Apostille und Legalisation - Beglaubigung von Dokumenten zum Gebrauch im Ausland

Damit Dokumente aus Deutschland im Ausland anerkannt werden, müssen diese in besonderer Form beglaubigt werden.

Hierbei werden zwei Beglaubigungsformen angewandt: die sogenannten Apostille und die sogenannte (konsularische) Legalisation. Die Beglaubigungen bestätigen nicht den Inhalt des jeweiligen Dokumentes, sondern dass der ausstellende Beamte, bzw. die ausstellende Behörde zur Erstellung der Urkunde befugt ist.

Welche Beglaubigungsform angewandt werden muss ist maßgeblich davon abhängig, ob das Land in welchem die Dokumente vorgelegt werden soll Mitgliedstaat des Haager Abkommens zur Abschaffung der Legalisation ist.

Bei Mitgliedstaaten des Haager Abkommens zur Abschaffung der Legalisation kommt die Apostille zur Geltung. Bei der Apostille handelt es sich um die einfachere Art der Beglaubigung, da hierbei die zuständige übergeordnete Behörde die Apostille erteilt. Bei Urkunden der Standesämter wären für die Beglaubigungen z.B. die Regierungspräsidien, bzw. Bezirksregierungen der Bundesländer zuständig, bei Urkunden der Amtsgerichte die Landgerichte.

Bei Staaten die nicht dem Haager Abkommens zur Abschaffung der Legalisation beigetreten sind wird die (konsularische) Legalisation angewandt. Hierbei wird das Dokument von der übergeordneten Behörde überbeglaubigt und anschließend durch die jeweilige konsularische Vertretung des Landes in welchem das Dokument vorgelegt werden soll legalisiert. Einige konsularische Vertretungen erfordern allerdings zusätzliche Beglaubigungen seitens der deutschen Behörden. Je nach Art des Dokumentes kann dies ein äußerst komplizierter Vorgang darstellen.

Die Agentur RCL Service ist im Bereich der Beglaubigung von Dokumenten zur Verwendung im Ausland aktiv. Aufgrund der jahrelangen Tätigkeit bei der Beglaubigung von Urkunden verfügt RCL Service über umfangreiche Erfahrungen bei der Komplexität rund um die Apostille und die Legalisation.

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30.11.2013: | | |

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