Genussrechte und Genussscheine - Definition und Rechts-, Steuer-, Kapitalmarkt- und Bilanzierungsgrundlagen -v. Dr. Horst Werner
Pressetext verfasst von HorstWerner am So, 2013-04-07 16:00.Genussrechte sind ein sowohl kapitalmarktrechtlich als auch bilanzrechtlich, so Dr. Horst Werner, eine hybride Kapitalbeteiligungs- und Finanzierungsform für Unternehmen. Genussrechte können sowohl als Wertpapiere ausgegeben oder wertpapierfrei als Namens-Genussrechte emittiert werden. Genussrechte sind ferner grundsätzlich als Verbindlichkeiten zu bilanzieren; sie können jedoch durch zusätzliche Genussrechtsbedingungen bilanzrechtlich eigenkapitalfähig gemacht werden. Genussrechtskapital wurde im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen und Projekten bereits vor Jahrhunderten namentlich erwähnt, woraus die Anerkennung dieses Finanzierungsinstruments ersichtlich ist. Das Genussrecht ist seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf. Auch der Bau des ägyptischen Suez-Kanals wurde ab 1907 teilweise mit Genussrechten finanziert.
1. Definition und Rechtsgrundlagen der Genussrechte
Genussrechte haben eine wertpapierrechtliche Grundlage und gewähren die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens. Genussrechte sind eine Unterform der Inhabeschuldverschreibung gem. § 793 BGB. Genussrechte gewähren anders als die Anleihe keinen festen Zins, sondern setzen die erfolgsgebundene Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer.
Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Genussrechte können also als Vermögensanlagen oder als börsenfähige Wertpapiere emittiert werden. Die Auswahl hat weitreichende Konsequenzen im Prospektrecht und beim Vertrieb, der entweder nur dem § 34 c GewO oder dem § 32 KWG folgt. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben. Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt, ohne das Gesetzgeber eine Begriffsbestimmung gibt. Bei den vinkulierten Namensgenussrechten, die nicht wertpapierverbrieft sind, ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.
Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe ) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.
Im einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst Siegfried Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen.
2. Bilanzierung des Genussrechtskapital
Die Genussrechte bzw. das Genussrechtskapital zählt zu dem sogen. Mezzanine-Kapital ( ausführlich www.finanzeirung-ohne-bank.de ). Der Mezzanine-Investor ist regelmäßig aufgrund einer Nachrangklausel den anderen Insolvenzgläubigern nachgestellt und erhält den Rest einer möglichen Insolvenzquote. Da sich das Einlagenkonto des Genussrechts-Beteiligten als schlichte Forderung darstellt und damit aus der Sicht des Unternehmens eine Verbindlichkeit ist, fehlt bei der Genussrechts-Beteiligung grundsätzlich der Eigenkapitalcharakter und ist deshalb prinzipiell als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Genussrechte-Investor ist Gläubiger und kein unmittelbarer Haftungsträger. Damit die Einlagen der Genussrechts-Kapitalgeber als Eigenkapital in der Bilanz eines mittelständischen Unternehmens ausgewiesen werden können (Equity Mezzanine), sind folgende Kriterien in die Genussrechtsbedingungen einzuarbeiten:
• Übernahme der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion des Genussrechtskapitals
• Nachrangigkeit des gewährten Genussrechtskapitals im Insolvenzfall.
• Langfristigkeit der Kapitalüberlassung der Genussrechte von mindestens 5 Jahren mit einer zweijährigen
Kündigungsfrist
- Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens
- eine rein erfolgsabhängige Ausschüttung auf das Genussrechtskapital
3. Steuern des Genussrechtskapital
Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, werden die Genussrechte als Beteiligungskapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet. So sind die Ausschüttungsgelder auf eine Genussrechts-Finanzierung als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Darlehenszinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. dies gilt dann, wenn die Genussrechtsinhaber nicht am Liquidationserlös des Unternehmens beteiligt werden. Die Genussrechte bzw. das Genussrechtskapital bietet also echte steuerliche Vorteile.
4. Wandel-Genussrechte zur Finanzierung von Unternehmen
Wandelgenussrechte bzw. Wandelgenussscheine für mittelständische Unternehmen sind spezielle Formen des Genussrechtskapitals als Wertpapiere mit der Option - also dem späteren Wahlrecht - ein Bezugsrecht auf Eigentümeranteile (z. B. Aktien ) zu erhalten. Dann wird aus dem Genussrechtskapital als stimmrechtslosem Eigenkapitalersatz vorbehaltlos stimmberechtigtes "Vollgesellschafter-Kapital".
