Die Aktiengesellschaft – Gründung einer AG

von Dr. jur Lutz WERNER (vorratsgesellschaft-kaufen.de)

Die Gründung einer AG setzt rechtgeschäftliches Handeln und Eintragung ins Handelsregister voraus. Auf die Eintragung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Mindestanforderungen erfüllt sind. Das historisch bedingte Bestreben des Gesetzgebers, unsolide Gründungen nach Möglichkeit zu verhindern, hat dazu geführt, dass der Vorgang der Gründung durch zwingende Vorschriften sehr eingehend geregelt und dadurch kompliziert geworden ist.

Das Aktienrecht unterscheidet die einfache und die qualifizierte Gründung. Letztere liegt vor, wenn bestimmte als besonders riskant eingeschätzte Abreden getroffen werden, vor allem die Einbringung von Sachwerten in die AG (Sachgründung). Solche Abreden sind praktisch wichtig, wenn ein bereits bestehendes Unternehmen eingebracht werden soll.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags – Satzung – erfordert notarielle Beurkundung.

Eine einzelne Person genügt als Gründer. Dann tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrags eine einseitige Errichtungserklärung.

Der oder die Gründer müssen darin Aktien übernehmen, sodass im Ergebnis alle Aktien gezeichnet sind. Die Gründer, Einzelheiten über die von ihnen übernommenen Aktien und der in diesem Stadium eingezahlte Betrag des Grundkapitals sind in der notariellen Urkunde anzugeben. Gründer können natürliche und juristische Personen sein, ferner Personenhandelsgesellschaften, also OHG und KG, nach heute ganzherrschender Meinung auch andere Gemeinschaften.

Die Satzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, nämlich Angaben über Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals und seiner Aufteilung in Nennbetrags- oder Stückaktien, die Nennbeträge bzw. Stückzahl der Aktien, bei Vorhandensein mehrerer Gattungen die Gattung der Aktien, Art ihrer Aufstellung als Inhaber- oder Namensaktien, Zahl der Vorstandmitglieder und Form der Bekanntmachungen.

Die Firma (Name der Gesellschaft) ist zu bilden, das heißt sie muss unterscheidungskräftig und darf nicht irreführend sein. Die Handelsrechtreform 1998 hat hier weitere Spielräume eröffnet. Stets, also auch bei einer abgeleiteten Firma, muss der Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (AG) dafür in die Firma aufgenommen werden.

Für den in der Satzung zu bestimmenden Sitz kann die AG wählen zwischen den Orten, an denen sie einen Betrieb oder sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Der Satzungssitz ist maßgebend für die Zuständigkeit des Registergerichts. Der Sitz hat für die AG eine ähnliche rechtliche Bedeutung wie der Wohnsitz für die natürliche Person, z. B. für die Feststellung des Gerichtsstandes. Ein ausländischer Sitz kann nicht gewählt werden, weil dann ein ausländisches Registergericht zuständig wäre, das aber deutsches Recht nicht anwendet.

Eine nach deutschem Recht gegründete AG kann in der EU unbeschränkt tätig werden. Umgekehrt kann eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft in Deutschland ihren Geschäften nachgehen, ja sogar ihren Verwaltungssitz haben.

Der Gegenstand des Unternehmens darf nicht durch ganz allgemeine, farblose, Bezeichnungen bestimmt werden wie z. B. „Betrieb von Handelsgeschäften aller Art“. Das Aktiengesetz schreibt ausdrücklich vor, dass bei Industrieunternehmen die Art der Erzeugnisse, die hergestellt werden sollen, bei Handelsunternehmen die Art der Waren, die gehandelt werden sollen, näher anzugeben sind. Dementsprechend bedarf es bei Umstellung auf eine ganz andere Art der Tätigkeit eine Satzungsänderung.

So genannte Mantel- oder Vorratsgründungen sind zulässig, wenn keine Irreführung durch Angabe eines Unternehmensgegenstands, der nicht alsbald verwirklichen erden soll, erfolgt.

Der Unternehmensgegenstand ist nicht identisch mit dem Gesellschaftszweck.

Pflichtbekanntmachungen erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und in den von der Satzung bestimmten Blättern. Die Daten werden vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers an das Unternehmensregister übermittelt und sind so auch dort zugänglich. Gesellschaftsblätter können auch elektronische Medien sein.

Neben dem notwendigen Inhalt kann die Satzung sonstige Bestimmungen enthalten. Sie darf dabei aber von Vorschriften des Aktiengesetzes nur abweichen, wenn das Gesetz solche Abweichungen ausdrücklich zulässt. Die Vorschriften des Aktiengesetzes sind also im Gegensatz zum Recht der Personenhandelsgesellschaften und dem Recht der GmbH in aller Regel zwingend (Grundsatz der Satzungsstrenge). Zulässig sind jedoch ergänzende Bestimmungen der Satzung, d. h. Bestimmungen über Fragen, die das Aktiengesetz überhaupt nicht oder nicht abschließend regelt. Auch solche Bestimmungen müssen mit dem Wesen einer Aktiengesellschaft vereinbar sein und dürfen nicht gegen sonstiges zwingendes Recht, etwa die gesetzliche Regelung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer oder die guten Sitten verstoßen