Gewerbeverzeichnisse im Internet: Eintragung oft nur auf den ersten Blick gratis

Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Kaufleute oder Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften erhalten nach der Eintragung im Handelsregister vermehrt Post von unseriösen Unternehmen. Diese bieten an, Unternehmen in obskure Internetdatenbanken einzutragen.

Zum einen kann es einem Kaufmann leicht passieren, dass er ein solches Schreiben fälschlicherweise für eine vom Handelsregister versendete Rechnung für die kürzlich erfolgte Eintragung hält. Denn die Absender erwecken z.B. durch die Verwendung des Landeswappens den Eindruck, es handele sich um ein offizielles behördliches Schreiben.

Zum anderen kann der Eindruck entstehen, es werde eine kostenlose Eintragung in ein Gewerbeverzeichnis angeboten oder es handele sich nur um eine Abgleichung von Daten. Denn die Aufmerksamkeit des Empfängers wird durch Layout und Formatierung des Schreibens oft gezielt auf das Überprüfen und Ausfüllen der Angaben für den Brancheneintrag gelenkt. Dass mit dem Formular ein Vertrag über eine kostenpflichtige Eintragung in eine Internetdatenbank abgeschlossen wird, versteht der Adressat oft erst dann, wenn er auch die weniger hervorgehobenen Textpassagen des Schreibens sorgfältig liest.

So ist es bereits zu Gerichtsverfahren zwischen Kaufleuten und Betreibern von Internetverzeichnissen gekommen, in denen darüber zu entscheiden war, ob die Entgeltvereinbarung im Vertragstext hinreichend erkennbar war.

Zunächst ist hier zu klären, ob der gesamte Vertrag den gesetzlichen Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach § 305 Abs. 1 BGB erfüllt. Davon ist in vielen Fällen auszugehen, was zur Folge hat, dass die Klausel der Entgeltvereinbarung nicht zum Bestandteil des Vertrags wird, wenn sie für den Empfänger des Angebots „überraschend“ ist.

Man kann als Kaufmann zwar nicht erwarten, dass eine Eintragung in ein Firmenverzeichnis grundsätzlich entgeltfrei bleibt. Dennoch haben Gerichte solche Entgeltklauseln bereits für überraschend erklärt. Begründet haben sie dies damit, dass die Entgeltvereinbarung so unauffällig in den Fließtext eingefügt war, dass der Adressat sie ohne weiteres übersehen konnte und insgesamt auch nicht mit ihr zu rechnen brauchte. Durch Formatierung, Layout und Wortwahl des Textes wurde die Aufmerksamkeit des Empfängers gerade nicht auf seine Hauptleistungspflicht, die Entgeltvereinbarung, gelenkt. Daher sind die Verwender der AGB nach Ansicht der Gerichte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners im Vertragstext klar und durchschaubar darzustellen.

Kaufleute oder Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sollten Post, die sie im Anschluss an die Handelsregistereintragung erhalten, genau unter die Lupe nehmen und auch das „Kleingedruckte“ lesen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, einen Notar zu konsultieren. Notare finden Sie im Internet unter http://www.deutsche-notarauskunft.de.

Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie werden vom Staat ernannt, sorgen für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und betreuen den Bürger bei schwierigen und folgereichen Rechtsgeschäften. Sie beraten und belehren die Parteien und helfen bei der Formulierung von Verträgen.

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