Staatsanwaltschaft Hannover verweigert Ermittlungsverfahren gegen Justizministerin Niewisch-Lennartz

Entspricht nicht einmal im Ansatz dem §89 Abs. 2 RiStBV, "ich habe geprüft und nichts gefunden". Die strafrechtlichen Vorwürfe lauteten gemäß
§13 StGB mit § 258a StGB und § 129 Abs.1 StGB

10/06/2015

Per Fax: (0511) 34 72 59 1

Staatsanwaltschaft Hannover
Frau Dr. Sprave
Volgersweg 67
30175 Hannover

Ermittlungsverfahren gegen Justizministerin, Frau Antje Niewisch- Lennartz zum Aktenzeichen NZS 1141 Js 44619/15
Ihr Beschluss vom 04. Juni 2015 – Eingang am 10. Juni 2015

Frau StAin Dr. Sprave,

ich betrachte Ihren Beschluss vom 04. Juni 2015 nicht als vorsätzliche Lüge (Sie haben nicht geprüft) sondern als Mitgliedschaft in einer kriminellen Bande von Teilen der Niedersächsischen Justiz, hier zur vorsätzlichen und bandenmäßigen Beseitigung der Demokratischen Rechtsordnung. Diesem Beschluss ist nicht einmal eine Rechtsbehelfsbelehrung und so wie es die Strafprozessordnung gemäß §171 StPO mit §172 Abs. 1 StPO fordert, beigefügt. Ganz abgesehen vom §89 Abs. 2 RiStBV, indem der Gesetzgeber mehr als deutlich die ermittelnde Staatsanwaltschaft auffordert, ihre Sicht der rechtlichen Dinge näher zu erläutern. Ihr Einzeiler und ich wiederhole mich hierzu sehr zu gern, ich habe geprüft und nichts gefunden, ist nicht nur lächerlich und verdummend, sondern trägt das Zeichen und den dringenden Verdacht der Mitgliedschaft einer kriminellen Bande.

Sollte Ihnen bei Ihrer Prüfung und zu den von mir vorgegebenen Aktenzeichen Beweismittel von den Beschuldigten vorsätzlich unterschlagen worden sein, so verschlimmert sich das Ganze um ein Vielfaches. Unterschlagung oder Vorenthalten von Beweismitteln und vorsätzliches und bandenmäßige Lügen, ist ja bei den Staatsanwaltschaften in Niedersachsen sehr beliebt, gerade in Hannover.

Eine solche Duldung, der Unterdrückung oder Vernichtung von Beweismitteln durch die beschuldigte Justizministerin, befördert diese direkt auf die Anklagebank und gleichfalls im hohen Bogen aus dem Justizministeramt des Landes Niedersachsen.

Sie haben persönlich bereits im Verfahren gegen die Steuerfahndung Hannover und deren Fachvorgesetze, Frau Dietrichs-Prinz, zum Aktenzeichen NZS 1141 Js 72558/13 eine bandenmäßige vorsätzliche Strafvereitelung betrieben. Hierzu wollen Sie doch nicht einmal im Ansatz behaupten, dass Richter Barre vom AG Verden zum Aktenzeichen und Urteil 4 CS 427/01 (auf der Seite 2) zu seinen Verurteilungen (Punkte 1-4 seines Urteils), absichtlich einen Unschuldigen verurteilt hat? Die beschuldigte Fachaufsichtsführende der Steuerfahndung, Frau Dietrichs-Prinz trug oder trägt die volle rechtliche Verantwortung für den Zeugen und damit Staatsbeamten Hörding.

Der Zeuge Hörding aus Hannover, der Staatsanwalt Müller-Wolfsen und der OStA-Dyballa aus Verden, haben vorsätzlich und bandenmäßig Richter Barre angelogen. Die Herren Richter Barre und Ambrecht haben diese Falschen Uneidlichen Aussagen und Anschuldigungen protokollarisch in Ihren Urteilen dokumentiert. Die Akteneinsichtsverweigerung durch die Steuerfahndung gegen meine Rechtsanwälte aus Oldenburg bis zur strafrechtlichen Verjährung (gemäß §164 StGB mit §344 StGB) im Jahre 2008, zeigt schon auf, welch menschlicher und krimineller Abschaum von Staats- und Justizbeamten hier versucht die Demokratische Rechtsordnung zu beseitigen. Die beschuldigte Frau Dietrichs-Prinz hat mit Schreiben vom 22. März 2011 zum Az. P 1007-6-1 zugegeben, dass der Steuerfahndung zum Aktenzeichen 4 Cs 427/01, Bankbelege mit Ausgaben von ca. 600.000DM und damit einer erheblichen Vorsteuererstattung nicht vorgelegen haben. Denn diese Bankbelege sind ja seit den Hausdurchsuchungen 1997 spurlos verschwunden. Sie selbst, Frau Dr. Spave, hatten ja nicht einmal den Mut sich die Bankbelege der Sparkasse Syke aus 1994 für die Lügen vor den Gerichten in Verden anzusehen und die meine strafrechtlichen Vorwürfe zweifelsfrei belegen.

