Urteil des BGH zum Tarifwechsel stärkt Rechte der Versicherten

Mit seinem Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 28/12) vom 12. September 2012 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Position der Privatversicherten bezüglich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung (PKV) gestärkt. In der Urteilsschrift hieß es, dass eine Kombination von jährlichem und behandlungsbezogenen Selbstbehalt nicht zulässig sei.

Kläger reicht nach Wechsel Klage ein

Geklagt hatte der Versicherte bereits 2010 nachdem er bei seiner privaten Krankenversicherung den Tarif gewechselt hatte. In seinem alten Tarif wurde mit dem Anbieter ein absoluter jährlicher Selbstbehalt von 2.300 Euro vereinbart. Der neue Tarif sah nun einen behandlungsbezogenen Selbstbehalt von je 10 Euro pro behandelndem Arzt und Behandlungstag, Verbands- und Arzneimittel sowie aller sonstigen Inanspruchnahmen von Leistungen vor. Nach dem Tarifwechsel sollte der Versicherungsnehmer nun aber beide Formen hinnehmen.

Selbstbeteiligung in PKV-Verträgen

Der Selbstbehalt dient den Privatversicherten vornehmlich dazu ihre Versicherungsbeiträge niedriger zu gestalten. Dazu zahlen diese einen Teil der erbrachten Leistungen selbst. Vor allem für gesunde PKV-Kunden lohnt sich dies bei einem Wechsel in die PKV zu vereinbaren.

Bei der behandlungsbezogenen Variante muss ein festgelegter Betrag bei jeder Leistung bzw. Behandlung selbst erbracht werden. Dagegen wird bei einer absoluten Selbstbeteiligung ein Gesamtbetrag vereinbart, der erst komplett durch den Versicherten gezahlt werden muss, bevor die Versicherungsgesellschaft alle daraufhin anfallenden Kosten übernimmt.

Klage zum PKV Tarifwechsel ging durch mehrere Instanzen

Der Kläger ging zunächst vor das Amtsgericht in München und bekam dort auch Recht zugesprochen. Eine spätere Berufung vor dem Landesgericht führte allerdings zu einer Abweisung der Klage. In letzter Instanz entschied in der Revision nun der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten des Versicherungsnehmers und das die beim Wechsel des Tarifs zustande gekommene Kombination beider Formen unwirksam ist.

Zur Begründung des Bundesgerichtshofs

Wechselt der Versicherte innerhalb seines bestehenden Versicherungsverhältnisses in einen anderen Tarif, der höhere oder umfassendere Leistungen bietet, kann der PKV-Anbieter dafür einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder aber einen Leistungsausschluss fordern (siehe § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Ein Verzicht auf den absoluten Selbstbehalt wäre zum Beispiel so eine Mehrleistung.

Laut den Richtern in Karlsruhe ist nun dieser kumulative Ansatz von behandlungsbezogener und absoluter Selbstbeteiligung eine Benachteiligung des Versicherten. Denn im Vergleich zu den anderen Versicherungsnehmern im alten wie im neuen Tarif steht der Kläger nach dem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung schlechter da. Daher ist eine derartige Kombination unzulässig.

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