Kindergeld für Studenten: Wann das Einkommen eine Rolle spielt und wann nicht

München, 06.03.2014. An vielen deutschen Fachhochschulen hat das Sommersemester gerade begonnen. Anfang April endet auch an den Universitäten die vorlesungsfreie Zeit. Immer mehr junge Menschen entscheiden sich heute für ein Studium, viele sind auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern angewiesen. Einen kleinen Ausbildungszuschuss gewährt der Gesetzgeber: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Eltern für ihren studierenden Nachwuchs noch Kindergeld kassieren bzw. von Kinderfreibeträgen profitieren. „Und das ganz gleich, ob oder wie viel Geld die erwachsenen Kinder neben dem Studium verdienen“, betont Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.).

So verzichtet das Finanzamt seit dem Jahr 2012 auf eine Einkommensprüfung – vorausgesetzt, es handelt sich um das „Erststudium“ des Kindes. Der Begriff Erststudium ist hier gleichzusetzen mit Erstausbildung: „Hat die Tochter etwa bereits eine Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert, bevor sie sich für ein betriebswirtschaftliches Studium eingeschrieben hat, gilt letzteres nicht mehr als Erststudium“, erläutert Gudrun Steinbach. Habe das Kind jedoch direkt nach dem Abitur sechs Semester Medizin studiert, dieses Studium abgebrochen und danach einen anderen Studiengang gewählt, dann handele es sich im Sinne des Gesetzgebers noch immer um ein Erststudium. Wichtig für die steuerrechtliche Betrachtung sei letztlich nur der Abschluss einer Ausbildung – egal, ob akademisch oder nichtakademisch, betont die Steuerexpertin. So könne auch dann eine Erstausbildung vorliegen, wenn das Kind schon seit einigen Jahren in einem Beruf arbeitet, erst später aber die formale Berufsausbildung nachholt. „Und auch ein Fernstudium kann ein Erststudium sein“, so die Steuerexpertin.

Liegt im Sinne des Steuerrechts ein „Zweitstudium“ bzw. eine „Zweitausbildung“ vor, auch dann können Eltern Kindergeld erhalten. Immer vorausgesetzt, es liegt keine sogenannte „schädliche Erwerbstätigkeit“ vor. „Wenn ihr volljähriges Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder einen Minijob bis 450 Euro pro Monat ausübt, wirkt sich das nicht negativ auf das Kindergeld aus“, erklärt Gudrun Steinbach von der Lohi. Übrigens: Eltern erhalten auch für Überbrückungsphasen Kindergeld – etwa, wenn Kinder einige Monate warten müssen, um nach dem Abitur das gewünschte Studium aufnehmen zu können.

Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.

Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 550.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG zeigen wir Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Pressekontakt:
Gudrun Steinbach, Vorstand
Riesstraße 17
80992 München
Tel.: 089 27813113
E-Mail: g.steinbach@lohi.de
www.lohi.de

Jörg Gabes, Pressereferent
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
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Mobil: 0170 5752945
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06.03.2014: | |

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