Private Fonds ( AIF ) schnell noch mit Dr. Horst Werner vor der BaFin-Pflichtzulassung ab dem 23. Juli 2013 gründen

Das neue „Fondsgesetzbuch“ ( AIF-Gesetz ) – so Dr. Horst Werner, Göttingen - das verschleiernd „Kapitalanlagegesetzbuch“ heißt, tritt mit einer BaFin-Pflichtzulassung für alle Fonds (!) – nicht nur für die Investmentfonds der Banken und Versicherungen – sondern auch für jeden kleinen geschlossenen Immobilienfonds, Schifffonds oder regionalen Bürgerfonds Ende Juli 2013 in Kraft. Die BaFin-Pflichtzulassung für Privatfonds wird den freien Kapitalmarkt radikal verändern. Wegen der mittelfristig bemessenen Übergangsvorschriften von 12 Monaten haben Fondsinitiatoren die Möglichkeit, schnell noch einen Fonds zu gründen und diesen noch vor dem 22. Juli 2013 an den Kapitalmarkt zu bringen. Nur der bereits in der Platzierung befindliche Fonds genießt dann die Vorteile der Fonds-Übergangsvorschriften und bedarf für ein ganzes Jahr bis zum 21 Juli 2014 keiner BaFin-Zulassung. Interessenten können über die Dr. Werner Financial Service Group ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) einen Vorrats-Fonds als ins Handelsregister eingetragene Vorrats-GmbH & Co KG binnen 48 Stunden erwerben und von Dr. Horst Werner innerhalb von wenigen Tagen an den Kapitalmarkt gebracht werden, um die Voraussetzungen für die Erlangung der gesetzlichen Übergangs-Privilegien ohne Bafin zu erhalten. Der Fonds muss also gegründet, ins Handelsregister eingetragen sein und den Nachweis des Beginns der Privatplatzierung am freien Kapitalmarkt erbringen, um für das erste Jahr von der BaFin-Zulassungspflicht befreit zu sein. Die Dr. Werner Financial Service AG kann potentiellen Fondsinitiatoren die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen aus einem Hause bieten.

Das neue Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) ist ein Gesetzes-Monster im würdigen "Juristen-Deutsch" von über 330 Paragraphen auf mehr als 600 Seiten ( ! ! ). Durch dieses "Text-Wüsten-Gesetz" für „Alternative Investment Fonds“ ( AIF ) – wie es im Amtsdeutsch heißt – mit der Bezeichnung „Kapitalanlagegesetzbuch“ wird z.B. das bisherige "Investmentgesetz" von 2004 abgelöst ( auch der "Halbzeitwert" von Gesetzen wird immer kürzer ) und insbesondere werden auch die gesetzlichen Regeln für private, ausserbörsliche Fonds vom freien Kapitalmarkt, also für die klassischen geschlossenen Fonds wie die Immobilien-, Solarpark-Fonds oder Windkraftfonds gesetzlich mit strengen Zulassungsauflagen durch die Bankenaufsicht ( BaFin ) neu geregelt. Insgesamt sind Änderungen von 24 Gesetzen erforderlich und Folgeänderungen in 21 weiteren Gesetzen in dem KAGB enthalten.

Das erst vor einigen Jahren neu beschlossene Investmentgesetz über die BaFin-lizensierten Investmentgesellschaften ( Vorläufer war das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften KAGG für die Investmentfonds ) wird von dem KAGB vollständig ersetzt; viele Bestimmungen werden von dort weitestgehend übernommen, aber eine "Unzahl" von neuen Gesetzesregeln und neuen Rechtsbegriffen kommt auf den Fondsmarkt zu. Es wird einer jahrelangen "Einübungszeit" bedürfen, um das neue Gesetz praktikabel und zügig umsetzbar für die Marktteilnehmer zu handhaben. Allein interne Abstimmungsprozesse im Hause der BaFin, wie man denn das neue Gesetz auszulegen und anzuwenden habe, wird seine Zeit brauchen. Zulassungen erster BaFin-Fonds werden sicher mehr als sechs Monate Zeit in Anspruch nehmen. Die private Fondsbranche wird einen zeitlichen Interruptus erleben: "rien ne va plus" oder "nichts geht mehr" !

Das Kapitalanlagengesetz gilt künftig für jede Art von Fonds, also auch für die Alternativen Investmentfonds (AIF – dazu zählen insbesondere die bislang unregulierten geschlossenen Fonds); ebenso für eine Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds als Emissionshaus verwaltet (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Auch diese Fondsverwaltungsgesellschaften bedürfen ab dem 22. Juli 2013 nach Inkrafttreten des KAGB grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Voraussetzung für die Zulassung von Fondsgesellschaften sind u.a. ein liquides Anfangskapital von mindestens Euro 125.000,-, bei interner Kapitalverwaltungsgesellschaft sogar mindestens Euro 300.000,-. Für die geschlossenen Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) enthält das KAGB eine Liste von Vermögensgegenständen, in die investiert werden darf; andere Investitionen sind ausgeschlossen. Zu den erlaubten Vermögensgegenstände gehören u.a. Sachwerte wie Immobilien und Rohstoffe, Beteiligungen an öffentlichen Private Partnerships ( ÖPP-)Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben.

Das neue Fondsgesetzbuch beschränkt ferner den Fremdkapitalanteil auf maximal 60% der Gesamtfinanzierung. Diese starre Beschränkung der Kreditaufnahme des Fonds hat berechtigter Weise Kritik ausgelöst, da ein Fonds gegebenenfalls dann nicht mehr in der Lage. ist einen optimalen „cost-leverage-Effekt“ auszunutzen. Bei den derzeit sehr niedrigen Zinsen könnte ein höherer Fremdkapitalanteil neben den Eigenkapitalanteilen der Fondsgesellschafter als Kommanditisten deutlich kostengünstiger sein und die Eigenkapitalrendite stärker noch oben hebeln. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenfrei bei entsprechender Mailanfrage.