Allein schon, dass die beschuldigte Justizministerin und wie ihre vorausgegangenen Justizminister einen seit 1987/88 unter dringenden Tatverdacht stehenden LOStA in Oldenburg, hier als Mitglied einer kriminellen Drogenbande (Aktz. 103 Js 3848/03 StA Verden), noch dazu als fachaufsichts-führenden Ermittler/Ankläger im Beamtendienst belässt, würde jedem Normalbürger die Sprache verschlagen. Roland Herrmann hat als Ankläger 1988 nicht nur über den Tathergang vorsätzlich das Gericht gelogen sondern auch noch damit bandenmäßige und vorsätzliche Strafvereitelung im Amt gegen Bernd Johann Wilhelm B. und Andere betrieben. Diesen schwersten strafrechtlichen Vorwurf hat der damalige LOStA in Verden, Herr Trendtmann, bereits im Jahre 2002 schriftlich bestätigt. Diese hier neuerlichen strafrechtlichen Vorwürfe werden durch die Urkundenfälschung der StAin Oelfke im Jahre 2003 auf Blatt 9 der Ermittlungsakte voll bestätigt. Gleichfalls trägt das Schweigen des ehemaligen LOStA in Verden, Herrn Dr. Fröhlich, auf explizite Fragen zur Sache und mit Schreiben vom 23. Januar 2013 mehr als deutlich bei.

Der Beschluss des Finanzgerichts Hannover zum Aktenzeichen 16V 10089/03 ist bis heute und rechtsverbindlich als vorsätzliche bandenmäßige Rechtsbeugung zu betrachten. Dazu lesen Sie die Beschlüsse des BFH vom 26. 11 2008, IX B 122 /08, ebenso hierzu hat sich der Bundesfinanzhof nochmals unmissverständlich zum §76 Abs. 1 Satz 1 FGO geäußert, den die Richter am Finanzgericht Hannover vorsätzlich missachteten. Ebenso hat sich der BGH vom 12. Mai 2011 mit Aktenzeichen III 59/10 zum gleichen Sachverhalt geäußert und welches dem Lande Niedersachsen demnächst in Haus stehen wird. Dieses verbrecherische Urteil des Finanzgerichts Hannover aus 2003 hat noch auf mindestens ein Jahrzehnt hinaus seine Rechtsgültigkeit und erfüllt damit den Straftatbestand der vorsätzlichen bandenmäßigen Rechtsbeugung, strafbar gemäß §339 StGB mit §129 Abs. 1 StGB. Für alle beamteten Mitwisser gilt hier der §13 StGB mit §61 Abs. 4 BBG, bis zur Beseitigung dieses anhaltenden Verbrechens.

Beihilfe durch Unterlassen der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelungen im Amt, hier im Zusammenhang mit vorsätzlichen Rechtsbeugungen, insbesondere zur Vertuschung anderer schwerster Straftaten im Amt und bis hin zur fahrlässigen gefährlichen Körperverletzung, sind wohl strafbewährte Handlungen und dieses gilt auch im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG für die beschuldigte Justizministerin.

Meine strafrechtlichen Vorwürfe basieren auf der Grundlage des Schreibens der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 25. Januar 2013 und in dem diese auf die Verantwortung des Justizministeriums verwiesen hat.

Daher trägt die beschuldigte Justizministerin die rechtliche, die politische und auch materielle Verantwortung für vorsätzliches, bandenmäßiges und strafbares Handeln, der ihr unterstellten Staatsanwälte und deren Fachvorgesetzte. Wenn renommierte Fachanwälte für Strafrecht sich aus Angst weigern, den AE vor Gericht anwaltlich zu vertreten, die Wahrheit einzufordern und dann dadurch ihre anwaltliche Zulassung zu verlieren, ist Beweis für eine kriminelle Bande innerhalb der Justiz mit systembedingter Staatskriminalität genug.

Abschließend sei die Frage gestattet, wie viele Staats- und Justizbeamte sollen noch in den Abwärtsstrudel gemäß §13 StGB, §258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB und mit §61 Abs. 4 BBG, gerissen werden?

Daher habe ich die Staatsanwaltschaft Hannover aufzufordern, die Ermittlungen gegen die beschuldigte Justizministerin gemäß Legalitäts-prinzip sowie dringendem Tatverdacht sofort aufzunehmen.

Mit geziemten Grüßen

G.K.

Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Cc: NDS-Staatskanzlei
NDS-Justizministerium
Bundesjustizminister Heiko Maas
Dr. Norbert Blüm - Einspruch
Internetveröffentlichung

Der Bundesjustizminister, Herr Heiko Maas, erhielt diesen Schriftsatz ebenfalls am 10. Juni 2015 per Fax, zur freundlichen Kenntnisnahme.