Krankmeldung

Egal, ob man am Fließband oder im Büro arbeitet, eine Krankmeldung ist für den Fall einer Krankheit extrem wichtig. Als Arbeitgeber muss man auf diese Weise den Chef darüber informieren, dass man aufgrund einer Krankheit nicht den Verpflichtungen nachkommen kann, der der Beruf sonst mit sich bringen würde.

Laut eines Urteils, dass im November 2012 vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt verfasst wurde, müssen Arbeitnehmer auf Verlangen ihres Arbeitgebers sogar bereits am ersten Tag der Krankheit ein Attest vom Arzt vorlegen. In diesem Attest muss der Arzt seinem Patienten oder seiner Patientin bescheinigen, dass er oder sie nicht in der Lage ist, zu arbeiten.

Bei dem angesprochenen Urteil ging es um die Klage, die eine Redakteurin des Westdeutschen Rundfunks in Köln angestrengt hatte. Sie hatte im November 2010 eine Krankmeldung eingereicht und war daraufhin von ihrem Arbeitgeber dazu aufgefordert worden, dass sie in Zukunft bereits am ersten Krankheitstag ein Attest vorlegen solle. Das wollte sie nicht akzeptieren und zog vor Gericht, allerdings gab das Bundesarbeitsgericht schließlich dem Westdeutschen Rundfunk recht.

Bereits vor der Verkündung dieses Urteils waren Arbeitnehmer vom Gesetzgeber aus dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie aufgrund einer Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen können. Spätestens am vierten Krankheitstag muss laut Gesetz eine Bescheinigung des Arztes vorgelegt werden. Eine Krankmeldung allein ist somit nicht ausreichend, vielmehr ist ein Attest des Arztes erforderlich. Über diese rechtlichen Anforderungen hinaus hat der Arbeitgeber jedoch auch das Recht, bereits vor dem vierten Tag der Krankheit ein entsprechendes Attest zu verlangen – sogar am ersten Tag ist es also rechtlich zulässig. Im Einzelfall sollten Beschäftigte dies jedoch in der eigenen Firma klären.

Grundsätzlich teilt man als Arbeitnehmer mit einer Krankmeldung dem Arbeitgeber mit, dass man nicht arbeitsfähig ist und deshalb nicht am Arbeitsplatz erscheinen kann. Wer aktuell Arbeitslosengeld bezieht, muss bei der Agentur für Arbeit eine Krankmeldung einreichen – schließlich ist man nicht in der Lage, Bewerbungsgespräche zu absolvieren oder an anderen Maßnahmen teilzunehmen.

Als Arbeitnehmer erhält man nach einer Krankmeldung für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen weiterhin sein normales Gehalt vom Arbeitgeber. Diese sogenannte Entgeltfortzahlung geht danach in das Krankengeld über, das von der Krankenkasse ausgezahlt wird.

Eine Krankmeldung sollte am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zum eigentlichen Arbeitsbeginn per Telefon, Fax oder E-Mail mitgeteilt werden. Darin sollte zudem die mögliche oder voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten sein, damit sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann. Gerade bei einem wahrscheinlich längeren Ausfall ist das wichtig. Wer mehrmals versäumt, rechtzeitig eine Krankmeldung einzureichen, kann von seinem Arbeitgeber abgemahnt und im Extremfall sogar gekündigt werden.

Auch nach der Vorlage eines Attests ist es eventuell notwendig, noch einmal einen Arzt aufzusuchen. Falls die Krankheit nämlich länger als im Attest aufgeführt dauert, muss ein neues Attest beim Arbeitgeber vorgelegt werden. Falls der Chef Zweifel an einem solchen Attest hat, hat er das Recht, vom medizinischen Dienst der Krankenkasse eine Stellungnahme durch einen Gutachter einzuholen. Einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse muss man als Arbeitnehmer auf jeden Fall nachkommen. Davon abgesehen ist es nach einer Krankmeldung durchaus möglich, das Haus zu verlassen, zudem muss man nicht jederzeit für den eigenen Chef erreichbar sein.

20.12.2012: | |