Befugnisse der BaFin mit Untersagungen, Verwaltungszwang, Kontenabrufverfahren, Hausdurchsuchungen und Abwicklungsverfügungen

Vorsicht vor der BaFin bzw. der Bundesbank und den Maßnahme-Befugnissen der BaFin ( siehe Dr. Horst Werner auf www.finanzierung-ohne-bank.de ): Jedes Unternehmen, das Einlagengeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Stellt jedoch die BaFin unerlaubte Geschäfte eines Unternehmens oder einer Einzelperson fest, so hat sie als Aufsichtsbehörde umfangreiche Befugnisse ( § 44 c Kreditwesengesetz – KWG ), um solchen Geschäften sofort ein Ende zu bereiten ( z.B. Rückzahlungsverfügungen mit sofortiger Vollziehung anzuordnen ) und Strafverfahren einzuleiten – dies gilt unabhängig davon, ob der Gesetzesverstoß wissentlich oder unwissentlich geschehen ist. Bei Vorsatz liegt der Strafrahmen gem. § 54 KWG bei 5 Jahren Freiheitsstrafe; bei Unwissenheit gilt grds. Fahrlässigkeit mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Bei Rückabwicklungsverfügungen der BaFin heißt es dann : „Das Unternehmen (oder die Einzelpersonen) ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.“

Bei konkretem Verdacht ermitteln Beamte der BaFin auch direkt vor Ort mit Hausdurchsuchungen. Die Prüfungen in den Betriebsräumen der Unternehmen werden in der Regel nicht angekündigt. Falls erforderlich durchsuchen die Beamten Räume und Personen; bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung und stellen die Beweismittel sicher. Der Regelfall ist jedoch der richterliche Durchsuchungsbeschluss. Auf dessen Basis dürfen die BaFin-Ermittler auch Wohnräume durchsuchen.

Die BaFin nutzt ferner das Kontenabrufverfahren, um Geldströme in Deutschland zur Ermittlung unerlaubter oder verbotener Geschäfte wirksam nachzuverfolgen. Die BaFin kann also auf alle Konten des Unternehmens schauen.

Spätestens nachdem die BaFin formelle Maßnahmen angeordnet hat, setzt die BaFin auch die zuständige Staatsanwaltschaft in Kenntnis. Diese kann gegen den verantwortlichen Betreiber und dessen Gehilfen als Strafverfolgungsbehörde aus eigenem Recht vorgehen. Die Pflichten und Kompetenzen der BaFin als Gefahrenabwehrbehörde bleiben jedoch davon unberührt, ob die Staatsanwaltschaft parallel tätig wird. Sofern die Staatsanwaltschaft einschreitet, stimmt die BaFin ihr weiteres Vorgehen mit den Strafverfolgern ab.

Wer sich an unerlaubten Einlagengeschäften beteiligt, unerlaubte oder verbotene Geschäfte anzubahnen, abzuschließen oder abzuwickeln, muss mit Verbots- und Strafmaßnahmen der BaFin und eventuell auch mit einer weitergehenden Strafverfolgung rechnen. Dies betrifft nicht nur den Betreiber, sondern auch alle Beihelfer und wissentlich oder unwissentlich Beteiligten – sei es als Arbeitnehmer, als selbständige Mitarbeiter, als Organe oder als Dienstleister.

Detailliertere Informationen erteilt Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) bei entsprechender Mailanfrage.

17.11.2017: |