Brennstoffspiegel: Neue Regeln für Additivierungseinrichtungen an Tanks

In den zurückliegenden Jahren berichtete Brennstoffspiegel und Mineralölrundschau schon oft über Additivierungseinrichtungen, insbesondere über die Initiative der UNITI, die Problematik im ADR zu regeln. Dieses Ziel ist nun endlich während der letzten Gemeinsamen Tagung in Bern vom 19. bis 23. März 2012 erreicht worden. An den wichtigen vorbereitenden Arbeiten in Bonn waren neun Vertreter aus fünf Ländern sowie die ECFD im Auftrag der UNITI beteiligt.
In den zurückliegenden Jahren berichtete Brennstoffspiegel und Mineralölrundschau schon oft über Additivierungseinrichtungen, insbesondere über die Initiative der UNITI, die Problematik im ADR zu regeln. Dieses Ziel ist nun endlich während der letzten Gemeinsamen Tagung in Bern vom 19. bis 23. März 2012 erreicht worden. An den wichtigen vorbereitenden Arbeiten in Bonn waren neun Vertreter aus fünf Ländern (Belgien, Niederlande, Rumänien, Schweiz und Deutschland) sowie die ECFD (European Conference of Fuel Distributors) im Auftrag der UNITI beteiligt. Nachfolgend werden die Kerngedanken der Entscheidung der Gemeinsamen Tagung für das ADR 2015 zusammengefasst.
Bestandsschutz geregelt
Zunächst erfolgt die Einordnung von Additivierungseinrichtungen in die Begriffsbestimmungen des Kapitels 1.2 unter „Bedienungsausrüstung”. Außerdem wird für alle in Gebrauch befindlichen Additivierungseinrichtungen eine neue Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.3. hinzugefügt:
„1.6.3.x Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und nicht festverbundene Tanks, die für die Beförderung von UN 1202, 1203, 1223, 3475 und von Mineralölen, die unter UN 1268 oder UN 1863 klassifiziert sind, verwendet werden und mit Additivierungseinrichtungen versehen sind, die vor dem 1. Juli 2015 gebaut und zugelassen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2015 geltenden Vorschriften der Sondervorschrift (XYZ) entsprechen, dürfen weiter verwendet werden. Jedoch soll den Anforderungen an die Prüfung, die Beschriftung, die Bezettelung, die Kennzeichnung und an die Eintragungen im Beförderungspapier entsprochen werden."
Die Übergangsvorschrift erlaubt, Additivierungseinrichtungen, die zurzeit im Gebrauch sind, bis zum Ende ihrer Lebenszeit weiter zu verwenden.
Den vollständigen Artikel finden Sie auf dem Onlineportal des Fachmagazins Brennstoffspiegel und Mineralölrundschau unter http://www.brennstoffspiegel.de/recht.html?newsid=11918&title=Additivier...
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