Inkasso für Abofalle kann wettbewerbswidrig sein

Inkassounternehmen dürfen nicht ohne Weiteres Forderungen für Abofallen-Betreiber eintreiben. Dies hat jetzt ein Gericht klargestellt.

Ein Abofallen-Betreiber ging skrupellos gegen einen Verbraucher vor, nachdem dieser die zugeschickte Rechnung mangels Forderung nicht bezahlt hatte. Es schaltete ein Inkassobüro ein, damit dieses das Geld eintrieb. Der betroffene Verbraucher klärte das Inkassobüro darüber auf, dass in Wirklichkeit keine Forderung gegen ihn bestand. Trotzdem wurde er von diesem erneut abgemahnt. Jetzt reichte es dem Verbraucher und er schaltete die Verbraucherzentrale ein. Diese ging auch gegen das Inkassounternehmen vor und verklagte es auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied mit Urteil vom 26.03.2013 (Az. 6 U 184/12), dass das Inkassounternehmen durch das Eintreiben der gar nicht existenten Forderung für eine Abofalle wettbewerbswidrig gehandelt hat. Maßgeblich war dabei für das Gericht, dass das Inkassobüro über den unstreitigen Sachverhalt informiert worden war. Dies hätte es nicht tun dürfen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte allerdings auch klar, dass Verbraucherschützer hier nicht einfach – wie geschehen - das Kreditinstitut des Inkassounternehmens zur Kündigung des Girovertrages auffordern durften. Dies geht allenfalls dann, wenn sie zuerst mal gegen die Inkassofirma vor Gericht verklagt und dabei um ein gerichtliches Verbot bezüglich dieser unseriösen Praktiken bemüht hätten. Dies war hier aber nicht der Fall gewesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vielmehr wird der BGH abschließend entscheiden (Az. I ZR 75/13).

Trotzdem ist das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt für Verbraucherschützer günstig. Denn hiernach dürfen Inkassounternehmen nicht als willige Handlanger von Abofallen fungieren. Vielmehr muss es berechtigten Einwänden von Kunden auch nachgehen und nicht einfach hinter seinen Auftraggebern verstecken.

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