Grundzüge des neuen Fondsgesetzbuches als Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) von Dr. Horst Werner (Göttingen) erläutert

Die Systematik des neuen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) als Fondsmarkt-Regulierungsgesetz mit über 600 Seiten beschreibt Dr. Horst S. Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) als wenig hilfreiches Bürokratie-Monster. Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB ) über Investmentfonds wurde vom Bundestag am 16. Mai 2013 als neues einheitliches "Fondsgesetzbuch" zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in letzter Lesung verabschiedet und ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten. Bereits die Bezeichnung durch den Gesetzgeber als "Kapitalanlagegesetzbuch" ist irreführend und selbst für Juristen verwirrend, da das neue Gesetz nur die Fonds umfassend regelt und gerade von Kapitalanlagen in operativ tätige Unternehmen abgrenzt, die von diesem Gesetz nicht erfasst werden. Die meisten Kapitalanlagen in Deutschland haben also mit diesem Kapitalanlagegesetzbuch nichts zu tun. Mit dem KAGB erhält (nur) die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.

Durch die Neuregelung werden nun alle Fonds, ob Publikumsfonds oder Spezialfonds, Wertpapierfonds oder Privatfonds einem einheitlichen Regelwerk unterstellt. Vor der letzten Lesung im Bundestag hatte der Finanzausschuss noch mehrere Änderungen am Entwurf des KAGB vorgenommen. Die Novellierung der Kapitalanlage-Vorschriften geht zurück auf die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie – der sogen. AIFM-Richtlinie - zur europäischen Vereinheitlichung des gesamten Fonds- und Vertriebswesens. Ferner wurden die Regelungen des Europäischen Parlaments und des EU-Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – die sogen. OGAW-Richtlinie – in das neue Kapitalanlagegesetzbuch integriert. Das neue Gesetz hatte im Gesetzgebungsverfahren den Bundesrat als Länderkammer Anfang Juli 2013 passiert und war zum 22. Juli 2013 in Kraft getreten.

Durch das KAGB wird z.B. das bisherige "Investmentgesetz" abgelöst und insbesondere werden auch die gesetzlichen Regeln für private, außerbörsliche Fonds vom freien Kapitalmarkt, also für die klassischen geschlossenen Fonds wie die Immobilien-, Film- oder Schifffonds gesetzlich mit Zulassungsauflagen durch die Bankenaufsicht neu geregelt. Im Kapitalanlagegesetzbuch wird die Kommanditgesellschaft erstmals als neue Investmentfonds-Rechtsform zugelassen und dem klassischen Fondskonstrukt am freien Kapitalmarkt - der Fonds GmbH & Co KG - Rechnung getragen. Damit werden auch alle privaten Fondsgesellschaften unter die Kontrolle der BaFin und die Zulassungsgenehmigung durch die Bankenaufsicht gestellt. Das ist eine substantiell, qualitative Änderung, die viele als "Paradigmenwechsel" bezeichnen. Jetzt sind nicht nur die klassischen Investmentfonds, die in börsennotierte Finanzinstrumente investieren, als OGAW-Fonds ( Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere ) geregelt, sondern auch die (privaten) Fonds, die in nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen als Sachwerte ( wie Immobilien, Schiffe, erneuerbare Energieanlagen, Windparks etc. ) investieren, als sogen. AIF-Fonds gesetzlich geregelt und unter die staatliche Aufsicht der BaFin gestellt. Insgesamt waren Änderungen von 24 Gesetzen ( z.B. des Investmentsteuergesetzes ) erforderlich und Folgeänderungen in 21 weiteren Gesetzen aufgrund des KAGB enthalten. Viele Änderungen sind lediglich eine Anpassung an die neue Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Das erst vor einigen Jahren neu beschlossene Investmentgesetz über die BaFin-lizensierten Investmentgesellschaften ( Vorläufer war das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften KAGG ) wird von dem KAGB vollständig ersetzt; viele Bestimmungen werden dort weitestgehend übernommen. Das Kapitalanlagegesetz gilt künftig für jede Art von Fonds, also auch für die Alternativen Investmentfonds (AIF – dazu zählen insbesondere die bislang unregulierten geschlossenen Fonds mit Investitionen in reine Sachwertanlagen oder in nichtbörsennotierte Unternehmensbeteiligungen).

