zwei und drei aus dem verbrecherischen Strafverfahren 4 Cs 427/01
Eingeständnis der vorsätzlichen und bandenmäßigen Falschen Anschuldigung zum Strafverfahren 4 Cs 427/01 vom 13. März 2011 sowie 22. März 2011
Kriminelle amtliche Steuerbefreiung seit 1997 - privat sowie geschäftlich des AE–FA xxx om 13. sowie 15. März 2018