Kanzlei Feser - Werktitelschutz

§ 5 MarkenG gewährt kennzeichenrechtlichen Schutz gegen die unerlaubte Verwendung von Werktiteln.

Aktivlegitimation

Sofern aus der Benutzung einer Bezeichnung ein Werktitelschutzrecht folgt, ist der Benutzer regelmäßig aktivlegitimiert. Dies gilt beispielsweise für verlegerische Nutzer. Anerkanntermaßen kann die Aktivlegitimation des Nutzers eines Werktitels unabhängig von der Rechtsinhaberschaft an dem Werktitelrecht bestehen, sofern nur die Benutzung rechtmäßig erfolgt (BGH GRUR 2003, 440 – Winnetous Rückkehr; Fezer, MarkenR, 4, Aufl. 2009, § 15 Rz. 308).

Gegenstand

Druckschriften im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sind sämtliche Printmedien, also etwa Bücher, Zeitungen, Zeitschriften (Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 15 Rz. 249). Dass nicht nur der Titel einer gesamten Zeitung oder Zeitschrift als Gegenstand eines Werktitelrechts, sondern auch Titel regelmäßiger Zeitungs- oder Zeitschriftenbeilagen in Betracht kommen, sofern sie durch ihre äußere Ausgestaltung eine gewisse Selbständigkeit dem Hauptblatt gegenüber hätten, hat bereits das Reichsgericht in der „Kunstseiden-Kurier“-Entscheidung befunden (RGZ 133, 189). Der BGH (GRUR 1990, 218 – Verschenktexte; GRUR 2000, 70, 72 – SZENE) hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und ausgeführt, dass werktitelmäßige Verwendung immer dann gegeben sei, wenn es sich um eine Kennzeichnung in einer Weise handele, in der der angesprochene Verkehr die Bezeichnung eines Druckwerks zur Unterscheidung von anderen Werken sehe. Dies sei allerdings bei der Bezeichnung eines Teil der Zeitung oder Zeitschrift nur der Fall, wenn dieser Teil eine besondere, nach ihrer sonstigen äußeren Aufmachung und ihrem Gegenstand und Inhalt in gewissem Umfang selbständig gestaltete Abteilung darstelle (BGH GRUR 2000, 70, 72 – SZENE unter Verweis auf das RG). In der Entscheidung „Eifel-Zeitung“ (GRUR 2010, 156) hat der BGH jüngst ausgesprochen, dass auch der Titel einer Rubrik oder ein Untertitel als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG in Betracht kämen. Zuvor hatte bereits das OLG München (NJWE-WettbR 1999, 257) im Falle mit „Dr. Sommer“ bezeichneten, in der Jugendzeitschrift „Bravo“ erscheinenden Rubrik entschieden, dass für die Annahme eines Werktitels genüge, dass der Verkehr die Bezeichnung einer Rubrik als bestimmt und geeignet ansehe, diese von anderen Rubriken zu unterscheiden (juris-Rz. 17).

Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft im Rahmen des Werktitelschutzes bezeichnet die Eignung eines Titels, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden (BGH GRUR 2002, 1083, 1084 – 1, 2, 3 im Sauseschritt). Anders als nach dem markenrechtlichen Verständnis der Unterscheidungskraft – Eignung als Herkunftshinweis – bezeichnet im Bereich des Titelschutzes die Unterscheidungskraft mithin die Funktion des Titels als Individualisierungsmittel (BGH GRUR 2003, 440, 441 – Winnetous Rückkehr). Sie fehlt, wenn der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung sich allein in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (vgl. BGH GRUR 1991, 153f. – Pizza & Pasta). Im Ausgangspunkt werden im Bereich der Zeitungen/Zeitschriften, Sachbücher oder Rundfunkprogramme geringere Anforderungen an den Grad der Originalität gestellt als bei Unternehmenskennzeichen oder Marken. Grund hierfür ist das praktische Bedürfnis des Verkehrs, durch den Titel über den Inhalt informiert zu werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 5 Rz. 88 ff.). Zu fragen ist stets, ob es für den Verkehr darauf ankommt, durch den Titel eine schlagwortartige Information über den Inhalt des Werks zu erhalten und ob er sich darüber im Klaren ist, dass er deshalb auf etwaige Unterschiede stärker achten muss (Ingerl/Rohnke, Rz. 96). Eine Vielzahl ähnlicher, mehr oder weniger farbloser Titel in einem bestimmten Segment – etwa im Zeitschriftenbereich – kann den Verkehr dazu veranlassen, auf Unterschiede besonders zu achten (Ingerl/Rohnke a.a.O. Rz. 87, 96). Auch für den Bereich des Fernsehens hat die Rechtsprechung verschiedentlich angenommen, dass der Verkehr sich an Titel gewöhnt habe, die sich an beschreibende Angaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen (für Nachrichtensendungen: BGH GRUR 2001, 1050, 1051 – Tagesschau; GRUR 2001, 1055 – Tagesreport; für eine Talkshow mit aktuellem Themenbezug: KG GRUR-RR 2001, 133f. – live vom Alex).

Entstehung

Titelschutz entsteht, wenn der Titel für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O. Rz. 79).

Schutz gegen Verwechslungsgefahr

Verwendet ein Dritte den geschützten Titel unberechtigt und entsteht hierdurch eine Verwechslungsgefahr, so kann der Werktitelschutzinhaber Unterlassung beanspruchen. Ein Zeichen wird dann titelmäßig verwendet, wenn es nach Anschauung eines nicht unerheblichen Teils des Verkehrs der Bezeichnung eines Werks zur Unterscheidung von einem anderen Werk dient (Ingerl/Rohnke, § 15 Rz. 92). Die Verwechslungsgefahr ist im Bereich des Werktitelschutzes unter Berücksichtigung der drei Faktoren Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werke sowie Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel zu ermitteln, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht (BGH GRUR 2002, 1083, 1084 – 1, 2, 3 im Sauseschritt; GRUR 2001, 1050, 1051f. – Tagesschau).

Weitere Informationen: www.urheber.und-recht.info/beitraege/werktitelschutz/index.html

18.09.2012: |

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