Ferner unterscheidet das KAGB zwischen interner Fondsverwaltung und externer Fondsverwaltung. Soweit ein Fonds sich selbst verwaltet, spricht man von interner Fondsverwaltung. Ist die Fondsverwaltung ausgelagert und wird diese durch einen Dienstleister oder durch eine außenstehende Fondsverwaltungsgesellschaft ( z.B. ein Emissionshaus ) wahrgenommen, so handelt es sich um eine sogen. externe Kapitalverwaltungsgesellschaft. Auch diese Fondsverwaltungsgesellschaften ( Fonds-Verwaltungsstellen ) bedürfen seit dem 22. Juli 2013 nach Inkrafttreten des KAGB grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) mit einem Befähigungsnachweis der Geschäftsführer und fortlaufenden Dokumentationspflichten sowie dem Vorhalten angemessener Liquidität. Damit unter liegen die Fondsverwaltungsgesellschaften nicht nur einer Zulassungspflicht, sondern auch einer ständigen BaFin-Kontrolle.

Das KAGB regelt aber auch eine Reihe von Bereichsausnahmen, die für bestimmte Fondskonstellationen ( Holdingsgesellschaften, Arbeitnehmerbeteiligungs-Sammelbecken, Genossenschaftssysteme etc. ) nicht gelten.

Voraussetzung für die Zulassung von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften sind u.a. ein liquides Anfangskapital von mindestens Euro 125.000,-, die kontomäßig nachgewiesen werden müssen. Die Zulassung der selbstverwaltenden Fonds, also bei interner Kapitalverwaltungsgesellschaft ( = Fondsselbstverwaltung ) ist ein Anfangskapital von Euro 300.000,- erforderlich. Ferner gilt bei Fondsinvestitionen eine maximale Fremdkapitalquote von 60% und damit eine Beschränkung der Fonds-Kreditaufnahme. Während der Laufzeit des Fonds-Geschäftsbetriebs muss, wenn der Fonds sich nicht selbst verwaltet, jede externe Fondsverwaltungsgesellschaft liquide Gelder in der Größenordnung vorhalten, die mindestens einem Viertel der Fondskosten des Vorjahres entsprechen. Die Gründung sogen. Bürger-Fonds wird durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch wegen der Mindestkapitaleinlage und der erforderlichen BaFin-Genehmigung erschwert und unverhältnismäßig verteuert. Die bewährte Rechtsform der GmbH & Co KG zur Bürgerbeteiligung z.B. bei BHKW-Wärmeanlagen oder Solardachanlagen auf Schulen, Kindergärten oder anderen öffentlichen Einrichtungen kommt praktisch nicht mehr in Betracht. Die Bürger müssen sich zukünftig als Genossenschaft organisieren.

Für die geschlossenen Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) enthält das KAGB eine Liste von Vermögensgegenständen, in die investiert werden darf; andere Investments sind ausgeschlossen. Zu den erlaubten Vermögensgegenständen gehören u.a. Sachwerte wie Immobilien und Rohstoffe, Beteiligungen an öffentlichen Private Partnerships ( ÖPP-)Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben.

Kapitalanlagegesetz mit dem Verbot des „Ein-Objekt-Fonds“: Die Investmentfonds und ebenso die freien Bürgerfonds werden also in einem neuen "Kapitalanlagengesetz" zusammengefasst. So steht das Investmentrecht im Bundestag nach dem neuen Gesetz aus dem Finanzministerium vor dem Verbot des sogen. „Ein-Objekt-Fonds“. Das KAGB sieht strengere Regeln u.a. für Initiatoren von alternativen Bürgerfonds vor. Bundesfinanzminister Schäuble wollte durch die Gesetzesreform den Schutz von Kapitalanlegern verbessern. Durch das vorliegende Gesetz ( ein bürokratisches Monster von über 600 Textseiten ! ) wurde ein neues Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen, in welches sämtliche europäischen Regulierungsmaßnahmen aufgenommen wurden. Die neuen Regeln gelten nicht nur für die BaFin-Investmentfonds ( bisher Investmentgesetz (InvG) ), sondern auch für die freien Fonds nach dem Vermögensanlagengesetz. Danach wird es nunmehr keine „Ein-Objekt-Fonds“ und keine Kleinbeteiligungen unter Euro 20.000,- mehr geben. Ferner werden Fremdkapitalanteile über 60% verboten. Bei den Immobilienfonds gilt eine Mindestbeteiligungsdauer von zwei Jahren. Ferner ist eine Kündigungsfrist von einem Jahr gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Durch derartige gesetzliche Beschränkungen wird das vollkommen neue Kapitalanlagegesetzbuch ( wie es jetzt offiziell heißt ) im Ergebnis neue Hürden bei der Finanzierung der Energiewende aufbauen, die vor allem für kleinere, regionale Bürgerwindparks und Solarfonds in der Zukunft das „Aus“ bedeuten werden. Was für ein Chaos in der Bundesregierung: Während der Umweltminister gerade im Januar 2013 die Idee der Bürgerfonds propagiert und anpreist, kommt der Finanzminister im Juli 2013 mit einem neuen Gesetz, das praktisch zu einer Einschränkung von Bürgerfonds führt.