5. Haftungsrecht beim Genussrechte-Kapital und Nachrangbefriedigung hinter allen Gläubigern
Entsprechend der Zwitterposition zwischen Gesellschaftskapital und festverzinslicher Verbindlichkeit gestaltet sich auch die Haftungsstellung des Genussrechtsbeteiligten und des Genussrechts-Kapital. Gegenüber dem Fremdkapital ist es nachrangig, bleibt bzgl. dem stimmberechtigtem Vollgesellschafter-Eigenkapital aber vorrangig. D.h. bei eintretender Insolvenz werden zunächst alle ausstehenden Forderungen von Fremdkapital gebenden Gläubigern befriedigt und erst danach erhalten die Genusswrechts-Kapitalgeber ihr eingelegtes Kapital von den Inhabern des Unternehmens erstattet, sofern noch freie Vermögensmasse vorhanden ist. Genussrechtskapital ist also Haftkapital !
Eine Nachschußpflicht besteht jedoch nicht, wenn die vereinbarte Genussrechts-Kapitaleinlage geleistet wurde. Der Genussrechts-Kapitalgeber haftet somit nur im Innenverhältnis gegenüber dem Unternehmen im Rahmen seiner Einlagepflicht. Er haftet persönlich nicht im Außenververhältnis gegenüber Gläubigern des Unternehmens = keine Mithaftung und keine direkte Außenhaftung). Der Genussrechtsgeber kann also nicht direkt von dritten Gläubigern in Anspruch genommen werden, wenn er aufgrund der Genussrechtsbedingungen das Genussrechtskapital an das Unternehmen geleistet hat.
6. Genussrechtskapital in der Kapitalmarktordnung
Kapital von Privat an Privat mit einem öffentlichen Angebot hat als Genussrechtskapital die Regelungen der Kapitalmarktaufsicht und der Prospektgesetze zu beachten. Dabei sind zum einen in den Genussrechtsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten. Zum anderen ist grundsätzlich für die öffentliche Kapitalbeschaffung über Genussrechte eine Bankenaufsichtsgenehmigung der BaFin in Frankfurt/Main - Abteilung Wertpapieraufsicht - erforderlich. Dies ist nur in "geringfügigen" Fällen dann nicht der Fall, wenn das kapitalsuchende Unternehmen nicht mehr als 20 Genussrechts-Kapitalgeber bzw. Privatinvestoren pro Finanzinstrument an dem Betrieb beteiligt ( siehe Verkaufsprospektgesetz § 8 f Abs. 2 Ziff. 3 ). Auf die Höhe des Beteiligungskapitals und auf die Höhe des aufzunehmenden Finanzierungsvolumens kommt es dabei nicht an. Dies gilt im Falle der nicht wertpapierverbrieften, vinkulierten Namensgenussrechte als sogen. Vermögensanlagen.
Wertpapierverbriefte Genussrechte - also Genussscheine - sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere. Die Bedeutung liegt für Genussscheine als Wertpapiere darin, daß für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Genussscheinen ein bankenaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 99 potentielle Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Eintrittsschwelle - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz - WpPG). Genussscheine als Wertpapiere sind wiederum auch dann BaFin-frei, wenn lediglich Mindestbeteiligungen ab Euro 200.000,- angeboten werden. Ab dieser Beteiligungshöhe für Großinvestoren ist kein von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt erforderlich.
Beachtenswert ist, daß Genussscheine als Wertpapiere nur von den Finanzdienstleistungsinstituten gem § 32 KWG vermittelt und verkauft werden dürfen. Die bedeutet eine Einschränkung der Platzierbarkeit von Genusscheinen, die praktisch nur über zugelassene Wertpapierhändler vertrieben werden dürfen ( mit Ausnahme des Emittenprivilegs des Emissionsunternehmens und seiner festangestellten Mitarbeiter). die nicht wertpapierverbrieften Genussrechte als Vermögensanlagen kann jeder freie Finanzdienstleister mit einer Erlaubnis gem. § 34 f GewO vermitteln. Also aufgepaßt: Vertriebstechnisch ist ein Genussrechtsprospekt einfacher als ein Genussscheinprospekt !