Artikel 97 Grundgesetz - der Demokratische Rechtsstaat als Verbrecher

Wir sollten als Bürger davon ausgehen können, dass die juristischen Vertreter des Staates und auch die Politiker das Grundgesetz nicht nur kennen, sondern es als solches auch achten. Immer häufiger kommt es in juristischen Verfahren vor, dass sogar das Bundesverfassungsgericht und welches die verdammte Pflicht und Schuldigkeit hat, das Grundgesetz durchzusetzen. Verbrechen mit schwersten wirtschaftlichen Folgen, noch dazu im Auftrage des Staates begangen, werden einfach durch Gesetze wie §93b mit §93a BVerfGG vertuscht. Gemäß Art. 1 GG mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art 3 Abs.1 GG sowie i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG und insbesondere mit Art 6. der MRK, hat jeder Mensch das Recht auf ein faires Verfahren vor Gericht, egal welcher Art das Verfahren nun ist. Zu einem solchen fairen Verfahren gehört nun einmal ein Rechtsbeistand. Was nun, wenn selbst die durch das Gericht bestellten Rechtsbeistände im Angesicht der schwere der begangenen Verbrechen durch den Staat ein Mandat ablehnen? In mehreren Fällen und wie nachstehend jeder Bürger sehen kann, griff das Bundesverfassungsgericht zu seinem rechtlich abgesichert Ausweg, der da lautet, Ablehnung ohne eine Begründung für die Ablehnung. Verständlich ausgedrückt, der Gesetzgeber und der die Verfassung ja als Grundsatzregel für jeden Bürger erlassen hat, schützt sich und seine Beamten durch zwei Gesetze selbst vor Strafverfolgung. Hier sei die Frage erlaubt, ist der Demokratische Rechtsstaat nicht zu banalen Diktatur verkommen?

16. März 2018

Nur per Fax: (0721) 9101-382

Persönlich allen Richtern vorzulegen!

Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Herrn Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
In Vertretung der gesamten Richterschaft beim BVerfG
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Strafanzeigen gegen Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen
Bildung von kriminellen Vereinigungen in der Justiz
Aktz. AR 1885/18 – Schriftsatz des BVerfG vom 15. März 2018

Betrug
1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
3)
a) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
b) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
c) Einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
d) Eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
e) Seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren Richter,

Teile von kriminelle Vereinigungen in der Politik und Justiz haben mich schon 1977 um mein Eigentum und mein Einkommen gebracht. Diese politisch motivierten kriminellen Vereinigungen, hatten mich damals unschuldig zu vielen Jahren Zuchthaus verurteilt. Dass ich das Gleiche, die vorsätzliche und bandenmäßige Vernichtung meiner wirtschaftlichen Existenz im Demokratischen Rechtstaat noch einmal erleben muss, daran hätte ich damals 1978 im Zuchthaus Brandenburg niemals nur im Traum gedacht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2009 zu den Aktenzeichen 2 BvR 2156/09 sowie 2 BvR 2231/09 die rechtliche Möglichkeit das Ganze zu stoppen. Dass das Bundesverfassungsgericht sich niemals mehr aus dieser rechtlichen Verantwortung dazu befreien kann, wurde durch einstimmigen Beschluss im Jahre 2009 zu den vorgenannten Aktenzeichen (gemäß § 93b BVerfGG mit § 93a BVerfGG) nicht nur der Straffreiheit schwerster Steuerhinterziehungen, sondern den dazu gehörenden vorsätzlichen bandenmäßigen Strafvereitelungen im Amt sowie der in Verbindung stehenden verbrecherischen Beugungen des Rechts mehrerer Gerichte, zugestimmt. In einem Strafverfahren gegen Felix Eugen A. und Andere, wären eine ganze Kette von Staatsanwälten, Richter und hochrangige Politiker über mindestens drei Bundesländer in ein beruflich sowie privates bedeutungsloses Nichts versunken. Hierzu füge ich dem Bundesverfassungsgericht u.a. einen Schriftsatz vom 12. Februar 2010 an die Steuerfahndung Berlin in der Anlage bei.

Zum Aktenzeichen 2 BvR 2122/15 hat das Bundesverfassungsgericht zusammen mit dem BGH und der Bundesanwaltschaft vorsätzliche und bandenmäßige Rechtsbeugung durch Urkundenfälschung im Rechtsverkehr als rechtsstaatlich anerkannt. Dass diese Urkundenfälschung zuvor durch Teile der kriminellen Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg und im Fortgang durch die Bundesanwaltschaft an den BGH weitergetragen wurde, kann durch die vorliegenden Urkunden 2 AR 217/15 der Bundesanwaltschaft mit 2 ARs 283/15 des BGH, nicht einmal ansatzweise bestritten werden.

Nicht mehr zu übertreffen ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Aktenzeichen 1 BvR 1669/16, das Bundesverfassungsgericht deckte gegen die Verfassung zum Art. 2 Abs. 1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 der MRK in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG, durch die § 93a BVerfGG mit § 93b BVerfGG erneut vorsätzliche und bandenmäßige Prozessbetrügereien sowie andere Straftaten von Staats- und Justizbeamten. Hierzu sei die Frage erlaubt, welchen Sinn ergeben dann die Grundsatz- oder Leitsatzentscheidungen zu den Aktenzeichen 1 BvR 569/05 und 2 BvR 337/08 durch das Bundesverfassungsgericht für jeden Richter oder jedes Gericht?

Steht der Art. 97 GG i.V. mit § 38 DRiG sowie mit § 93b BVerfGG und
§ 93a BVerfGG aus der Sicht der Bundesverfassungsrichter in höherem Recht, wie die Artikel 1 und Artikel 2 unserer Verfassung?

Die Exekutive, die Judikative und generell die Legislative, verstecken sich bis heute hinter den Artikel 97 der Verfassung, nur um nicht gegen Teile von kriminellen Vereinigungen bei den Exekutiven und Judikativen vorgehen zu
müssen. Allein der Gedanke, dass es im Demokratischen Rechtsstaat Teile von kriminellen Vereinigungen in der Justiz gibt, wäre für jeden Bürger unerträglich. Dabei wird und wie von Richter Frank Fahsel in der SZ im Jahre 2008 durchaus glaubhaft beschrieben, zu oft durch die Judikative jegliches Recht aus der Verfassung dieses Rechtsstaats gebrochen. Insbesondere dann, wenn es um Vergehen und Verbrechen von Staats- und Justizbeamten in der Sache geht. Teile der justiziellen kriminellen Vereinigungen in Celle und Düsseldorf haben noch nicht einmal den Eingang der letzten Strafanzeigen aus 2018 bestätigt und wie üblich, die Parlamente und Landesregierungen in Hannover und Düsseldorf schweigen dazu.

Mein Schriftsatz vom 05. März 2018 war nur die fortgesetzte Kenntnisnahme des Bundesverfassungsgerichts zu Teilen von kriminellen Vereinigungen in den Exekutiven sowie Judikativen mehrerer Bundesländer, hier mit Duldung durch die Legislative, letztmalig vom 03. Mai 2016, MdB Kersten Steinke für den Deutschen Bundestag.

Das Bundessozialgericht hat in dem anhängigen Verfahren zum Az. B 12 KR 8/18 und welches in Verbindung mit der Entscheidung des OLG-Celle steht, noch nicht entschieden. Sollte das Bundessozialgericht ebenfalls und erneut gegen Art. 2 Abs. 1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG und in der Folge gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, so ergeht Verfassungsbeschwerde.

Hochachtungsvoll

G.K.