Kanzlei Feser - Reiserücktrittskostenversicherung (unerwartete Erkrankung)

Mit einem interessanten und praktisch bedeutsamen Fall der Reiserücktrittskostenversicherung
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musste sich das Landgericht Duisburg befassen.

Als Grund für den Reiserücktritt kommt die Erkrankung des Versicherungsnehmers oder versicherten Person in Frage. Allerdings ist nicht jede Erkrankung ein hinreichender Grund im Sinne des Reiserücktrittskostenversicherungsrechts. Manche Versicherungsbedingungen verlangen, dass es sich nicht um eine "vorhersehbare" oder "erwartete" Krankheit handelt. Mit der Frage, wann Rückenbeschwerden eine "unerwartete Krankheit" darstellen, befasste sich das Landgericht Duisburg. Die bloße Behauptung des Versicherungsnehmers, er habe seit Jahren nie Rückenprobleme gehabt, genügte dem Gericht ebensowenig wie die hausärztliche Erklärung, die Rückenbeschwerden seien unerwartet. Vielmehr ging es unter Berücksichtigung eines fachärztlichen Berichts, der belegte, dass der Versicherungsnehmer bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung unter wiederkehrenden Rückenbeschwerden litt, davon aus, dass die Erkrankung für den Versicherungsnehmer nicht unerwartet gewesen sein könne (LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 - 7 S 187/11 -).
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