Kanzlei Feser - Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten - OLG Frankfurt, Urt. v. 16.02.2012 - 7 U 72/11 -

Wird eine Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder private Krankenversicherung auf Zahlung in Anspruch genommen, findet nicht selten eine intensive Gesundheitsprüfung statt. Dabei werden mitunter Vorerkrankungen entdeckt, die im Gesundheitsfragebogen des Versicherungsvertreters nicht ausgewiesen sind, und zum Anlass genommen, die Versicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten und von ihr zurückzutreten.

In diesem Zusammenhang musste die Rechtsprechung immer wieder klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen mündliche Erklärungen gegenüber dem Versicherungsvertreter ausreichten. Hierzu wurde die sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung entwickelt, wonach der Versicherungsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen als Auge und Ohr der Versicherung angesehen wurde. Dies führt dann jeweils zur Wissenszurechnung. Die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung ist in ihren wesentlichen Grundsätzen vom Reformgesetzgeber 2008 in das neue VVG übernommen worden.

Zur Zeit befasst sich die Rechtsprechung zumeist mit Versicherungsverträgen, die vor 2008 abgeschlossen worden sind, bei denen der Versicherungsfall aber nach Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten ist. Die Frage, ob diese Fälle nach altem Recht, nach neuem Recht oder teils nach altem Recht und teils nach neuem Recht zu beurteilen sind, stellt sich den Gerichten derzeit immer wieder. Nunmehr liegt eine obergerichtliche Klärung vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt geht von einer gespaltenen Rechtsanwendung aus. Die Frage nach den vorvertraglichen Anzeigepflichten ist bei Altfällen danach unter Berücksichtigung des alten Rechts zu klären. Die Rechtsfolgen ergeben sich demgegenüber aus dem neuen Recht.

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