Das neue Gesetz legt unter anderem fest, dass der nötige Eigenkapitalanteil bei neuen Fondsanlagen auf 40 Prozent steigt. Etliche kleinere Projekte brauchen jedoch mehr Fremdkapital und könnten sich nicht mehr finanzieren. Weiter schreibt das neue Kapitalanlagegesetz eine Mindestbeteiligung von Privatanlegern in Höhe von Euro 20.000,- vor. Bei regionalen Bürgerfonds liegen die Mindestbeteiligungen jedoch oft unterhalb dieses Betrages ( meist ab Euro 2.500,- oder 5.000,- ) . Hinzu kommen hohe Auflagen für Genossenschaften, die ihre Rechtsform umwandeln müssten. Nach dem Entwurf des neuen „Kapitalanlagengesetz“ dürfen nur Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaften geschlossene Fonds initiieren.

„Greenpeace Energy“ und die Branche der Erneuerbaren Energien sorgen sich darum, dass mit dem neuen Fondsrecht die Möglichkeiten von Bürgerengagements erheblich demotiviert und kontraproduktiv beschnitten werden. Zumindest bei dezentralen Erneuerbare-Energie-Projekten sind neue Auflagen zum Anlegerschutz nicht notwendig, da diese Anlagen dank des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ohnehin eher geringe Risiken aufweisen.

Zum Steuerrecht der Fonds: Für Investmentaktiengesellschaften ergibt sich bereits aus ihrer Eigenschaft als Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuerpflicht, so dass insoweit keine neue spezielle Regelung im Investmentsteuergesetz erforderlich war. Handelt es sich bei dem Fonds um eine als Personen-Fondsgesellschaft in der Kommanditgesellschafts-Rechtsform, kommen die allgemeinen für Personengesellschaften und deren Anleger geltenden steuerrechtlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung. Die Einkünfte der Beteiligten sind nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen.

Bei Anlegern gelten die Erträgnisse, Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, weiterhin als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG. Ist der Anteil einem Betriebsvermögen zugeordnet, sind die Einkünfte als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch KAGB ist nach Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22. Juli 2013 in Kraft gesetzt worden.

Private geschlossene und offene Fonds als Finanzierungs-Pools ( im Gegensatz zu den institutionellen Investmentfonds mit Börsenlisting ) dienen zur klassischen Projektfinanzierung von speziellen Investitionsvorhaben, die ein einzelner Investor allein nicht bewerkstelligen kann. Handelt es sich nicht um einen geschlossenen Fonds zur Einzelprojektfinanzierung, sondern um einen Fonds zur Finanzierung mehrerer zukünftiger Projekte, die erst in der Zukunft ausgewählt werden, so spricht man von einem sogen. "offenen Fonds", der regelmäßig zeitlich unbefristet ist. Der private offene Fonds hat eingeschränkten "blind pool Charakter", da bei Gründung des Fonds zukünftige Projekte noch unbestimmt sind. Es werden in dem Fonds lediglich die Systematiken der Projektinvestition, die Investitionsgrundlagen und die Art der Einzelprojekte festgelegt, z.B. nur zukünftige Investitionen in Solar- und Windparks oder in Einzelhandelsimmobilien oder in Container-Schiffe.

Fonds und Fondskonzepte zu erstellen - Fondsgesellschaften zu gründen oder Vorrats-Fonds ( www.vorratsgesellschaft-kaufen.de ) zu verkaufen - sowie Fondsprospekte bzw. Fondsexposés mit und ohne BaFin zu erarbeiten bzw. innovative Fondskonzepte zu projektieren und bei größeren Vorhaben die BaFin-Billigung für private Fondsprospekte einzuholen, ist seit Jahrzehnten Teil der Finanzierungs-Dienstleistungen der Dr. Werner Financial Service AG ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Fondsspezialist Dr. jur. Horst S. Werner lädt auch zukünftig Interessenten gern zu einem kostenlosen Fondskonzeptions-Gespräch über neue Finanzierungswege ein. Die Finanzierung über andere, genehmigungs- und zulassungsfreie "Finanzierungs-Pools" wird auch künftig helfen, Einzelprojekte zu realisieren. Eine neu gegründete Beteiligungs GmbH & Co KG finanziert regelmäßig das Besitzobjekt in einer gemischten Finanzierung aus Fremdkapital ( anteilige Bankenfinanzierung ) und Eigenkapital in Form anderer Finanzinstrumente als in der schönen alten, unregulierten "Fondsmarkt"-Zeit. Bürger und Initiatoren werden neue Formen von "Finanzierungs-Pools" finden müssen, an dem sie anteilig entsprechend ihrer Beteiligungshöhe mitberechtigt sind.