Bildung einer kriminellen Vereinigung

Dieser Kommentar wurde bei der Bloggerin Frau Bettina Raddatz im Zusammenhang mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover veröffentlicht.
Betroffen vom Ganzen sind die Generalstaatsanwaltschaften in Celle sowie Oldenburg.

Definition einer kriminellen Vereinigung:
Die Bildung einer kriminellen Vereinigung erfordert - im Gegensatz zur Bande - ein Mindestmaß an fester Organisation und eine abschließende Rollenverteilung. Hinzukommen muss außerdem die gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder auf einen gemeinsamen Verbandszweck.

Wenn der Staat selbst mit seiner festen Organisation unzulässige Aktionen bei einschlägig Vorbestraften in Auftrag gibt, durch vorsätzliche falsche Anschuldigungen sowie uneidliche Falschaussagen und mit dem Gericht dann das Ganze durch Verurteilung zu vertuschen sucht, dann könnte die Definition der Bildung einer kriminellen Vereinigung in den Judikativen und Exekutiven für das Land Niedersachsen erfüllt sein (GenStA Celle Az. 6 Zs 939/03). Dass war erst der Anfang eines zwanzig jährigen Dramas und welches bis heute kein Ende nimmt. Wenn Richter gemäß Art. 97 GG ihr verfassungsmäßiges Recht darin sehen, Zeugen aus Politik und Justiz durch Nichtzulassung vor Strafverfolgung zu beschützen, dann haben wir das Rechtssystem des ehemaligen Stasistaats des Jahres 1977 und genannt DDR, schon längst erreicht. Unsere Verfassung dürfte eine der besten Verfassungen dieser Welt sein. Allerdings was hilft es, wenn Richter versagende Staatsbeamte vor Strafverfolgung schützen und in Gerichtsurkunden die Tatsachen verdrehen. Diese Unabhängigkeit ist bildlich ganz einfach zu verstehen, der Staat schädigt dadurch einen unbewaffneten Bürger und zwar so, dass er sich nicht wehren kann. Dann kommen mehrere Richter und die dann im Namen des Volkes beschließen, der unbewaffnete Bürger hätte sich ja wehren können.Genauso geht es auch in wirtschaftlicher Hinsicht und nicht nur in Niedersachsen. So ein ungesühntes schweres Verbrechen zieht natürlich seine weiteren Kreise und diese werden im Laufe der Jahre immer größer und ebenso deren finanzieller Auswirkungen. Nicht das dabei nur ein Bürger finanziell geschädigt wurde oder wird, inzwischen hat es auch das Gemeinwohl getroffen. So hat das Bundesverfassungsgericht sogar im Jahre 2009 Steuerhinterziehung durch Annahmeverweigerung gedeckt (2 BvR 2156/09). Das Finanzamt Delmenhorst schloss offenbar zur Vertuschung des Ganzen und wie sich erst jetzt in diesem Jahr herausstellte, seit 2002 einfach die Steuerakte eines Steuerpflichtigen. Der Landtag sowie die Landesregierungen und wie Frau Raddatz hier in anderen Fällen kommentierte, schaute dem Ganzen seit 2006 ebenso tatenlos zu.
Am 10. Dezember 2017 erhielt die GenStA-Celle/Oldenburg eine Beschwerde mit der Definition Bildung einer kriminellen Vereinigung in Bezug zum Az. NZS 5101 Js 32399/17 der StA-Lüneburg. Wenn honorige Staatsrechtler, wie die Herren Prof. Dr. Hillgruber, Prof. Dr. Deppenheuer oder Prof. Dr. Schachtschneider zu rechtlichen Sachfragen keine Auskunft erteilen, dann haben wir nicht nur politisch motiviertes Handeln der Ermittlungsbehörden, sondern eine Form einer "kriminellen" Vereinigung von Teilen der Judikative und Exekutive und das nicht nur in Niedersachsen.

Das Ganze ist inzwischen soweit ausgeufert, dass sich nicht nur kein Anwalt mehr wagt ein Mandat zu übernehmen, Gerichte verweigern mündliche Verhandlungen, Beistellungen von Anwälten gemäß § 78b ZPO und Prozesskostenhilfe werden verweigert sowie dazu vorsätzliche schwerwiegenden Urkundenfälschungen im Amt ausgeführt. Dass soll bei obiger juristischer Definition keine kriminelle Vereinigung sein?