Abzocke auf Kaffeefahrten: Die rechtliche Lage

Man weiss nicht, wer den längeren Atem hat: Die Anbieter von sogenannten Kaffeefahrten oder die häufig übers Ohr gehauenen- meist älteren Teilnehmer?

In den Medien stösst man aber zunehmend auf Fälle, wo ganze Gruppen von enttäuschten Teilnehmern quasi in Streik traten, die langatmigen und überteuerten Werbepräsentationen boykotierten und an die frische Luft gingen.

Das Denken ist zum Glück für ältere Verbraucher noch nicht verboten worden.

Ein Insider der Kaffeefahrtenabzocker drückt es so aus:

Seit Jahrzehnten wird vor Kaffeefahrtenbeschiss in allen möglichen Medien gewarnt. Wer dann noch auf solche Abzockmaschen hereinfällt, ist wirklich selber schuld und verdient kein Mitleid. Es gibt aber offenbar immer noch Leute, die es noch nicht begriffen haben…

Wer es trotzdem nicht begriffen hat und beispielsweise zum Kauf von irgendwelchem überteuertem Plunder bei einer Kaffeefahrt überredet wurde, der hat immer noch das Recht auf seiner Seite.

Der Gesetzgeber definiert es so:

Als Haustürgeschäft gilt ein Kauf, der in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf Kaffeefahrten abgeschlossen wurde. Auch kann ein Vertrag widerrufen werden, wenn der Käufer überraschend auf der Straße oder an anderen öffentlichen Orten angesprochen wurde.

Es kann sich aber auch um richtige, mehrtägige Reisen, Tanzveranstaltungen oder Gewinnabholungsveranstaltungen handeln.

Seit dem 1. Oktober 2001 hat ein Käufer auch für Haustürgeschäfte, Kaffeefahrten, Zeitschriften- Abos (außer Probe-Abos, und Verbraucherkredite) ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Das soll vor dem spontanen und unüberlegten Abschlüssen von Kaufverträgen schützen. Der Verbraucher muss über dieses Rücktrittsrecht belehrt werden, sonst verlängert sich die Frist zum Rücktritt auf vier Monate.

Soll heissen:

Hat man die Ware bereits bezahlt, mitgenommen oder anschliessend ausgeliefert erhalten, muss man in dieser Frist schriftlich und eingeschrieben vom Kaufvertrag zurücktreten.


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